Kein Schadensersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter bei Kontobelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von bereits eingezogenen, jedoch zurück gebuchten Beiträgen zur Sozialversicherung.
In dem von Herrn A, dem Gemeinschuldner, betriebenen Unternehmen waren bei der Klägerin sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige
beschäftigt. Der Gemeinschuldner erstellte für diese Beschäftigten für Dezember 2004 den Beitragsnachweis in Höhe von 9.505,73
EUR und übermittelte diesen an die Klägerin, die den Betrag auf der Grundlage einer ihr bereits früher für die Geschäftsbeziehung
zum Gemeinschuldner erteilten Einziehungsermächtigung von dem Geschäftskonto des Gemeinschuldners bei der Kreissparkasse O
zum 15. Februar 2005 einzog.
Nachdem der Beklagte mit Beschluss vom 4. März 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter (mit Zustimmungsvorbehalt) über das
Vermögen des Gemeinschuldners bestellt worden war, widersprach er am 23. März 2005 (Bl. 51 d. A.) der erfolgten Einziehung.
Daraufhin wurde der Betrag dem Konto des Gemeinschuldners wieder gutgeschrieben; der Klägerin berechnete die Sparkasse Rückbuchungskosten
in Höhe von drei Euro. Am 19. Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich des Gemeinschuldners eröffnet und der Beklagte
zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin forderte von dem Beklagten als Insolvenzverwalter erfolglos zum
31. August 2008 die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2004 sowie die ihr entstandenen Rückbuchungskosten.
Dieses Begehren verfolgt sie mit der vorliegenden Klage weiter.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der von dem Beklagten erhobene Widerspruch und die daraufhin erfolgte Rückbuchung der
Sozialversicherungsbeiträge zulässig waren und die Klägerin deshalb ihre Beitragsforderung zur Insolvenztabelle anmelden muss.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, aus der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A an die Klägerin 9.505,73
EUR sowie weitere 3 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.505,73 EUR seit
dem 1. September 2005, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da zum Zeitpunkt des Widerrufs der Kontobelastung durch den Beklagten weder eine
Genehmigung der Zahlung durch den Gemeinschuldner noch durch den Beklagten in seiner Stellung als Insolvenzverwalter vorgelegen
habe. Eine Genehmigung des Gemeinschuldners sei weder in der Selbstberechnungserklärung des Gemeinschuldners noch in der von
dem Gemeinschuldner erteilten Einzugsermächtigung zu sehen. Der Widerruf der Kontobelastung durch den Beklagten habe dessen
Aufgabe als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entsprochen. Da vor der Genehmigung der Belastungsbuchung
noch keine Erfüllung eingetreten sei, bestehe noch die ursprüngliche Zahlungsforderung der Klägerin gegen den Gemeinschuldner,
die die Klägerin aufgrund der Insolvenzeröffnung jedoch nur als Insolvenzforderung im Sinne von §
38 InsO geltend machen könne.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches
Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich dargelegten Rechtsansichten weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, aus der Insolvenzmasse
im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A 9.505,73 EUR sowie weitere 3 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins aus 9.505,73 EUR seit dem 1. September 2005 - hilfsweise seit Rechtshängigkeit - zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 148 - 149 d. A.)
sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus §
826 BGB noch aus §
812 BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten (weder persönlich noch als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des A) zu.
Gegen einen Anspruch der Klägerin gemäß §
826 BGB bestehen bereits insoweit Bedenken, als die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, worin der ihr aufgrund des Verhaltens
des Beklagten entstandene Schaden bestehen soll. Für den Fall, dass der Beklagte nicht zum Widerruf der Kontobelastung berechtigt
gewesen wäre, die Kreissparkasse O jedoch gleichwohl die zugunsten der Klägerin erfolgte Buchung rückgängig machte, wäre der
Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank entstanden. Unabhängig davon fehlt es jedoch, wie das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, an einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, das eine Ersatzpflicht
nach §
826 BGB auslösen könnte.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2007, 2273 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) davon aus, dass der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter
die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren unabhängig davon verweigern darf, ob dem Schuldner
eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zusteht oder der Schuldner die Genehmigung verweigern will. Nach der von dem
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie, der sich der Senat anschließt, wird die Belastung
des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam. Die dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung enthält
keine Befugnis, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben, sondern lediglich die Gestattung, das von
der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen. Der Einzugsermächtigung vermag kein
weitergehender Erklärungsinhalt zuzukommen, weil von der Interessenlage des Zahlungsschuldners her kein Anlass besteht, dem
Gläubiger durch die Einzugsermächtigung mehr Rechte einzuräumen als bei einer Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch eine Überweisung
oder im Abbuchungsverfahren.
Daraus folgt, dass die Gläubigerforderung auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung des Schuldnerkontos
noch nicht erfüllt ist, vielmehr der Gläubiger weiterhin den Erfüllungsanspruch, der sich nunmehr auf Genehmigung der Belastung
richtet, gegen den Schuldner hat. Vor der Genehmigung der Buchung durch den Schuldner ist nämlich nichts aus dessen Vermögen
abgeflossen und die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto kann dem Schuldner auch nicht aus anderen Gründen als Leistung zugerechnet
werden, da die Einzugsermächtigung keine Befugnis des Gläubigers begründet, über das Konto des Schuldners zu verfügen.
Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass die Vertragsfreiheit es den Beteiligten gestattet, gleichwohl im Valutaverhältnis
zu vereinbaren, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten, und dass an die Annahme einer konkludenten
Genehmigung des Schuldners - insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen - keine
zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH a.a.O.). Ein übereinstimmender Wille von Schuldner und Gläubiger des
Inhalts, Erfüllung solle schon vor der Genehmigung durch den Schuldner eintreten, kann jedoch aus der Lastschriftabrede allgemein
und ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall nicht hergeleitet werden, weil es nicht dem berechtigten Interesse
des Gläubigers entspricht, eine Leistung als Erfüllung gelten zu lassen, von der er nicht sicher sein kann, dass er sie behalten
darf und die er selbst nach Ablauf der Sechswochenfrist gemäß Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens der Schuldnerbank
im Wege des Bereicherungsausgleichs zurückgewähren muss, wenn der Schuldner die Genehmigung versagt (BGH a.a.0. mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Auch das Schuldnerinteresse an dem Schutz vor vom Gläubiger veranlassten unberechtigten Belastungen
seines Kontos führt dazu, dass die Lastschrift im Regelfall ohne Genehmigung des Schuldners keine Erfüllung bewirkt.
Bedarf es somit der Genehmigung der Kontobelastung durch den Schuldner, fehlte es vorliegend an einer derartigen Erklärung
des Gemeinschuldners. Wie bereits dargelegt, kann der Erteilung der Einzugsermächtigung allein keine entsprechende Genehmigungserklärung
entnommen werden. Insbesondere stellen der Umstand, dass die Einzugsermächtigung für wiederkehrend zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge
erteilt wurde sowie für den hier streitigen Betrag der Gemeinschuldner selbst einen Beitragsnachweis erstellt hatte, keine
besonderen Anhaltspunkte für die Annahme dar, die Klägerin und der Gemeinschuldner hätten den Eintritt der Erfüllungswirkung
bereits vor der Genehmigung durch den Schuldner vereinbart. Auch kommt der Erstellung des Beitragsnachweises nicht die Bedeutung
einer konkludenten Genehmigung des Schuldners zu. Die Sozialversicherungsbeiträge sind durch den Arbeitgeber zwar monatlich
zu erfüllen, jedoch ist der jeweils geschuldete Betrag im Einzelnen immer wieder neu zu errechnen und von den Anknüpfungstatsachen
her auch der Höhe nach variierend. Anders als zum Beispiel bei der Höhe nach feststehenden Mietzinszahlungen kann deshalb
weder dem Beitragsnachweis des Arbeitgebers allein noch in Verbindung mit einer erteilten Einzugsermächtigung die Bedeutung
einer Erfüllungsvereinbarung im bereits dargelegten Sinne oder einer konkludenten Genehmigung noch vor der Abbuchung zukommen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge und deren hohen Stellenwerts
im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Es erscheint bereits bedenklich, an die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung über den Umstand der bloßen Erfüllung der Verpflichtung hinaus Rechtsfolgen im Sinne einer Auslegung der Handlung
als zugleich abgegebener privatrechtlicher Willenserklärung im Sinne eines Rechtsgeschäfts anzuknüpfen. Die strenge grundrechtliche
Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge entfaltet ihre Wirkung erst nach der Erhebung der Gebühren (BVerfGE 113, 167 Rdnr. 98), also erst nach der endgültigen wirksamen Erfüllung der Beitragsschuld. Hierzu ist es jedoch - wie bereits ausgeführt
- nicht gekommen. Dem steht auch die Einfügung des neuen §
28 e Abs.
1 Satz 2
SGB IV nicht entgegen. Die Regelung enthält keine Übergangsvorschrift und ist schon nach allgemeinen Grundsätzen, zumal aber wegen
des Rückwirkungsverbots nicht auf Beitragszahlungen vor ihrer Einführung, wie hier, anzuwenden. Der zeitliche Anwendungsbereich
einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen, weshalb nur ein belastendes
Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung der Norm eintreten, zulässig ist (vgl. BVerfGE 109, 190, 252). Die Änderung des §
28 e SGB IV, die die Berufung zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht, ist jedoch erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Dass Änderungen
von Verfahrensrecht grundsätzlich auch in laufenden Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen sind, hat mit der vorliegenden
Fragestellung nichts zu tun.
Ist der Schuldner somit nicht zur Genehmigung einer Belastungsbuchung vorab verpflichtet, handelt auch der die Genehmigung
versagende vorläufige Insolvenzverwalter weder rechts- noch sittenwidrig, auch wenn er verpflichtet wäre, eine Forderung anstelle
des Schuldners auszugleichen, weil der Forderung keine sachlich-rechtlichen Einwendungen entgegenstehen. Wie bereits dargelegt,
handelt es sich bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch des Gläubigers, der nunmehr
auf Genehmigung der Belastung gerichtet ist. Dieser stellt einen schuldrechtlichen Anspruch dar, der mit Verfahrenseröffnung
zu einer Insolvenzforderung im Sinne von §
38 InsO wird. Damit ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter gehalten, dieser Insolvenzforderung keine Vorzugsstellung gegenüber
ranggleichen Forderungen einzuräumen. Aus Wortlaut und Zweck von §
21 InsO folgt, dass alle Maßnahmen zu treffen sind, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag
eine dem Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Der vom Insolvenzgericht angeordnete
Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters betrifft alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners
unmittelbar einwirken, gilt demzufolge auch für Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren, weil der Anspruch des Gläubigers
erfüllt und ein Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle gegen den Schuldner begründet wird (BGH a.a.0.).
Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zur Versagung
der Genehmigung, somit vorliegend zum Widerspruch hinsichtlich der erfolgten Kontobelastung, berechtigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter
hat die künftige Masse zu sichern und zu erhalten, so dass er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das
Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung
des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (BGH ZIP
2004, 2442 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Aufgabe der Sicherung und Erhaltung der künftigen Masse wird der vorläufige
Insolvenzverwalter nicht gerecht, wenn er eine vor dem Insolvenzeröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des
Schuldners vollständig erfüllt oder eine Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung wirksam werden lässt, sofern
dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt.
Der Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin vorgenommene Abbuchung der Sozialversicherungsbeiträge stellt sich
auch nicht unter dem Gesichtspunkt als sittenwidrig dar, dass dadurch der Insolvenzmasse kein Vorteil erwachsen wäre, da gegen
diese entweder ein Anspruch der Klägerin oder ein Anspruch der Schuldnerbank, die die Belastungsbuchung vorgenommen hätte,
begründet wäre. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft ungeordneten
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verschaffen und hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse
daran, zunächst einmal jede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden. Dazu gehört auch, dass er Zahlungen des Schuldners,
die noch nicht wirksam erfolgt sind, in diesem Zustand bewahrt. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter ist regelmäßig nicht
in der Lage, etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Dies gilt
auch für die vorliegend in Rede stehenden Beitragsnachweise.
Da somit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten Kontobelastung rechtzeitig zu widersprechen, handelte der Beklagte vorliegend weder vorsätzlich sittenwidrig schädigend
im Sinne des §
826 BGB noch liegt eine rechtsgrundlose Bereicherung der Insolvenzmasse im Sinne des §
812 BGB vor. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, außerhalb des Insolvenzverfahrens und ohne Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle
gesonderte Befriedigung ihres Sozialversicherungsbeitragsanspruchs zu verlangen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§
97,
708 Nr. 10, §
711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, §
543 Abs.
2 ZPO, weil bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vorliegt, ob bei der Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen
für Arbeitnehmer im Hinblick auf deren wiederkehrenden Anfall konkrete Anhaltspunkte im Sinne einer zwischen dem Arbeitgeber
und dem Sozialversicherungsträger vereinbarten Genehmigung der nachfolgenden Abbuchungen auf der Grundlage der von dem Arbeitgeber
erstellten Beitragsnachweise oder eine konkludente Genehmigung des Arbeitgebers für die nachfolgenden Abbuchungen der von
ihm nachgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge zu sehen ist, wie von der Klägerin geltend gemacht.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.505,73 EUR festgesetzt.