OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1996 - 6 UF 551/95
Überleitung von Unterhaltsansprüchen aufgrund der Zurechnung fiktiver Einkünfte
1. Unterhaltsansprüche (hier: Ansprüche eines minderjährigen Kindes) gehen nicht nach § 91 BSHG über, wenn der Verpflichtete nur bei Zurechnung fiktiver Einkünfte unterhaltsrechtlich leistungsfähig wäre.
2. Die Unterhaltsansprüche könne daher weiterhin von dem berechtigten Kind geltend gemacht werden.
Fundstellen: FamRZ 1997, 90
Normenkette: ,
BSHG § 76 § 91 Abs. 1 S. 1