Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1997 - 7 UF 539/96
1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat, wenn seine regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Mindestbedarfs des Kindes nicht ausreichen, in zumutbarem Umfang auch überobligationsmäßig zu arbeiten (hier: durch Aufnahme einer Nebentätigkeit).
2. Bausparverträge, Versicherungsverträge oder Kreditverträge, die der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht ohne zwingenden Grund abgeschlossen hat, bleiben in solchen Fällen von vornherein außer Betracht. In geeigneten Fällen hat der Verpflichtete die Tilgung von Darlehen zu strecken, um dadurch die monatlichen Belastungen zu verringern.
3. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 7 UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen sind, ist nicht möglich, da es eine Regelung, wie sie der Gesetzgeber nunmehr in den § 91 Abs. 4 BSHG aufgenommen hat, im UVG nicht gibt.
Fundstellen: FamRZ 1997, 1223
Normenkette:
BGB § 1603 Abs. 2
,
BSHG § 91
,
UVG § 7