OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1997 - 7 UF 539/96
1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat, wenn seine regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Mindestbedarfs
des Kindes nicht ausreichen, in zumutbarem Umfang auch überobligationsmäßig zu arbeiten (hier: durch Aufnahme einer Nebentätigkeit).
2. Bausparverträge, Versicherungsverträge oder Kreditverträge, die der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht
ohne zwingenden Grund abgeschlossen hat, bleiben in solchen Fällen von vornherein außer Betracht. In geeigneten Fällen hat
der Verpflichtete die Tilgung von Darlehen zu strecken, um dadurch die monatlichen Belastungen zu verringern.
3. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 7
UVG auf den Träger der Unterhaltsvorschußkasse übergegangen sind, ist nicht möglich, da es eine Regelung, wie sie der Gesetzgeber
nunmehr in den § 91 Abs. 4
BSHG aufgenommen hat, im UVG nicht gibt.
Fundstellen: FamRZ 1997, 1223
Normenkette: ,
BSHG § 91
,
UVG § 7