Prozeßkostenhilfe; Einzusetzendes Vermögen; Miteigentum an Mehrfamilienhaus
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der als gelernter Bankkaufmann eine selbständige Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Immobilien
ausübt, begehrt für das vorliegende Scheidungsverfahren Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Er ist hälftiger Miteigentümer
eines Mehrfamilienhauses in Karlsruhe mit einem Gebäudeversicherungswert von ca. 1.800.000,00 DM, das mit Verbindlichkeiten
von ca. 365.000,00 DM belastet ist. Eine der dort befindlichen Wohnungen wird vom Antragsteller, eine weitere von der Antragsgegnerin
bewohnt. Darüber hinaus besitzt der Antragsteller Lebensversicherungen, die nach seinen Angaben an die Bank verpfändet sind
und verfügt über ein Investmentdepot mit einem Wert von 7.000,00 DM. Sein laufendes monatliches Einkommen gibt der Antragsteller,
der gegenüber seinen beiden am 07.01.1988 bzw. am 06.05.1992 geborenen Kindern unterhaltspflichtig ist, mit ca. 2.200,00 DM
an. Unterhaltszahlungen an seine Kinder leistet der Antragsteller nicht.
Mit Beschluß vom 28.03.2000 wies das Amtsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe "mangels Bedürftigkeit
(Vermögen)" zurück.
Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Er sei nicht in der Lage, aus seinem laufenden Einkommen Prozeßkosten zu begleichen. Liquidierbare bzw. beleihbare Vermögenswerte
seien nicht vorhanden. Über seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Mehrfamilienhaus könne er nicht verfügen. Außerdem bestehe
ein Rückforderungsrecht des Übergebers des Grundstücks an ihn für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
Neben Erträgen aus Vermittlungen für die B Bausparkasse, die Lebensversicherung, die A Versicherungs AG und anderen, die der
Antragsteller über seine Mutter "laufen" lasse, habe er Mieterträge, Zinseinkünfte aus privaten Kreditvergaben, Einkünfte
als Hausverwalter und Reinigungskraft, Steuererstattungen und Eigenheimzulagen sowie Einnahmen aus Steuererklärungen für Kunden
und anderes mehr.
Das Familiengericht half am 09.05.2000 der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dem vermögenden Antragsteller ("Immobilienbesitz,
Investmentdepot") sei der Einsatz dieses Vermögens zumutbar und möglich.
II.
Die gemäß §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO statthafte Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§
114
ZPO). Er verfügt über einsatzpflichtiges Vermögen, insbesondere in Form von Grundbesitz. Mag dem Antragsteller - wie er vorbringt
- die sofortige Verwertung seines Miteigentums an einem Mehrfamilienhaus auch nicht möglich oder zumutbar sein, so kann er
doch auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden. Soweit die dort vorhandenen Wohnungen
nicht von ihm selbst bzw. seiner getrenntlebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern bewohnt werden, handelt es sich bei dem
als Sicherheit für die Inanspruchnahme eines Realkredits in Frage kommenden Vermögensteil nicht um Schonvermögen i. S. d.
§§
115 Abs.
2
ZPO, 88 Abs. 2
BSHG. Nur in diesem Rahmen nimmt der Gesetzgeber Vermögen von der Pflicht zur Verwertung bzw. Teilverwertung aus (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn 350). Daß ihm eine solche Beleihung nicht zumutbar oder möglich ist, legt der
Antragsteller nicht dar. Mag die Belastung eines Miteigentumsanteils unter Umständen auch problematisch sein, so kann doch
nicht unbeachtet bleiben, daß der Antragsteller - wie der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist
- am Wirtschafts- u. Geschäftsleben in umfangreicher Weise teilnimmt. Bei diesen Gegebenheiten kann er auch zur Finanzierung
seiner Prozeßkosten auf Kreditaufnahmen verwiesen werden (Kalthoener/Büttner, a. a. O., Rn. 351).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §
127 Abs.
4
ZPO.