Rückübertragung von auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüchen
Tatbestand:
ohne Tatbestand gem. §
543
ZPO
Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil lediglich hinsichtlich des ausgeurteilten Ehegattenunterhalts angegriffen hat,
hatte der Senat nur noch über das insoweit begrenzte Rechtsmittel des Beklagten zu befinden. Die Berufung ist zulässig und,
auch überwiegend begründet.
Unterhaltsrückstand
Hinsichtlich des ausgeurteilten Unterhaltsrückstandes in Höhe von 40.336,95 DM kann das angefochtene Urteil keinen Bestand
haben, da insoweit der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehlt. Die Klägerin hat in der Vergangenheit Sozialhilfe in einem
Umfang bezogen, der über den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeträgen liegt. Ihre Ansprüche sind daher im Umfang
der geleisteten Sozialhilfezahlungen gem. § 91
BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der "treuhänderischen
Inkassozession" vom 22.05.1996 und vom 22.07.1996. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1996 (FamRZ 1996, 1203 und 1207) grundsätzlich entschieden und nunmehr in seiner Entscheidung vom 19.02.1997 (FamRZ 1997, 608) bekräftigt hat, sind Rückabtretungsvereinbarungen in der Form, wie sie die Klägerin vorgelegt hat, soweit sie vor dem 01.08.1996
geschlossen wurden, grundsätzlich unwirksam. Auf die hierzu vom BGH in den genannten Entscheidungen angeführten Gründe, mit
denen der Senat übereinstimmt, wird verwiesen. Diese Grundsätze sind durch das am 01.08.1996 in Kraft getretene Gesetz zur
Reform des Sozialhilferechts nicht gegenstandslos geworden. Zwar ist durch dieses Gesetz in § 91 Abs. 4
BSHG eine Regelung eingeführt worden, die die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung
mit bestimmten Maßgaben ausdrücklich erlaubt. Dieser Bestimmung ist aber keine rückwirkende Kraft beigelegt worden, so dass
zuvor getroffene treuhänderische Abtretungsvereinbarungen zum Nachteil des Hilfeempfängers nichtig bleiben. Allein die spätere
Rechtsänderung vermag das nichtige Rechtsgeschäft nicht zu heilen. Es bedarf vielmehr einer Neuvornahme gem. §
141
BGB (BGH, FamRZ 1997, 609). Eine Neuvornahme der Rückabtretung, an der es hier fehlt, würde im übrigen nur dann rechtliche Geltung beanspruchen können,
wenn die Schutzbestimmungen des § 91 Abs. 4
BSHG neue Fassung, insbesondere auch das Gebot der Kostenfreistellung des Hilfeempfängers (§ 91 Abs. 4
BSHG neue Fassung) beachtet wären. Auch hieran fehlt es in den vorgelegten Rückabtretungsvereinbarungen.
Auch eine Umdeutung in eine sogenannte "gewillkürte Prozessstandschaft" ist nicht möglich (vgl. BGH, aaO.).
Allerdings ergibt sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage aus §
265 Abs.
2
ZPO. Da die Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klage eintritt und diese am 12.01.1996 bewirkt wurde, ist folglich die Klägerin
wegen der ab diesem Zeitpunkt bestehenden Unterhaltsansprüche klagebefugt.
2. Unterhaltszeitraum 12.01.1996 bis 31.03.1997:
Für diesen Zeitraum ergibt sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt der Klägerin aus §
1570
BGB, da die Klägerin die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien betreut.
Wegen des zwischen den Parteien vereinbarten Vorrangs des vom Amtsgericht ausgeurteilten Kindesunterhalts ist allerdings der
Unterhaltsanspruch der Klägerin von vornherein auf den Betrag beschränkt, für den er nach Vorwegabzug der Kindesunterhaltsbeträge
unter Beachtung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs im Sinne des §
1581
BGB noch leistungsfähig ist. Das ist der ausgeurteilte Monatsbetrag von 595,00 DM.
Dieser Betrag errechnet sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wie folgt:
Maßgebende Nettoeinkünfte einschließlich
Sachbezug und Krankengeld 1996 46.110,96 DM
gesetzliche Abzüge 10.442,82 DM
Nettoeinkünfte 35.667,34 DM
Abzüge:
VWL des Arbeitgebers und Erstattung der
Kontoführungsgebühr 505,88 DM
Umsatzsteuer Hausbrand 204,12 DM
Gewerkschaftsbeiträge 416,00 DM
Fahrtkosten (bei geschätzt 110 Arbeitstagen) 1.848,00 DM
1/12 (gerundet) 2.724,00 DM
zuzüglich monatsanteilige Steuererstattung 288,00 DM
anrechnungsfähige Monatseinkünfte 3.012,00 DM
abzüglich Gesamtkindesunterhalt 917,00 DM
verbleibende Einkünfte 2.095,00 DM
abzüglich Selbstbehalt 1.500,00 DM
verbleibende Leistungsfähigkeit 595,00 DM.
Beschränkungen der Leistungsfähigkeit ergeben sich nicht aufgrund von Kreditbelastungen, die der Beklagte geltend gemacht
hat. Soweit er behauptet, ihm sei von einer Frau ... ein Darlehen in Höhe von 12.000,00 DM gewährt worden, kann dies keine
Berücksichtigung finden, weil der Beklagte selbst einräumt, dass er wegen dieses Darlehens keine Kreditraten zahlt und solche
offenbar von der Gläubigerin auch nicht verlangt werden.
Gleichrangige Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes ... bleiben für den vorgenannten Zeitraum unberücksichtigt, weil
nicht festgestellt werden kann, ob Unterhaltsansprüche des Kindes in diesem Zeitraum überhaupt bestanden haben bzw. noch bestehen.
Gem. §
1613
BGB kann für die Vergangenheit Unterhalt nur unter den Voraussetzungen des Verzuges verlangt werden. Das gilt auch für übergeleitete
Ansprüche. Zwar hat der Beklagte insoweit eine Rechtswahrungsanzeige der Stadt ... vom 24.02.1997 vorgelegt, welche grundsätzlich
die Wirkung einer verzugsbegründenden Mahnung hat. Der Beklagte hat aber nicht dargetan, wann ihm der Bescheid zugestellt
worden ist. Da erst von diesem Zeitpunkt an von ihm für das Kind Unterhalt gefordert werden kann, bleibt somit der an sich
gleichrangige Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes außer Betracht, wobei außerdem zu beachten ist, dass der Beklagtet
wie unten dargelegt ist, mit Wirkung ab 01.04.1997 ohnehin nicht mehr leistungsfähig ist.
3. Unterhaltszeitraum ab 01.04.1997:
Unstreitig bezieht der Beklagte ab 01.04.1997 nur noch Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich rund 300,00 DM. Von diesem
Zeitpunkt an kann die Klägerin wegen fehlender Leistungsfähigkeit nachehelichen Unterhalt nicht mehr verlangen. Dem Beklagten
kann auch ein fiktives Einkommen entsprechend seinen früheren Einkommensverhältnissen nicht zugerechnet werden, da ihm nicht
der Vorwurf gemacht werden kann, er habe seine Arbeitslosigkeit mutwillig oder leichtfertig selbst verschuldet. Wie jetzt
zwischen den Parteien unstreitig ist, hat sich der Beklagte in der unterhaltsrechtlich gebotenen, aber auch ausreichenden
Art und Weise mit einer Kündigungsklage gegen die Kündigung seiner Arbeitgeberin zur Wehr gesetzt. Mehr kann von ihm nicht
verlangt werden.
Ob der Beklagte mit seiner Klage letztlich Erfolg haben wird und möglicherweise eine Lohnnachzahlung der Arbeitgeberin zu
erfolgen hat, kann offen bleiben. Für die hier zu treffende Entscheidung ist das ohne Bedeutung. Eine derartige Nachzahlung
würde nicht etwa rückwirkend die Leistungsfähigkeit des Beklagten erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH, FamRZ 1985, 155, 156) ist im Falle einer Rentennachzahlung an den Unterhaltsverpflichteten der Rentennachzahlungsbetrag den laufenden und
künftigen Bezügen des Unterhaltsverpflichteten für einen Übergangszeitraum hinzu zu rechnen, so dass sich vom Zeitpunkt der
Nachzahlung an eine erhöhte Leistungsfähigkeit ergibt, nicht aber ist der Nachzahlungsbetrag anteilig auf einen zurückliegenden
Zeitraum zu verteilen. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden mit der Folge, dass jedenfalls im gegenwärtigen
Zeitpunkt der Beklagte für den geforderten nachehelichen Unterhalt nicht leistungsfähig ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§
91, 9201,
708 Ziffer 10
ZPO.