Gefährdung der angemessenen Altersversorgung einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei
Entscheidungsgründe:
(nicht dem Beklagten mitzuteilen)
1. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Klägerin könne Barmittel von 10.367,33 EURO, angelegt
bei der Volksbank S., heranziehen, um den Prozesskostenbedarf zu bestreiten.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, der Betrag würde im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zur Aufrechterhaltung der angemessenen Alterssicherung benötigt und sei deshalb freizustellen.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gem. §
115 Abs.
2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG darf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger
Geldwerte. Unter einem kleineren Barbetrag versteht man rund 2.300 EURO (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO, 23. Aufl., §
115 Rn. 57). Was vom Bankguthaben der Klägerin 2.300 EURO übersteigt, reicht für die Prozesskosten aus.
2. Weiter darf gem. §
115 Abs.
2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 3 BSHG die Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die hilfsbedürftige Partei Mittel einsetzt, wenn dies eine
Härte bedeuten würde, insbesondere wenn die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Der Senat kann weder feststellen, dass das Bankguthaben für die Aufrechterhaltung der Altersversorgung der Klägerin erforderlich
ist, noch dass es geeignet ist.
a) Die Erforderlichkeit kann nur dann bejaht werden, wenn die sonstige Altersversorgung der hilfebedürftigen Partei bekannt
ist. Es muss die Schlussfolgerung möglich sein, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde (VGH Baden-Württemberg,
Justiz 2003, 38, 40; OLG Hamburg, FamRZ 2001, 925). In der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung fordert man präzisierend, dass eine Gefährdung der angemessenen
Altersversorgung immer nur dann gegeben ist, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals
von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu
führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender
Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen (Hessisches Finanzgericht EFG 1996, 199 mit Hinweis auf BverwGE 56, 87).
Dass die Klägerin nicht über eine ausreichende Altersversorgung verfügt, hat sie noch nicht dargelegt (vgl. zur Darlegungslast
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. April 1990 - 2 WF 58/90 - Justiz 1991, 21 mit Hinweis auf den Beschluss vom 15. Juli 1989 - 2 WF 198/88 - nicht veröffentlicht).
b) Zu Recht hat das Amtsgericht durchgreifende Zweifel daran gehabt, dass der Betrag von 10.367,33 EURO zur Altersversorgung
geeignet ist. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Restbetrag mit einer ursprünglichen Höhe von 18.859,40 EURO, den
die Klägerin im Juni 2002 als Zugewinnausgleich erhalten hat. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin den Restbetrag
ebenfalls nach und nach ausgeben wird, so dass er zur Altersversorgung nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Barmittel sind
zwar nicht von vornherein für Versorgungszwecke offensichtlich ungeeignet, denn die Partei kann sich mit einem Kapitalbetrag
eine Versorgung aufbauen oder eine Grundlage dafür schaffen, etwa durch Abschluss einer privaten Versicherung oder durch Einzahlung
in die Rentenversicherung. Bestehen jedoch begründete Zweifel, dass dies geschieht, kann die Eignung von Barkapital für Versorgungszwecke
verneint werden (vgl. zu der selben Frage, ob bei einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich die eines Abfindungsbetrages
eine offensichtlich ungeeignete Leistung darstellt, MK/Strobel, 4. Aufl., § 1587 o Rn. 28 ff.; FamK-Rolland 1994, §
1587 o Rn. 26 ähnlich Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., §
1587 o
BGB Rn. 27, wo ausgeführt wird, dass mit einer Kapitalzahlung eine Existenzgründung oder eine qualifizierte Ausbildung finanziert
werden könne, die Kapitalzahlung ohne diese Voraussetzungen also als ungeeignet angesehen wird).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Hinblick auf §
127 Abs.
4 ZPO. Die für die erfolglose Beschwerde in Nr. 1956 Kostenverzeichnis zum GKG vorgesehene Gebühr von 25 EURO erhebt der Kostenbeamte von Amts wegen.