Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 WF 227/07
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zahlung des gesamten Kindesunterhalts bei teilweise freiwilliger Zahlung?
1. Mutwillig i. S. des § 114 ZPO ist eine Leistungsklage auf den gesamten Kindesunterhalt, wenn dieser teilweise freiwillig gezahlt wird und der Berechtigte nicht versucht, den Unterhaltsverpflichteten insoweit zu einer kostenfreien Titulierung in einer Jugendamtsurkunde gemäß § 60 SGB VIII zu veranlassen.
2. Auch wenn dem Unterhaltsberechtigten ein höherer als der in einer Jugendamtsurkunde titulierte Kindesunterhalt zusteht, ist eine auf Zahlung des vollen Kindesunterhalts gerichtete Leistungsklage mutwillig, da im Wege der Abänderungsklage ohne weiteres eine entsprechende Anpassung des Titels durchgesetzt werden kann und bei Erhebung einer solchen Abänderungsklage erheblich niedrigere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen als bei Erhebung einer auf den gesamten geschuldeten Unterhalt gerichteten Leistungsklage.
Fundstellen: FamRZ 2008, 1260, OLGReport-Hamm 2008, 350
Normenkette:
ZPO § 114
,
ZPO § 323 Abs. 2
,
ZPO § 323 Abs. 3 S. 1
,
SGB VIII § 60
Vorinstanzen: AG Essen 17.09.2007 103 F 314/07

Entscheidungstext anzeigen: