OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.1996 - 13 WF 576/96
1. Wohnt die Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, mit anderen Personen zusammen, denen gegenüber sie nicht gesetzlich
unterhaltspflichtig ist, so können insofern keine Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Zwar wird bei der Bewilligung
von Sozialhilfe, das Einkommen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt nach §§ 122, 16
BSHG bzw. §§ 122, 11
BSHG; die in § 122
BSHG begründete Fiktion findet in §§
114 ff.
ZPO, insbesondere §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
2
ZPO jedoch keine entsprechende Anwendung.
2. Zahlungsverpflichtungen, die aus einer in einem Strafverfahren verhängten Geldbuße resultieren, gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen
Belastungen nach §
115 Abs.
1 S. 3 Nr.
4
ZPO.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1996, 332, FamRZ 1997, 681
, JurBüro 1997, 31
Normenkette: ,
,
BSHG § 122, § 16