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OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1998 - 5 UF 220/98
1. Auch wenn § 7 Abs. 2 UVG anders als § 91 Abs. 2 BSHG keine ausdrückliche Beschränkung des Anspruchsübergangs auf die Fälle enthält, in denen der Unterhaltsschuldner nach sozialhilferechtlichen Kriterien als leistungsfähig anzusehen ist, gilt auch hier der Grundsatz, dass niemand durch die Erfüllung einer Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf (hier: in einem Fall , in dem wegen der Anrechnung fiktiven Einkommens lediglich unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit auf seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegeben ist).
2. Sofern danach ein Anspruchsübergang für die Vergangenheit auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht in Frage kommt, kann schon aus diesem Grund die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs verlangt werden, da sich die Geschäftslage des Vergleiches dadurch geändert hat, dass die Bedürftigkeit des Kindes durch den Bezugs des Unterhaltsvorschusses nach dem UVG entfallen ist. Die fehlende Möglichkeit des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse, den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit gegen den Unterhaltspflichtigen durchzusetzen, führt dazu, die Leistungen nach dem UVG als bedarfsdeckend anzusehen. Wollte man nämlich dem unterhaltsberechtigten Kind gestatten, den Anspruch ohne jede Einschränkung geltend zu machen, so ergäbe sich die Konstellation, dass der Berechtigte, der Unterhaltsvorschuss erhält, durch die Geltendmachung des nicht übergegangenen Unterhaltsanspruchs eine doppelte Abdeckung seines Bedarfs erhalten würde.
3. Für die Zukunft gilt wieder der Vorrang des Unterhaltsrechts.
Fundstellen: FamRZ 1999, 1530
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 1
,
BSHG § 91 Abs. 2
,
UVG § 7
,
ZPO § 323