OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2001 - 2 UF 493/00
Zur Rückwirkung des § 1612b Abs. 5
BGB in seiner seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung
1. Die nach der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung des §
1612b Abs.
5
BGB entfallende Anrechnung des Kindergeldes, soweit nicht wenigstens Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrags gezahlt wird,
gilt auf Grund des Fehlens materiell-rechtlicher Übergangsregelungen nicht erst ab dem 01.01.2001 sondern auch rückwirkend,
soweit das Unterhaltsrechtsverhältnis weder durch Parteivereinbarung noch durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt ist
(entgegen der Entscheidung des OLG Hamm vom 09.08.1001, 8 WF 106/01).
2. Der Unterhaltsberechtigte kann den auf ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestützten Unterhaltsanspruch auch
für die Zeiträume geltend machen, in denen er Sozialhilfe bezogen und ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger
der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 2
BSHG nicht stattgefunden hat.
3. Der Ansicht, dass für solche Zeiträume die Subsidiarität der Sozialhilfe entfällt mit der Folge, dass insoweit der Unterhaltsbedarf
endgültig gedeckt und der Anspruch gegen den Pflichtigen entfallen ist, kann nicht gefolgt werden, da dies dazu führt, dass
ein Unterhaltsschuldner, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, besser behandelt wird als ein solcher, der seine Unterhaltspflichten
ordnungsgemäß erfüllt.
4. Der Sozialhilfebezug durch den Unterhaltsberechtigten steht der Inanspruchnahme des Pflichtigen nur dann ausnahmsweise
entgegen, wenn die Inanspruchnahme gegen Treu und Glauben verstieße, z. B. bei sehr hohen Unterhaltsrückständen (hier: verneint).
Fundstellen: MDR 2001, 755, OLGReport-Hamm 2001, 112
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 2