Tatbestand:
Der klagende Verband ist Kostenträger der Werkstätten der Lebenshilfe in O., die die Schwester der Beklagten wegen einer geistigen
Behinderung besucht. Gestützt auf einen Überleitungsbescheid vom 04.06.1999 macht er gegenüber der Beklagten einen Anspruch
von A. - im Berufungsverfahren noch 48.467,40 DM - geltend, den er darauf stützt, dass die Beklagte nach dem Verkauf des Elternhauses
in G. am 23.05.1995 den Erlösanteil ihrer Schwester A. für den Bau ihres 2-Familienhauses in G. verwendet hat.
Die Beklagte ist in Ablösung der 80-jährigen Mutter seit 19.04.1989 Betreuerin ihrer Schwester A.. Wegen der hier streitigen
Fragen wurde mit Beschluss vom 18.08.1998 ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 13.3.2002 wurde diese Ergänzungsbetreuung
wieder aufgehoben A. ist nach dem Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte in O. seit Anfang der 80er Jahre im Arbeitsbereich
der Werkstatt für Behinderte in O. beschäftigt und nach vorangegangener Betreuung durch die Familie in G. seit 01.12.1994
im Behindertenwohnheim der Lebenshilfe untergebracht. Inzwischen lebt sie in einer betreuten Wohngruppe. Nach dem Verkauf
des Elternhauses in G. verzog die Mutter nach G., wo auch die Beklagte lebt. Nachdem die Beklagte in G. ein Haus mit zwei
Wohnungen gebaut hatte, bezog die Mutter die größere Wohnung. Die kleinere Zweizimmerwohnung ist zeitweise an Feriengäste
vermietet. Sie soll, so das Vorbringen der Beklagten, aufgrund einer Vereinbarung mit ihrer Schwester A., sobald diese sie
benötigt, ihr zur Verfügung stehen.
Die Beklagte finanzierte ihrer Schwester über die von ihr behaupteten und vom Kläger bestrittenen Zuwendungen von monatlich
300,-- DM unstreitig Anschaffungen im Wert von 10.000,-- DM.
Beim notariellen Grundstücksverkauf war A. wie alle anderen Verkäufer von der Maklerin auf deren Vorschlag hin vertreten worden.
Mit Schreiben vom 16.10.1995 beanstandete das Amtsgericht G., dass das Haus ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung veräußert
wurde und teilte mit, beim Kläger die Höhe des derzeit geltenden Freibetrages zu erfragen. Bezugnehmend auf ein Schreiben
des Klägers vom 27.11.1995 ließ die Beklagte diesem mit Anwaltsschreiben vom 25.01.1996 mitteilen, dass sie für ihre Schwester
aus dem Vermögen eine Zweizimmer-Wohnung erstellen möchte. Sie bat um Mitteilung, wie das aus dem Hausverkauf resultierende
Vermögen zu bewerten sei, wenn es wieder als Investition für anderes Grundvermögen verwertet werde. Der Kläger antwortete
mit Schreiben vom 01.02.1996, dass von der Verwertung des die Vermögensfreigrenze überschreitenden Betrages dann abzusehen
sei, wenn dieses Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung eines geschützten Hausgrundstückes (auch Eigentumswohnung)
diene oder dienen solle. Mit Verfügung vom 04.06.1996 verpflichtete die Klägerin Andrea Walter, für die in der Zeit vom 01.04.1995
bis 31.05.1996 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen Aufwendungsersatz in Höhe von 48.800,-- DM zu leisten. Die hiergegen gerichtete
Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - 5 K 250/99 - am 07.06.2000 wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung von A. abgewiesen.
Mit Schreiben vom 07.08.1997 forderte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht- O. die Beklagte auf, nachzuweisen, dass der
Erlösanteil von 53.300,-- DM auf den Namen der Betreuten angelegt sei. Die Beklagte bewilligte am 01.09.1997 ihrer Schwester
A. aufschiebend befristet ab dem Zeitpunkt, ab welchem diese ihren Wohnsitz nach G. verlegt, ein unentgeltliches Wohnungsrecht
an der Zweizimmerwohnung und bewilligte und beantragte die Eintragung in das Grundbuch. Der Notar wies bei der Bewilligung
darauf hin, dass die Wirksamkeit des Wohnungsrechts von einer Annahme durch die Berechtigte abhänge und empfahl hierzu die
Bestellung einer Ergänzungsbetreuung. Eine solche Mitwirkung ist bisher nicht erfolgt.
Der Erlös aus dem Grundstücksverkauf war auf ein Konto gezahlt worden, von dem später der Erlösanteil von A. auf ein Konto
der Beklagten übertragen wurde.
Der Kläger hat behauptet,
es habe zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung zwischen A. und der Beklagten über die Verwendung des Erlösanteils von A. gegeben.
Einer Vereinbarung sei auch die mangelnde Geschäftsfähigkeit von A. entgegengestanden. Im übrigen wäre eine solche Vereinbarung
sittenwidrig gewesen, da aus eigensüchtigen Motiven der Beklagten die Interessen der Betreuten vernachlässigt worden seien.
Jedenfalls habe die Beklagte ihre Pflichten als Betreuerin verletzt. Weiter bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen
der von der Beklagten behaupteten Leistung und der Gegenleistung. Die Verwendung des Erlösanteils zur Schaffung einer späteren
Wohnmöglichkeit von A. in G. habe auch nicht dem Wohl der Betreuten i.S.v. §
1901 BGB entsprochen. Die Betreute beabsichtigte nicht, jemals ihren Wohnsitz in das erbaute Anwesen in G. zu verlegen. Im übrigen
sei sie nach § 2 Abs. 1 BSHG verpflichtet, ihre eigenen Mittel zum Lebensunterhalt einzusetzen und laufe daher Gefahr, dass ihr die Sozialhilfeleistungen
gekürzt werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53.300,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet,
es habe gemeinsamen Absprachen und dem erklärten Willen von A. entsprochen, dass der ihr zustehende Erlösanteil in das von
der Beklagten zu errichtende und inzwischen errichtete Anwesen investiert werde und ihr im Gegenzug ein Wohnrecht eingeräumt
werde, das sie jederzeit in Anspruch nehmen könne. Damit habe in ihrem Interesse sichergestellt werden sollen, dass sie im
Falle einer freiwilligen oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Aufgabe ihrer jetzigen Wohnung mit Betreuung die
Möglichkeit habe, kostenfrei im Hause ihrer Schwester zu wohnen und dort von Familienangehörigen betreut zu werden. Die diesbezügliche
Einigung habe bereits beim Verkauf des Anwesens bestanden und sei von A. mit ihrem Schreiben vom 20.01.1997 bestätigt worden.
A. sei auch geschäftsfähig und in der Lage gewesen, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu überblicken. Das eingetragene Wohnrecht
sei für A. mehr wert als ihr Erlösanteil.
Das Landgericht hat nach Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Geschäftsfähigkeit von A. und Vernehmung von Zeugen die Klage
abgewiesen. Es hat das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs verneint. Die Beklagte habe mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund
eines wirksamen Vertrages mit A. den Erlösanteil für den Hausbau in der Absicht verwendet, für diese eine Wohnmöglichkeit
zu schaffen. Dies habe einer vor der Überleitung getroffenen Vereinbarung mit A. entsprochen, wonach dieser an der Zweizimmerwohnung
für die Zukunft ein Wohnrecht habe geschaffen werden sollen, das diese bei Bedarf für sich in Anspruch nehmen könne. Dem Sachverständigengutachten
folgend hat es die Geschäftsfähigkeit von A. bejaht. Für A. sei nicht nur eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend
gewesen, da sie aufgrund ihrer starken Bindung an Mutter und Schwester ein Interesse habe, aufgrund eigenen Rechts eine Wohnmöglichkeit
in der Nähe der erblindenden Mutter und der Beklagten zu erhalten. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin C., der Mutter
der Beklagten, i.V.m. der Aussage von A., deren Beweiswert eingeschränkt sei, hat es das Landgericht als erwiesen angesehen,
dass bereits vor der Überleitungsanzeige nicht nur eine unverbindliche familiäre Planung vorgelegen habe, sondern eine Festlegung
mit Rechtsbindungswille i.S. des Vortrags der Beklagten erfolgt sei. Diese Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig. Interessen
der Allgemeinheit, die jetzt für die Behinderte aufzukommen habe, müssten gegenüber dem Interesse der Behinderten, eine kleine
Erbschaft in Höhe von rund 48.000,-- DM in irgendeiner Form zu erhalten, zurückstehen. Es liege auch kein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug
genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Anspruch
auch auf die Verletzung von Betreuerpflichten gestützt worden sei. Die Beklagte habe das Erbe von A. unter Verstoß gegen die
ihr obliegende Verpflichtung, das Vermögen der Betreuten gesondert zu verwalten und sicher anzulegen, ohne rechtlichen Grund
in sonstiger Weise an sich gebracht. Bei der Beweiswürdigung sei nicht berücksichtigt worden, dass erst durch "Amtsermittlung"
die angebliche Vereinbarung zutage gefördert worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Besprechung und Festlegung mit
Rechtsbindungswillen vor der Überleitung angenommen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts sei unzutreffend.
Im übrigen ergänzt er sein Vorbringen erster Instanz, insbesondere die Beklagte habe ihre Pflichten als Betreuer verletzt,
zur Sittenwidrigkeit und zur fehlenden Geschäftsfähigkeit. Er rügt, dass der Sachverständige der Beklagten bei der Exploration
die Anwesenheit gestattet habe und meint, das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. sei deswegen ungenügend. Er regt deshalb
an, eine weitere Begutachtung mit Vernehmung von Andrea Walter in Gegenwart des zu bestellenden Gutachters vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.08.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 48.467,40 DM
nebst 4 % Zinsen seit 16.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Offenburg XVII 61/96 des Betreuungsverfahrens für Frau A. waren zu Informationszwecken
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat verneint, dem Urteil des Landgerichts folgend, einen Anspruch von A. gegenüber der Beklagten, der zum Zeitpunkt
der Überleitung gemäß Bescheid des Klägers vom 04.06.1999 auf den Kläger hätte übergehen können. A. hatte gegenüber der Beklagten
nicht den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 48.467,40 DM. Wegen der Verwendung des Erlösanteils durch die Beklagte besteht
weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus unerlaubter Handlung oder wegen Pflichtverletzung als Betreuerin.
Für die Entscheidung dieser Fragen ist aufgrund des Vortrags der Parteien und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme
von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beklagte und die 80-jährige Mutter der Beklagten und der geistig behinderten A. haben diese in der Vergangenheit weitgehend
selbst betreut und sich intensiv um sie gekümmert. Zwischen diesen Personen besteht ein inniges vertrauensvolles Verhältnis.
Nachdem die Mutter altersbedingt und wegen ihrer Sehbehinderung die Betreuung nicht mehr wahrnehmen konnte, ist die damals
in F. lebende Beklagte zur Betreuerin bestellt worden. A. besuchte die Sonderschule für geistig Behinderte in O. und hatte
dann den Arbeitsplatz bei der Lebenshilfe. Sie wohnte bei der Mutter in G.. Als die Mutter altersbedingt und wegen ihrer Sehbehinderung
nicht mehr im Elternhaus in G. bleiben konnte, suchten Mutter und Kinder nach einer anderen Lösung für die Mutter und A..
Es ergab sich, dass die Lebenshilfe in O. ein Wohnheim eröffnete, in dem A. ein Doppelzimmer beziehen konnte. Später konnte
sie in eine betreute Wohngruppe in O. umziehen. Die Beklagte stellte ihr für Anschaffungen rund 10.000,-- DM zur Verfügung
und unterstützt sie seither mit monatlich 300,-- DM. Mutter und Töchter entschieden sodann, das elterliche Anwesen zu verkaufen.
Von dem Kaufpreis gem. Kaufvertrag vom 23.5.1995 standen A. nach Abzug von Kosten 48.467,40 DM zu. Bemühungen der Mutter,
den Anteil von A.zu deren Gunsten für eine Betreuungseinrichtung in Offenburg zu verwenden, ließen sich nicht realisieren.
Dies führte zu dem Entschluss der Beteiligten, für A., die entsprechend ihrem Wunsch bis auf weiteres in O. bleiben sollte,
bei späterem Bedürfnis eine Zweizimmerwohnung zu schaffen. In diesem Sinne wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
mit Schreiben vom 25.01.1996 an den Kläger, der mit Schreiben vom 01.02.1996 antwortete, dass das Barvermögen von Andrea Walter
in Höhe von ca. 50.000,-- DM den Freibetrag von 4.500,-- DM überschreite und in Höhe des Überschreitungsbetrages dem Kläger
überwiesen werden müsse. Von der Verwertung des die Vermögensfreigrenze überschreitenden Betrages sei aber dann abzusehen,
wenn dieses Vermögen nachweislich zur baldigen Schaffung eines geschützten Hausgrundstückes (auch Eigentumswohnung) diene
oder dienen solle. Die Mutter bezog eine Mietwohnung in G., wo inzwischen auch die Beklagte, die geheiratet hatte, wohnte.
Als sich die Gelegenheit bot, in der Nähe ein Grundstück zu kaufen, stellte die Mutter der Beklagten ihren Erlösanteil zur
Verfügung, damit durch die Beklagte das Grundstück erworben und hierauf ein Haus mit zwei Wohnungen errichtet werden konnte.
Eine Wohnung sollte die Mutter bewohnen, die andere Wohnung der Tochter A. bei Bedarf zur Verfügung stehen, die hierfür ihren
Erlösanteil aus dem Verkauf des elterlichen Anwesens zur Verfügung stellte. A. wünschte in ihrem gewohnten Umfeld in O. zu
bleiben. Sie sollte und wollte für die Zeit, in der sie aus welchen Gründen auch immer nicht mehr in O. bleiben und deshalb
zu Mutter und Schwester in das G. ziehen würde, dort eine gesicherte Bleibe erhalten mit der Möglichkeit, von diesen betreut
zu werden. In diese Gespräche, deren Inhalt immer konkreter wurde, war A. eingebunden. Sie war damit einverstanden, dass zu
diesem Zwecke ihr Erlösanteil verwendet wird und sie als Gegenleistung für später ein Nutzungsrecht an der Zweizimmerwohnung
in dem von der Beklagten zu bauenden Zweifamilienhaus erhält. In Vollziehung dieser Absprachen bewilligte die Beklagte ihrer
Schwester A. am 01.09.1997 ein Wohnungsrecht, das wegen fehlender Annahme durch diese und den am 18.8.1998 bestellten Ergänzungsbetreuer
aber noch nicht wirksam wurde.
Soweit dieser Sachverhalt streitig und nicht durch schriftliche Unterlagen belegt ist, ist er auch nach Auffassung des Senats
durch die glaubwürdige Aussage der Zeugin C. er erwiesen. A. hat, als Zeugin vernommen, bestätigt, dass abgesprochen worden
sei, dass sie der Schwester den Erlösanteil überlasse und dafür ein Wohnrecht an der Zweizimmerwohnung des Anwesens in G.
erhalte. Zwar ist mit dem Landgericht aus den im Urteil dargestellten Gründen von keinem vollen Beweiswert dieser Zeugenaussage
auszugehen, da diese Aussage mit der Aussage der Zeugin C. in Übereinstimmung steht, kommt es aber auf den Umfang ihres Beweiswertes
nicht an.
Die Angriffe der Berufung gegen diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht begründet. Da diese Absprachen im Rahmen der
familiären Kontakte stattfanden, ist es naheliegend, dass sie nach und nach erfolgten, so wie es sich ergab und deshalb zeitlich
schwer zu fixieren sind. Entscheidend ist, dass die Absprachen über die Verwendung des Erlösanteils von A. für den Hausbau
vor der Überleitung getroffen wurden. Auch der gesamte Hergang spricht entgegen dem Vorbringen der Berufung für die Richtigkeit
dieses Vorbringens der Beklagten, das mit der Aussage der Zeugin C. übereinstimmt.
Auch die Darstellung der Betreuten bei ihrer Anhörung am 30.09.1996 durch den Rechtspfleger des Vormundschaftsgericht O. stimmt
damit überein. Nach der Vorstellung aller Beteiligten soll A., solange wie möglich, in der gewohnten Umgebung mit entsprechenden
Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten in O. bleiben. Erst wenn sich Probleme ergeben, soll A. in diese Zweizimmerwohnung mit
Betreuungsmöglichkeit durch die in der Nähe lebende Beklagte einziehen. Nichts anderes hat A. damit zum Ausdruck gebracht,
dass sie eine Entscheidung über den Einzug erst treffen werde, wenn sie alt oder pflegebedürftig sei.
Aus den Gesprächen der Beklagten mit Rechtsanwalt N. im Oktober 1998 können keine entgegenstehenden Schlüsse gezogen werden,
da es bei diesen Gesprächen um die Position von A. gegenüber dem Kläger ging und deshalb argumentiert wurde, es handle sich
um Schonvermögen. Hieraus kann nicht geschlossen werden, zuvor sei keine Vereinbarung über die Einräumung eines Wohnrechts
getroffen worden. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte bereits am 01.09.1997 gegenüber dem Grundbuchamt die Bewilligungserklärungen
für das Wohnrecht abgegeben hatte.
Auf das Zustandekommen des Schriftstückes vom 20.01.1997 kommt es nicht an, da der Senat diesem im Hinblick auf die Ausführungen
des Sachverständigen Dr. H. bei der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens keinen Beweiswert beimisst.
Aus der Äußerung der Beklagten vor dem Landgericht, konkret besprochen wie hier nun in der Verhandlung sei das mit dem Wohnrecht
mit der Schwester nicht gewesen, zieht der Kläger mit der Berufung zu Unrecht den Schluss, damit sei das Fehlen einer Vereinbarung
zugestanden worden. Ein solcher Wille kann dieser Äußerung nicht entnommen werden. Sie muss im Zusammenhang mit dem Vortrag
der Beklagten gesehen werden, Andrea Walter habe mit der Zweizimmerwohnung eine Wohnmöglichkeit erhalten sollen, wobei vor
allen Dingen an ihr Alter und sonstige Veränderungen der Verhältnisse gedacht gewesen sei. Aus dieser Schilderung ergibt sich
nur, dass anfangs die Einzelheiten der Umsetzung der getroffenen Vereinbarung, insbesondere die rechtliche Absicherung noch
nicht festgelegt waren.
Die Aussage der Zeugin C. steht auch mit den übrigen Tatsachen in Übereinstimmung und ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Die Einwände der Berufung sind nicht begründet. Gegen die Richtigkeit der Schilderung dieser Zeugin spricht nicht, dass sie
auch ausgesagt hat, A. komme alle paar Wochen zu ihr und habe dann diese Wohnung. Denn diese Wohnung steht weitgehend leer
und ist deshalb verfügbar. Daraus kann auch nicht geschlossen werden, das Wohnrecht habe nicht aufschiebend bedingt oder befristet
eingeräumt werden sollen.
Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, die Zeuginnen C. und A. erneut zu vernehmen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt, dass zwischen der Beklagten und A. vor der Verwendung des Geldes für den Hausbau
und vor der Überleitung der Ansprüche auf den Kläger eine verbindliche Vereinbarung dahin getroffen wurde, dass anstelle des
verkauften Elternhauses unter Einsatz des Erlösanteils der Mutter, der Beklagten und von A. auf den Namen der Beklagten in
G. ein Haus mit zwei Wohnungen gebaut werden soll, eine Wohnung die Mutter bewohnen soll und die andere Wohnung A. unentgeltlich
soll bewohnen können, sobald sie dies wünscht. Auch ohne ausdrückliche Absprache ist diese Vereinbarung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung dahin zu ergänzen, dass dieses Wohnrecht, wovon auch die Beklagte ausgeht, an sicherer Rangstelle im Grundbuch
abzusichern ist. Es ist unerheblich, dass dies bisher nicht geschehen ist. Es wird Aufgabe des Vormundschaftsgerichts sein,
für diese Sicherstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu sorgen. Diese Vereinbarung ist Rechtsgrund für die
Verwendung des Erlösanteils von A. für den Hausbau und steht daher dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch gemäß §
812 BGB entgegen.
A. konnte dieses Rechtsgeschäft mit der Beklagten selbst abschließen. Die Anordnung der Pflegschaft steht dem wirksamen Abschluss
eines Rechtsgeschäfts des unter Pflegschaft stehenden selbst ohne Mitwirkung des Pflegers nicht entgegen, sofern der unter
Pflegschaft stehende geschäftsfähig ist. Dies wird mit der Berufung auch nicht angezweifelt.
Ohne Erfolg greift der Kläger mit seiner Berufung die Bejahung der Geschäftsfähigkeit durch das Landgericht an. Auch der Senat
bejaht diese, dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. H. folgend, das der Sachverständige am 05.10.2000 schriftlich
erstattet, nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Vernehmung von A. als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2001
mündlich ergänzt und nach Bekanntgabe des Gutachtens von Dr. S. vom 23.06.1998 unter Berücksichtigung dessen Inhalts am 08.05.2001
nochmals schriftlich ergänzt hat. Mit der Berufung macht der Kläger nicht mehr geltend, bei der Exploration von Frau W. hätte
dem Kläger die Anwesenheit gestattet werden müssen. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Anwesenheit der Beklagten.
Die Beklagte ist neben ihrer 80-jährigen Mutter die entscheidende Vertrauensperson der Begutachteten. Deshalb erschien diese
von sich aus in Begleitung der Beklagten. Sie erklärte dem Sachverständigen, dass sie im Moment etwas ängstlich sei und wolle,
dass ihre Schwester dabei bleibe. Sie wolle aber dem Gutachter selbst antworten. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden,
dass der Sachverständige diesem Wunsch von Frau W. nachkam und sie in Anwesenheit der Beklagten befragte. Wie sich aus dem
Ablauf der in dem Gutachten dokumentierten Exploration ergibt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige
Frau W. wegen der Anwesenheit der Beklagten nicht sorgfältig explorierte und die Beklagte Einfluss auf die Exploration nehmen
ließ. Auch aus Gründen der Waffengleichheit war es dem Sachverständigen nicht verwehrt, dem Wunsch von A. zu folgen und sie
in Anwesenheit ihrer Schwester zu befragen. Im übrigen hatte der Kläger durch sein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung der
Begutachteten unter Anwesenheit des Sachverständigen als Zeugin Gelegenheit durch Ausübung seines Fragerechts seinerseits
bei der Aufklärung mitzuwirken.
Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen liegt bei Frau W. nur noch eine leichte Form der Intelligenzminderung
vor, die sich vorwiegend in einer nicht altersentsprechenden Fähigkeit des Kalkulierens und in einer Reduzierung der altersentsprechenden
Abstraktionsfähigkeit und der Beurteilungsfähigkeit von komplexeren Situationen ausdrückt. Zwar hat der Sachverständige bei
der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens von einer leichten bis mittleren Hirnleistungsstörung gesprochen. Diese etwas
abweichende Formulierung des Sachverständigen ändert nichts an dem zutreffenden Ergebnis der Gesamtbegutachtung. Die Einholung
eines weiteren Gutachtens ist daher nicht erforderlich. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme bei seiner mündlichen
Anhörung durch das Landgericht einen Intelligenzquotienten von +/- 70 angenommen. Dieser rechtfertigt entgegen dem Vorbringen
des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach der Einteilung der Behinderungen nach dem Schweregrad der Intelligenzminderung
( ICD-10) in leichte ( IQ 50-69), mittelgradige (IQ 35 -49), schwere ( IQ 20 -34) und schwerste (IQ > 20) die Annahme einer
leichten geistige Behinderung ( vergl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Stichwort: Behinderung, geistige).
Ein Ausschluss der freien Willensbestimmungsfähigkeit kann erst bei einem IQ von weniger als 60 angenommen werden (vgl. OLG
Düsseldorf, VersR 1996, 1493 m.w.N.). Die Einschränkung der Fähigkeiten auf kalkulatorischem, kognitivem Gebiet und der Abstraktion, d.h. Beurteilung
von komplexen Zusammenhängen und Handlungsabläufen schränken, so der Sachverständige, die freie Willensbildung der Probandin
bezüglich der üblichen Abläufe im alltäglichen Leben nicht ein. Deshalb könne sie auch klar äußern, unter welchen Bedingungen
und bei welchen Vorgaben sie wann und wo wohnen möchte. Komplexere juristische Zusammenhänge könne sie aufgrund ihrer kognitiven
Defizite jedoch nicht nachvollziehen. Der Sachverständige hat als Ergebnis der Vernehmung von Frau W. durch das Landgericht
in der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens den aus seinen früheren Feststellungen gezogenen Schluss auf die Geschäftsfähigkeit
von Frau W. bekräftigt. Frau W. habe verstanden, um welches Geschäft es hier gegangen sei und habe es auch gewollt. Es sei
ihr darum gegangen, dass sie eine eigene Wohnung habe und dass das Geld deshalb nicht an den Verband gegeben werden müsse.
Dieses Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises ist überzeugend und eindeutig. Es ist deshalb kein ergänzendes Gutachten
eines anderen Sachverständigen erforderlich.
Es mag sein, dass A., die aufgrund ihrer Behinderung eine besonders intensive Beziehung zur Beklagten und ihrer Mutter hat,
deshalb in diesem Bereich stärker beeinflussbar ist. Dies hat aber auf die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit keinen Einfluss.
Im übrigen meint der Sachverständige hierzu, dass sich Frau W. nicht mehr oder weniger beeinflussen lasse als andere Menschen.
Auch bei der gerichtlichen Vernehmung sei deutlich geworden, dass sie auch innerhalb der Familie ihren eigenen Willen hat.
Auch der Senat verneint eine Sittenwidrigkeit des zwischen der Beklagten und A. geschlossenen Vertrages gem. §
138 BGB. Es liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen
des Landgerichts Bezug genommen. Da es für diese Beurteilung nicht auf den genauen Wert von Leistungen und Gegenleistungen
ankommt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
Der Vertrag ist auch nicht aus allgemeinen Erwägungen gem. §
138 Abs.
1 BGB nichtig, weil durch die Verwendung des Erlösanteils für den Hausbau und die Schaffung eines Wohnrechts für A. eine Gestaltung
gewählt wurde, die diesen Vermögenswert dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzieht. Eine solche Gestaltung verstößt unzweifelhaft
gegen kein gesetzliches Verbot i.S.v. §
134 BGB. Solches ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Sozialhilferechts über die Nachrangigkeit der Sozialhilfe und den
Zugriff der Sozialhilfe auf ererbtes Vermögen (vgl. BGH FamRZ 1994, 162, vorausgegangen Senat, FamRZ 1993, 482, jeweils m.w.N.). Auch liegt kein Umgehungsverbot vor, das einen Verstoß gegen die guten Sitten gem. §
138 BGB begründen könnte.
Im übrigen sind auch Dauerwohnrechte und zu deren baldiger Schaffung vorgesehene Vermögenswerte Schonvermögen im Sinne von
§ 88 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7 BSHG (Mergeler/ Zink, BSHG, Kommentar,3. Auflage, § 88 RdNr. 40). Der Hilfesuchende muss auch nicht immer selbst die Wohnung bewohnen. Vielmehr reicht es auch aus, wenn sie bei
Heimbetreuung des Hilfesuchenden andere Personen der Bedarfsgemeinschaft bewohnen ( Mergeler a. a. O. RdNr. 50 ).
Mit Abschluss dieses Vertrages hat die Beklagte auch nicht als Pfleger Interessen von A. verletzt und sich unter diesem Gesichtspunkt
ihr gegenüber nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Es lag nicht in ihrem Interesse, den Betrag in der Größenordnung von
50.000,-- DM bereitzuhalten, um ihn umgehend an den Kläger zur Verrechnung mit seinen Leistungen für etwa ein Jahr weiterzuleiten.
Es lag vielmehr im Interesse von A., diesen Wert zu erhalten und ihr auch zukünftig wie früher vor dem Verkauf im elterlichen
Anwesen in der Nähe der Familienangehörigen eine unentgeltliche Wohnungsmöglichkeit mit der späteren Möglichkeit der Betreuung
zu sichern. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, entsprach es nicht nur dem Interesse sondern auch dem ausdrücklichen Willen
von A. die Möglichkeit zu erhalten, später einmal, wenn sie es will oder die Umstände es gebieten, nach G. zur Schwester zu
ziehen. A. hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie später einmal nicht nach G. ziehen wolle. Sie lehnt dies für die jetzige
Zeit ab, da sie in der gewohnten Umgebung in O. bleiben will. Nur darauf bezieht sich ihre Äußerung bei ihrer Vernehmung als
Zeugin vor dem Landgericht. Diese klare Haltung der Zeugin bestätigt im übrigen, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Interessen
zu artikulieren und durchzusetzen.
Da die Beklagte den Erlösanteil aufgrund eines wirksamen Vertrages mit A. verwendete und deren Interessen nicht verletzt hat,
scheidet auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung aus.
Aufgrund des erörterten bindenden Vertrages zwischen der Beklagten und A. besteht die Verpflichtung der Beklagten, das zukünftige
allein vom Nutzungswillen von A. abhängende unentgeltliche Wohnrecht grundbuchlich an sicherer Rangstelle zu sichern. Es ist
hier nicht zu entscheiden, ob die Wohnrechtsbewilligung der Beklagten vom 01.09.1997, die dem Senat nicht vollständig vorliegt,
diesen Anspruch von A. voll erfüllt.
Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, hat er gem. §
97 Abs.
1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §
708 Nr. 10,
711, 108
ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. §
543 Abs.
1 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung liegen nicht vor.