OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2001 - 2 Sdb (FamS) Zust. 2/01
Zum Umfang der Anwendung des § 642
ZPO
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 642
ZPO gilt diese Vorschrift für Unterhaltsklagen, die die Ansprüche minderjähriger Kinder betreffen, und nicht etwa für Klagen
minderjähriger Kinder. Damit ist auch für Klagen Dritter, auf die der Kindesunterhalt übergegangen ist, etwa nach § 91 Abs. 1
BSHG oder § 7 Abs. 1
UVG, und auf Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt § 642
ZPO anwendbar.
2. Der Umstand, dass nach Einreichung der Klage (hier: am 07.07.00) das klagende Kind volljährig wird (hier: am 23.08.00),
berührt die ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzamtsgerichts nach § 642
ZPO nicht mehr.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1012
Normenkette: ,
,
BSHG § 91 Abs. 1
,
UVG § 7 Abs. 1