Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bezug von Sozialhilfe
»Der ausschließliche Bezug der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 20 SGB II, der Leistung für Mehrbedarf
beim Lebensunterhalts gem. § 21 Abs. 3 SGB II und der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II führt zur Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung (Fortführung von OLG Karlsruhe - 2 WF 80/93 - 30.11.1993 -, FamRZ 1994, 714).«
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin betreut das 3 Jahre alt Kind der Parteien und bezieht Leistungen zur Sicherung ihres und des Kindes
Lebensunterhalt nach SGB II und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sowie das staatliche Kindergeld. Die Leistungen nach dem SGB II betragen 715 EUR monatlich für die Zeit bis Februar 2007
und 693 EUR für die Zeit seither. Nach den Bescheiden der Agentur für Arbeit vom 16.08.2005 und 06.03.2006 und des Sozialamts
des Landkreises Karlsruhe vom 03.03.2006 sind die Leistungen auf der Grundlage der Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige
(Antragsgegnerin: 345 EUR) und für nicht nichterwerbsfähige Hilfebedürftige (Kind: 207 EUR) sowie eines Mehrbedarfs zum Lebensunterhalt
für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren (Antragsgegnerin: 124 EUR) und der anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft
und Heizung (320 bzw. 298 EUR) unter Anrechnung der UVG-Leistung und des staatlichen Kindergeldes als Einkommen des Kindes berechnet.
Durch Beschluss vom 10.02.2006 hat das Familiengericht der Antragsgegnerin unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe für
den ersten Rechtszug bewilligt und ab 1.02.2006 eine von der Partei an die Landeskasse auf die Prozesskosten zu zahlende Monatsrate
von 45 EUR festgesetzt. Dabei hat das Gericht die Leistungen nach SGB II und UVG sowie das staatliche Kindergeld als Einkommen der Antragsgegnerin behandelt und von diesem die Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung
für die Partei und ihr Kind sowie eine Kaltmiete von 195 EUR und Heizkosten von 50 EUR abgesetzt, so dass sich ein einzusetzendes
Einkommen von 105 EUR ergab.
Mit am 06.03.2006 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz begehrte die Antragsgegnerin die Abänderung des ihr am
16.02.2006 zuge3 stellten Beschlusses und Wegfall der Ratenzahlungspflicht im Hinblick auf die von ihr zu tragenden weiteren
Wohnnebenkosten und Abtragung von Schulden.
Durch Beschluss vom 26.05.2006 ermäßigte das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses vom 10.02.2006 wegen der Schuldabtragung
der Antragsgegnerin die Monatsraten auf 15 EUR für die Zeit bis Juni 2006 und 30 EUR für die Zeit seither. Dagegen richtet
sich ein binnen Monatsfrist eingereichter Abänderungsantrag der Antragsgegnerin, den das Familiengericht als sofortige Beschwerde
behandelt hat, der es nicht abgeholfen hat.
II. Der gemäß §
127 Abs.
2 S. 2 und 3
ZPO als zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Abänderungsantrag ist begründet und führt, da auch der Beschluss vom 10.02.2006
nicht bestandskräftig geworden ist, zum vollständigen Wegfall der angeordneten Ratenzahlungspflicht der Antragsgegnerin.
Zwar gehören nach §
115 Abs.
1 S. 2
ZPO zu dem gem. §
115 Abs.
1 S. 1
ZPO für die Bestreitung von Prozesskosten einzusetzenden Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies gilt aber nicht
für staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe
(vgl. FamRZ 1994, 714), dass der Bezug von Sozialhilfe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung führt. Nach der gesetzlichen Trennung
der Sozialhilfe in Leistungen für Nichterwerbsfähige nach SGB XII und Leistungen für Erwerbsfähige nach SGB II beansprucht
diese Rechtsprechung auch Geltung für Leistungen nach SGB II, soweit es sich bei diesen in der Sache um Sozialhilfe handelt.
Dies ist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bezogenen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB
II, der Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalts gem. § 21 Abs. 3 SGB II und den Leistungen für Unterkunft und Heizung
gemäß § 22 SGB II der Fall, so dass der Antragsgegnerin bereits wegen nicht einzusetzenden Einkommens ratenfreie Prozesskostenhilfe
zu bewilligen ist.
Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe nicht veranlasst (§
127 Abs.
4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.