Zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt - angemessenes
Familieneinkommen; Mindestselbstbehalt
Entscheidungsgründe:
I.
Die am 30.12.1941 geborene Mutter des Beklagten bezieht seit dem 1. Februar 2004 aufgrund eines Schlaganfalls von der Klägerin
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen und Grundsicherungsleistungen in geringer Höhe. Die Klägerin macht aufgrund einer Rechtswahrungsanzeige
vom 17. Mai 2004 übergegangene Unterhaltsansprüche seit Mai 2004 wegen der ungedeckten Kosten für die Heimpflege gegen den
Beklagten geltend. Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Die Parteien streiten allein um
die Leistungsfähigkeit des Beklagten aus laufendem Einkommen für die geltend gemachten Beträge.
Das Amtsgericht hat der Klägerin 3.387,- EUR für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. März 2006, sodann für die Zeit ab April
2006 monatlich 151,- EUR und für die Zeit ab September 2006 monatlich 248,- EUR zugesprochen. Zu den Einzelheiten der Berechnung
wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Mit der Berufung rügt der Beklagte,
- dass eine Unterhaltspflicht angenommen worden ist, obwohl das Gesamteinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau weniger als
100.000,- EUR monatlich beträgt;
- dass die im Schriftsatz vom 26.02.2007 vorgetragenen Aufwendungen zur Altersvorsorge nicht (vollständig) berücksichtigt
worden seien;
- die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt müsse entsprechend der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil
vom 8. Februar 2007 (FamRZ 2007, 1684-1686) dargelegten neuen Methode erfolgen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Rheine vom 13.04.2007, Az. 18 F 135/06, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien sind darin übereingekommen, dass, abgesehen von den Berufungsangriffen des Beklagten, die Unterhaltsberechnung
entsprechend dem beiderseitigen unstreitig gebliebenen Parteivortrag erfolgen kann.
II.
Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter ist dem Grunde nach nicht im Streit.
I) Grundsätzlich besteht eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter aus §
1601 BGB, die sich - entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts - auch nicht auf die Deckung des Mindestbedarfs von 770,- EUR beschränkt,
da ersichtlich krankheits- oder altersbedingter Mehrbedarf besteht, der bei bestehender Leistungsfähigkeit von dem unterhaltspflichtigen
Beklagten auch zu leisten wäre (Scholz, FamRZ 2004, 1829, 1831). Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass insoweit ein ungedeckter Bedarf der Mutter des Beklagten besteht,
der weder durch die Grundsicherung, noch durch die Leistungen der Pflegeversicherung oder den Unterhaltsanspruch gegen ihren
Ehemann gedeckt wird und der auch so hoch ist, dass (neben der strittigen Frage des Anspruchsübergangs) allein die Leistungsfähigkeit
des Beklagten die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt.
II) Der Übergang des Unterhaltanspruchs scheitert nicht, wie der Beklagte meint, an dem Nichterreichen einer Einkommensgrenze
von 100.000,- EUR. Der Anspruchsübergang hängt, soweit nicht Leistungen der Grundsicherung betroffen sind, nicht vom Überschreiten
der Einkommensgrenzen des § 43 Abs. 2 SGB XII ab. Diese Einkommensgrenzen gelten nur für Leistungen der Grundsicherung. Sie
sollen die Bedürftigen zur Inanspruchnahme der Leistungen der Grundsicherung ermutigen, indem diese nicht mit einer Inanspruchnahme
ihrer Kinder durch den Sozialhilfeträger rechnen müssen. Dem korrespondiert auch der auf Leistungen der Grundsicherung beschränkte
Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz SGB XII. Für die sonstigen Leistungen nach dem SGB
XII gilt § 94 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz SGB XII dagegen erkennbar nicht. Die Vorschrift ist auch, weil sie ihren Anwendungsbereich
genau beschreibt, nicht analogiefähig. Der Anspruchsübergang ist, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht
aus anderen Gründen ausgeschlossen. Nach §
1613 Abs.
1 S. 1 und 2
BGB kann die Klägerin Unterhalt von dem Beklagten dem Grunde nach ab Mai 2004 fordern.
III) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten aus laufendem Einkommen ergibt sich aus dem einzusetzenden Einkommen des Beklagten
unter Berücksichtigung seines Beitrags zum angemessenen Familienunterhalt, des Einkommens seiner Ehefrau und der Vorteile
des Zusammenlebens (BGH FamRZ 2004, 366 ff.).
1.) Die Einkünfte des Beklagten und seiner Frau sind nicht durchgehend belegt. Für das Jahr 2004 geht der Senat von den -
nicht bestrittenen - Angaben der Klägerin zum Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Frau aus. Das Nettoeinkommen des Beklagten
entnimmt der Senat für das Jahr 2005 der Finanzamtsauskunft (Bl. 31 d.A.: 23.631,79 EUR), auf welche die Klägerin ihre Berechnung
stützt. Für 2006 ergibt sich das Nettoeinkommen des Beklagten aus den vorgelegten Lohnbelegen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau
des Beklagten für 2005 ist ebenfalls der Finanzamtsauskunft entlehnt (Bl. 32 d.A.: 25.112,80 EUR); für 2006 muss es aus dem
im Steuerbescheid für 2006 bescheinigten Bruttoeinkommen berechnet werden, weil der Beklagte für seine Frau keine Lohnbelege
zur Akte gereicht hat. Insoweit unterstellt der Senat im Wege der Schätzung (§
287 ZPO), dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Ehefrau des Beklagten von 12,9 % (Bl. 32) zwischenzeitlich
auf 13,3% gestiegen sind.
Danach errechnet sich folgendes Nettoeinkommen:
Bruttolohn: 44.802,00 EUR
LSt-Klasse 4
Lohnsteuer: -9.699,00 EUR
Solidaritätszuschlag -533,44 EUR
Rentenversicherung (19,5 %) -4.368,20 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) -1.456,07 EUR
krankenpflichtversicherungsfrei
Krankenversicherung AN-Anteil (13,3 % / 2 + 0,9 %) -3.227,63 EUR
Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,1 %) -470,25 EUR
Nettolohn: 25.047,41 EUR
25047,41 / 12 = 2.087,28 EUR
3.) Die Beiträge zur ergänzenden Altersvorsorge, deren Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung der Beklagte mit seiner Berufung
geltend macht, sind der Höhe nach unstreitig. Sie sind auch weitgehend als Abzugspositionen vom Einkommen des Beklagten und
seiner Ehefrau anzuerkennen.
a) Der Beklagte hat folgende Beiträge zur Lebensversicherung geleistet:
Bis Februar 2005: 163,10 EUR
Ab März 2005 monatlich: 171,26 EUR
Ab März 2006 monatlich: 179,82 EUR
Ab März 2007 monatlich: 188,81 EUR
Diese Beiträge sind jedenfalls bis zur Höhe von rund 170,- EUR monatlich als zulässige Altersvorsorge abzuziehen, wie die
nachfolgende Berechnung zeigt:
Berechnung für zusätzliche Altersvorsorge: 2005 2006
Bruttoeinkommen des Beklagten: 40.606,00 EUR 40.252,00 EUR
5% hiervon sind monatlich: 169,19 EUR 167,71 EUR
b) Die Ehefrau des Beklagten betreibt unstreitig folgende Altersvorsorge:
2004 2005 2006
Jahresbeitrag Allianz: 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR 1.500,00 EUR
Jahresbeitrag Victoria: 271,24 EUR 284,80 EUR 448,56 EUR
Jahresbeitrag Cosmos: 602,58 EUR 3.037,00 EUR
gesamt: 1.771,24 EUR 2.387,38 EUR 4.985,56 EUR
monatlich: 147,60 EUR 198,95 EUR 415,46 EUR
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 1511 ff.) eine weitere Altersvorsorge bis zu 5% vom Bruttoeinkommen zulässig. Diese Rechtsprechung ist allerdings nur für den
Unterhaltsschuldner selbst entwickelt worden. Der Unterhaltsschuldner selbst darf seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt
nicht unbegrenzt durch Beiträge zur Altersvorsorge vermindern. Für die Frage, in welcher Höhe die Ehefrau des Unterhaltsschuldners
Altersvorsorge betreiben kann, ist dieser Gedanke dagegen nicht in gleicher Weise übertragbar. Denn die Ehefrau des Unterhaltsschuldners
schuldet dessen Mutter keinen Unterhalt. Für sie sind daher Beiträge zur Altersvorsorge jenseits von 5% des Bruttoeinkommens
jedenfalls insoweit anzuerkennen, als sie auf einer nachvollziehbaren, vernünftigen Überlegung und nicht auf einer übertrieben
sparsamen Lebensführung beruhen und die Leistungsfähigkeit des zuerst seiner Ehefrau unterhaltspflichtigen Beklagten nicht
stärker verringern, als wenn sie allein aus dessen Einkommen zu berechnen wäre.
Der Beklagte hat im Senatstermin vorgetragen, seine Ehefrau sei erst spät - mit über 30 Jahren - in das Erwerbsleben eingestiegen.
Ihre gesetzliche Altersvorsorge sei daher unzureichend - nach derzeitigem Stand könne die Ehefrau des Beklagten bei fortgesetzter
Vollzeitbeschäftigung künftig nur mit einer gesetzlichen Rente von rund 700,- EUR rechnen - und müsse durch erhebliche Beiträge
zur privaten Altersvorsorge ergänzt und flankiert werden. Dies ist unstreitig geblieben und rechtfertigt grundsätzlich den
Abzug der vollen von der Ehefrau des Beklagten betriebenen Beiträge zur Altersvorsorge von ihrem Einkommen. Wie die unten
dargelegte Berechnung zeigt, fällt das Einkommen der Ehefrau des Beklagten auch durch den Abzug der vollen Altersvorsorgebeiträge
zu keinem Zeitpunkt unter das bereinigte Einkommen des Beklagten selbst.
2.) Die Parteien schreiben übereinstimmend die Steuererstattung des Jahres 2003 in Höhe von 1.094,99 EUR für die Zukunft fort
und verteilen sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen (Brutto-)Einkünfte auf den Beklagten und seine Ehefrau. Diesen unstreitigen
Berechnungsschritt übernimmt der Senat für die Zeit ab 2005. Für 2004 errechnet der Senat den jeweiligen Anteil anhand der
verbleibenden Nettoeinkommen vor Abzug von Fahrtkosten, Darlehen und Altersvorsorgebeiträgen, weil die jeweiligen Bruttoeinkommen
der Parteien nicht mitgeteilt sind.
IV) Unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung des Beklagten, seinen Beitrag zu einem angemessenen Familienunterhalt
zu leisten (BGH FamRZ 2004, 366 ff., 368; 443 ff., 445) , ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Beklagten für den geltend gemachten Unterhalt, wie folgt:
1.) Die sich unter Hinzurechnung der anteiligen Steuererstattung errechnenden Nettoeinkommen des Beklagten und seiner Ehefrau
sind zunächst um die unstreitigen und von der Klägerin anerkannten Abzüge für Fahrtkosten (, den Pkw-Kredit) und Beiträge
zur Lebensversicherung/Altersvorsorge zu bereinigen.
Aus den verbleibenden Beträgen errechnet der Senat das angemessene Familieneinkommen, zu dem der Beklagte entsprechend seinem
Einkommen anteilig vorrangig beizutragen hat. Dazu zieht der Senat in einem ersten Schritt die Mindestselbstbehaltssätze für
den Beklagten und seine Ehefrau ab.
Das angemessene Familieneinkommen errechnet der Senat, indem er die Hälfte des verbleibenden Betrages dem Familienunterhalt
hinzurechnet. Diese Erhöhung ist nicht zwingend, sondern einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten (BGH FamRZ 2004, 443 ff., 445), was der Senat nicht verkennt; sie entspricht hier aber der vom Beklagten nicht beanstandeten Berechnung der Klägerin
und ist als eine, Rechtsklarheit schaffende, Pauschalierung vom BGH in früheren Entscheidungen bereits hingenommen worden
(BGH FamRZ 2002, 1698, 1701; 2003, 1179, 1182).
Zu dem so berechneten angemessenen Familieneinkommen muss der Beklagte entsprechend dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen
beitragen. Der ihm danach verbleibende Betrag steht für den Elternunterhalt zur Verfügung.
2.) Für das Jahr 2004 ergibt sich folgende Berechnung:
Nettoeinkommen des Beklagten: 1.984,68 EUR
Unstreitige Abzüge:
Fahrtkosten: -293,70 EUR
PKW-Kredit: -320,16 EUR
Beiträge Lebensversicherung: -163,10 EUR
verbleibt: 1.207,72 EUR
Einkommen Ehefrau des Beklagten einschl. Steuererstattung: 2.004,92 EUR
abzüglich Fahrtkosten: -114,40 EUR
abzüglich Altersvorsorge: -147,60 EUR
verbleibt: 1.742,92 EUR
zusammengerechnetes Einkommen: 2.950,64 EUR
angemessener Selbstbehalt: 2.200,00 EUR
Nach dessen Abzug verbleibt: 750,64 EUR
davon 1/2 = 375,32 EUR
angemessener Familienunterhalt individuell: 2.575,32 EUR
Beitrag des Beklagten hierzu (Eigeneinkommen/Gesamteinkommen x angemessener Familienunterhalt): 1.054,10 EUR
Danach verbleibt dem Beklagten für Elternunterhalt: 153,62 EUR
Schon nach dieser Berechnung liegt der vom Beklagten für die Zeit von Mai 2004 bis Dezember 2004 zu leistende Unterhaltsbetrag
leicht über dem vom Amtsgericht errechneten Betrag (151,- EUR), so dass es auf die offen gebliebene Frage, ob im bereinigten
Nettoeinkommen der Ehefrau des Beklagten bereits ein Abzug für die Altersvorsorge enthalten ist, nicht ankommt.
3.) Für die Zeit ab 2005 ergibt sich folgende Berechnung:
2005 ab Juli 2005 2006 ab 9/06:
Bruttoeinkommen Beklagter: 40.606,00 EUR 40.606,00 EUR 40.327,49 EUR 40.327,49 EUR
Nettoeinkommen Beklagter: 23.631,79 EUR 23.631,79 EUR 23.249,92 EUR 23.249,92 EUR
Steuererstattung 2003: 526,60 EUR 526,60 EUR 518,72 EUR 518,72 EUR
gesamt: 24.158,39 EUR 24.158,39 EUR 23.768,64 EUR 23.768,64 EUR
monatlich: 2.013,20 EUR 2.013,20 EUR 1.980,72 EUR 1.980,72 EUR
abzüglich:
Fahrtkosten: -293,70 EUR -293,70 EUR -293,70 EUR -293,70 EUR
PKW-Kredit: -320,16 EUR -320,16 EUR -320,16 EUR
Beiträge Lebensversicherung: -170,00 EUR -170,00 EUR -170,00 EUR -170,00 EUR
verbleibt: 1.229,34 EUR 1.229,34 EUR 1.196,86 EUR 1.517,02 EUR
Bruttoeinkommen Ehefrau: 43.828,00 EUR 43.828,00 EUR 44.802,00 EUR 44.802,00 EUR
abzüglich Lohnsteuer (wie Steuerbescheid): -9.412,00 EUR -9.412,00 EUR -9.699,00 EUR -9.699,00 EUR
abzüglich Soli (wie Steuerbescheid): -517,66 EUR -517,66 EUR -533,44 EUR -533,44 EUR
Rentenversicherung: -4.273,23 EUR -4.273,23 EUR -4.273,23 EUR -4.273,23 EUR
Krankenvers. (2006 geschätzt 13,3% gesamt, zzgl. Eigenanteil 0,9%): -2.728,35 EUR -2.728,35 EUR -3.227,63 EUR -3.227,63
EUR
Pflegevers. (0,85%): -359,55 EUR -359,55 EUR -363,38 EUR -363,38 EUR
Arbeitslosenversicherung (in 2006 = 6,5%): -1.424,41 EUR -1.424,41 EUR -1.456,07 EUR -1.456,07 EUR
bleibt: 25.112,80 EUR 25.112,80 EUR 25.249,26 EUR 25.249,26 EUR
monatlich: 2.092,73 EUR 2.092,73 EUR 2.104,10 EUR 2.104,10 EUR
zzgl. Anteil Steuererstattung: 47,37 47,37 48,02 48,02
Einkommen Ehefrau des Beklagten:
einschl. Steuererstattung: 2.140,10 EUR 2.140,10 EUR 2.152,12 EUR 2.152,12 EUR
abzüglich Fahrtkosten: -114,40 EUR -114,40 EUR -114,40 EUR -114,40 EUR
abzüglich Altersvorsorge: -198,95 EUR -198,95 EUR -415,46 EUR -415,46 EUR
verbleibt: 1.826,75 EUR 1.826,75 EUR 1.622,26 EUR 1.622,26 EUR
zusammengerechnetes Einkommen: 3.056,09 EUR 3.056,09 EUR 2.819,12 EUR 3.139,28 EUR
angemessener Selbstbehalt: 2.200,00 EUR 2.450,00 EUR 2.450,00 EUR 2.450,00 EUR
verbleibt: 856,09 EUR 606,09 EUR 369,12 EUR 689,28 EUR
davon 1/2 = 428,05 EUR 303,05 EUR 184,56 EUR 344,64 EUR
angemessener Familienunterhalt individuell: 2.628,05 EUR 2.753,05 EUR 2.634,56 EUR 2.794,64 EUR
Beitrag des Beklagten hierzu (Eigeneinkommen/Gesamteinkommen x angemessener Familienunterhalt): 1.057,15 EUR 1.107,44 EUR
1.118,50 EUR 1.350,48 EUR
Danach verbleibt für Elternunterhalt: 172,19 EUR 121,90 EUR 78,36 EUR 166,54 EUR
Gerundet (Ziff. 25 HLL): 173,- EUR 122,- EUR 79,- EUR 167,- EUR
Weil der Betrag für die Zeit von Januar bis Juni 2005 wiederum über dem vom erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag liegt, verbleibt
es auch für diesen Zeitraum bei den vom Amtsgericht angesetzten Beträgen von 151,- EUR.
Danach ergibt sich folgender Rückstand für die Zeit von Mai 2004 bis März 2006:
Mai 2004 bis Juni 2005 (14 Monate x 151,- EUR): 2.114,- EUR
Juli 2005 bis Dezember 2005 (6 Monate x 122,- EUR): 732,- EUR
Januar bis März 2006 (3 Monate x 79,- EUR): 237,- EUR
Insgesamt: 3.083,- EUR
V) Der Senat folgt nicht dem Berechnungsansatz des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 8. Februar 2007 (9 UF 72/06 = FamRZ 2007, 1684 ff.).
1.) Das OLG Düsseldorf geht in einem ersten Schritt davon aus, dass die Ersparnis aus dem gemeinsamen Zusammenleben, die in
den unterschiedlichen Selbstbehaltssätzen der zusammenwohnenden Eheleute (aktuell 1.400,- EUR/1.050,- EUR) zum Ausdruck kommt,
mit dem Einkommen linear steigt und mit rund 14% des einzusetzenden Einkommens zu bemessen ist. Nach Ansicht des Senats ist
allerdings bei bereinigten zusammengerechneten Einkünften um 3.000,- EUR, die noch für die Lebensführung zur Verfügung stehen,
noch nicht pauschal von Ersparnissen in Höhe von mehr als 350,- EUR für die gemeinsame Lebensführung auszugehen. Ob die Ersparnis
in dem hier vorliegenden Einkommensbereich höher ist, muss im Einzelfall konkret festgestellt werden. Es ist nach Ansicht
des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall nicht angezeigt, dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden,
dass eine höhere Ersparnis als 350,- EUR nicht eingetreten ist (so aber Scholz, FamRZ 2004, 1829, 1831). Zur Höhe der tatsächlichen Ersparnis durch das Zusammenleben ist nichts vorgetragen. Der Senat unterstellt deshalb
- insoweit zugunsten des Beklagten - , dass die Ersparnis durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht mehr als 350,-
EUR beträgt.
2.) Das OLG Düsseldorf übernimmt sodann für die Unterhaltsberechnung einen Rechenweg, der von Scholz (FamRZ 2004, 1829 ff.) entwickelt und von Klinkhammer (in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rn. 2074 ff.) verallgemeinert
worden ist. Danach ist die Ersparnis durch das Zusammenleben zunächst vom Gesamteinkommen der Eheleute (als fester Quotenbetrag
in Höhe von 14%) abzuziehen.
Der Rest ist der Gesamtbedarf der Eheleute, zu dem jeder entsprechend seinem Einkommen beitragen muss. Die zuvor herausgerechneten
Ersparnis durch das Zusammenleben wird danach jedem Ehegatten ebenfalls im Verhältnis der einzusetzenden Einkommen zugerechnet.
So errechnet sich der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Betrag, welcher dann an seinem (nicht um Ersparnisse des Zusammenlebens
reduzierten) Selbstbehalt zu messen ist. Verbleibt Einkommen oberhalb dieses Selbstbehalts, so muss der Unterhaltsschuldner
hiervon 50% für den Elternunterhalt einsetzen.
Diesen Ansatz, der, soweit erkennbar, allein damit begründet wird, er entspreche dem Halbteilungsgrundsatz am besten (Scholz,
aaO, S. 1832), befürwortet Klinkhammer (aaO, Rn. 2083) im wesentlichen zur einheitlichen Erfassung sämtlicher Fallgestaltungen
(Unterhaltsschuldner ist Alleinverdiener/hat in Doppelverdienerehe das höhere Einkommen/das niedrigere Einkommen). Nach dieser
Methode ergäbe sich folgende Unterhaltsberechnung:
2004 2005 Ab 7/05 2006 Ab 9/06
Einkommen Ehemann: 1.207,72 EUR 1.229,34 EUR 1.229,34 EUR 1.196,86 EUR 1.517,59 EUR
Einkommen Ehefrau: 1.742,92 EUR 1.826,75 EUR 1.826,75 EUR 1.622,26 EUR 1.622,26 EUR
gemeinsames Einkommen: 2.950,64 EUR 3.056,09 EUR 3.056,09 EUR 2.819,12 EUR 3.139,85 EUR
Familienbedarf (86%): 2.537,55 EUR 2.628,24 EUR 2.628,24 EUR 2.424,44 EUR 2.700,27 EUR
Anteil des Ehemannes am Familienbedarf: 1.268,78 EUR 1.314,12 EUR 1.314,12 EUR 1.212,22 EUR 1.350,14 EUR
Ersparnis aus dem Einkommen des Ehemannes (14% seines Einkommens): 169,08 EUR 172,11 EUR 172,11 EUR 167,56 EUR 212,46
EUR
damit hat der Ehemann zusammen: 1.437,86 EUR 1.486,23 EUR 1.486,23 EUR 1.379,78 EUR 1.562,60 EUR
Sein Selbstbehalt liegt bei: 1.250,00 EUR 1.250,00 EUR 1.400,00 EUR 1.400,00 EUR 1.400,00 EUR
Differenz: 187,86 EUR 236,23 EUR 86,23 EUR -20,22 EUR 162,60 EUR
Frei für Elternunterhalt nach der 50%-Methode: 93,93 EUR 118,11 EUR 43,11 EUR 0,- EUR 81,30 EUR
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist danach, ohne dass dies von den Befürwortern dieses Rechenansatzes näher begründet
wird, deutlich niedriger als nach der vom Senat angewandten Berechnungsmethode. Dabei müsste sie eigentlich erhöht sein, weil
der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt wird und deswegen hier mehr als 350,- EUR beträgt. Grund für
das Rechenergebnis ist offenbar, dass das dem Unterhaltsschuldner verbleibende Einkommen um einen ungekürzten Selbstbehalt
(ab Juli 2005: 1.400,- EUR), nicht dagegen um einen gemittelten Selbstbehalt (1.400,- EUR + 1.050,- EUR = 2.450,- EUR; 1/2
hiervon = 1.225,- EUR) verringert wird. Dadurch werden die Vorteile des Zusammenlebens bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners letztlich ausgeklammert. Ähnliche Ergebnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten ließen
sich mit der bisher geläufigen und vom Senat angewandten Berechnungsmethode daher ebenfalls erzielen, wenn man die Ersparnis
aus der gemeinsamen Lebensführung gänzlich herausrechnen, also für beide Ehegatten mit einem Selbstbehalt von zunächst 1.250,-
EUR, ab Juli 2005 dann 1.400,- EUR rechnen würde, wie die nachfolgende Berechnung belegt:
2004 2005 ab Juli 2005 2006 ab 9/06:
Bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter: 1.207,72 EUR 1.229,34 EUR 1.229,34 EUR 1.196,86 EUR 1.517,02 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen Ehefrau: 1.742,92 EUR 1.826,75 EUR 1.826,75 EUR 1.622,26 EUR 1.622,26 EUR
zusammengerechnetes Einkommen: 2.950,64 EUR 3.056,09 EUR 3.056,09 EUR 2.819,12 EUR 3.139,28 EUR
angemessener Selbstbehalt (2x ungekürzt): 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR 2.800,00 EUR 2.800,00 EUR 2.800,00 EUR
verbleibt: 450,64 EUR 556,09 EUR 256,09 EUR 19,12 EUR 339,28 EUR
davon 1/2 = 225,32 EUR 278,05 EUR 128,05 EUR 9,56 EUR 169,64 EUR
angemessener Familienunterhalt individuell: 2.725,32 EUR 2.778,05 EUR 2.928,05 EUR 2.809,56 EUR 2.969,64 EUR
Beitrag des Beklagten hierzu (Eigeneinkommen/Gesamteinkommen x angemessener Familienunterhalt): 1.115,49 EUR 1.117,49 EUR
1.177,83 EUR 1.192,80 EUR 1.435,04 EUR
Danach verbleibt für Elternunterhalt: 92,23 EUR 111,85 EUR 51,51 EUR 4,06 EUR 81,98 EUR
Setzt man dagegen von dem verbleibenden Einkommen des Unterhaltsschuldners in dem Berechnungsweg des OLG Düsseldorf nicht
den ungekürzten, sondern den gemittelten Selbstbehalt ab, folgen daraus umgekehrt für die Leistungsfähigkeit Ergebnisse, welche
denjenigen aus der herkömmlichen, hier angewandten Berechnungsmethode stark angenähert sind:
2004 2005 Ab 7/05 2006 Ab 9/06
Einkommen Ehemann: 1.207,72 EUR 1.229,34 EUR 1.229,34 EUR 1.196,86 EUR 1.517,59 EUR
Einkommen Ehefrau: 1.742,92 EUR 1.826,75 EUR 1.826,75 EUR 1.622,26 EUR 1.622,26 EUR
gemeinsames Einkommen: 2.950,64 EUR 3.056,09 EUR 3.056,09 EUR 2.819,12 EUR 3.139,85 EUR
Familienbedarf (86%): 2.537,55 EUR 2.628,24 EUR 2.628,24 EUR 2.424,44 EUR 2.700,27 EUR
Anteil des Ehemannes am Familienbedarf: 1.268,78 EUR 1.314,12 EUR 1.314,12 EUR 1.212,22 EUR 1.350,14 EUR
Ersparnis aus dem Einkommen des Ehemannes (14% seines Einkommens): 169,08 EUR 172,11 EUR 172,11 EUR 167,56 EUR 212,46
EUR
damit hat der Ehemann zusammen: 1.437,86 EUR 1.486,23 EUR 1.486,23 EUR 1.379,78 EUR 1.562,60 EUR
Sein Selbstbehalt liegt bei: 1.100,00 EUR 1.100,00 EUR 1.225,00 EUR 1.225,00 EUR 1.225,00 EUR
Differenz: 337,86 EUR 386,23 EUR 261,23 EUR 154,78 EUR 337,60 EUR
Frei für Elternunterhalt nach der 50%-Methode: 168,93 EUR 193,11 EUR 130,61 EUR 77,39 EUR 168,80 EUR
Die Notwendigkeit einer Berechnung, deren Ergebnisse auf eine Nichtbeachtung der Vorteile des Zusammenlebens hinauslaufen,
erschließt sich dem Senat nicht. Daher macht er von der vom OLG Düsseldorf (aaO) angewandten Berechnungsweise keinen Gebrauch.
VI) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§
92,
708 Nr. 8,
713 ZPO.