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OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2000 - 2 WF 225/00
Zur Frage des Forderungsübergangs bei Gewährung von Sozialhilfe auf Darlehensbasis
1. Der Unterhaltsanspruch geht auch dann in Höhe der Sozialhilfeleistungen auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn die Leistungen auf Darlehensbasis erbracht werden, da auch die Darlehensvergabe eine Hilfegewährung im Sinne des BSHG ist.
2. Geht im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung ein Unterhaltsanspruch über, so muss sich der Träger der Sozialhilfe zunächst an den Unterhaltspflichtigen halten und diesen zur Erstattung der Aufwendungen heranziehen.
3. Gegenüber dem Darlehensrückforderungsanspruch des Sozialamtes kann der Hilfeempfänger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben, wenn die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit allein an der fehlenden Rückabtretung seitens des Sozialamtes scheitert.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1237, OLGReport-Hamm 2001, 129
Normenkette:
BGB § 1601
,
BSHG § 91