OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1996 - 6 UF 340/95
1. Die elterliche Sorge kann nach der Scheidung nur dann beiden Eltern gemeinsam belassen werden, wenn beide zur Pflege und
Erziehung geeignet sowie willens und bereit sind, die Verantwortung für ihre Kinder gemeinsam zu tragen.
2. Es kommt nicht darauf an, ob für die Weigerung, der gemeinsamen elterlichen Sorge zuzustimmen, überzeugende Gründe vorhanden
sind.
3. Die Einschaltung eines Sachverständigen allein mit dem Ziel, die Kooperationsbereitschaft des ablehnenden Elternteils in
Richtung gemeinsame Sorge zu fördern, ist ebensowenig möglich wie die Anordnung von Beratungsgesprächen nach §§ 17, 18
SGB VIII, da beide Maßnahmen die Gefahr in sich bergen, die Fronten zwischen den Eltern noch mehr zu verhärten und damit dem Wohl
der Kinder zu schaden. Es muß vielmehr dem Elternteil selbst überlassen bleiben, ob er die ihm angebotenen Beratungsgespräche
zur gemeinsamen Sorge wahrnimmt oder nicht.
4. Bei ansonsten gleichen Voraussetzungen kann allein die Weigerung eines Elternteils, der gemeinsamen Sorge zuzustimmen,
nicht dazu führen, nunmehr dem anderen Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Fundstellen: FamRZ 1996, 1098
Normenkette: ,
SGB VIII § 17, § 18