Zulässigkeit der Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche
1. Die Rückübertragung von gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist nur dann zulässig, wenn der Zessionar Herr des Verfahrens bleibt.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn durch interne Absprache es dem Zessionar untersagt ist, auf den Anspruch zu verzichten oder
einen Vergleich ohne Widerruf abzuschließen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, ihre eigenen Unterhaltsansprüche und die der
bei ihr lebenden Kinder geltend zu machen, da sie ständig Leistungen vom Sozialhilfeträger erhält und deshalb Ansprüche gegen
den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt kraft Gesetzes gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind.
1.
Für die Zeit bis zur Erhebung der Klage, d.h. bis zum 30.11.1994, könnte die Klägerin demnach Unterhaltsansprüche nur geltend
machen, wenn der Sozialhilfeträger die auf ihn übergegangenen Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hätte. Das ist
nicht der Fall. Zwar lässt der Senat eine Abtretung von Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen
sind, auf den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger grundsätzlich zu. Nach der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Familiensenate
des OLG Hammm ist dann aber erforderlich, dass der Unterhaltsgläubiger Herr des Verfahrens bleiben muss. Davon kann dann nicht
ausgegangen werden, wenn die Rechte des Zessionars, bezogen auf das gerichtliche Verfahren, eingeschränkt werden. Diesen Anforderungen
wird das Verhalten des Sozialhilfeträgers nicht qerecht.
Zwar werden die Rechte der Zessionarin in den Urkunden vom 7.3.1996 und 10.l.1996, die für das Gericht bestimmt sind, nicht
eingeschränkt. In den beiden weiteren Urkunden vom 10.1.1996 und 7.3.1996, die für die Behörde bestimmt sind, werden dagegen
die Rechte des Zessionars erheblich beschränkt. So darf der Zessionar nach der Ziffer 3 nicht ohne Einwilligung des Zedenten
nicht auf den Anspruch verzichten und sich über den Anspruch auch nur auf Widerruf vergleichen. Damit ist der Zessionar aber
nicht mehr Herr des Verfahrens. Es wirft ein eigenartiges Licht auf den Sozialhilfeträger, wenn dieser offenbar in Kenntnis
der Rechtsauffassung der Familiengerichte für das Gericht eine beanstandungsfreie Abtretungserklärung anfertigt, in einer
weiteren Urkunde, die offenbar nicht für das Gericht bestimmt ist, die Rechte des Zessionars aber erheblich einschränkt. Ein
solches Verhalten kann auf keinen Fall hingenommen werden, wobei letztlich dahinstehen kann, ob darin ein strafbares Tun -
Erschleichung von Prozesskostenhilfe durch den Zessionar liegt.
2.
Für die Zeit ab Klageerhebung ist zwar §
265 Abs.
2 ZPO zu beachten. Die Klägerin hat aber nicht beantragt, den Beklagten zur Zahlung an das Sozialamt zu verklagen. Außerdem ist
auch völlig unklar, welche Leistungen der Sozialhilfeträger für die einzelnen Unterhaltsberechtigten erbracht hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§
97,
91,
708 Ziffer 10, 313
ZPO.