Einsatz des Erlöses aus der Veräußerung des Familienheims für Prozesskosten
Gründe:
Das Telefax-Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 2000 ist als Beschwerde anzusehen. Die Klägerin begehrt eine Überprüfung des
Beschlusses im Hinblick darauf, dass der ihr von der Hinterlegungsstelle ausgezahlte Betrag in Höhe von 150000,- DM zur Zahlung
der in dem Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie am 28. Januar
2000 eine Eigentumswohnung "als Altersvorsorge" erworben hat.
Die Beschwerde ist statthaft (§§
567 Abs.
1,
120 Abs.
4,
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO) und zulässig (§
569 ZPO). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger hat zu Recht gemäß §
120 Abs.
4 ZPO die Zahlung der angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin angeordnet. Nach dieser Bestimmung kann
das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dies ist hier der Fall.
Der Klägerin stand nach der vergleichsweisen Einigung mit dem Beklagten der überwiegende Teil des hinterlegten Geldbetrages,
nämlich 150000,- DM zur Verfügung. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, aus diesem ihr erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
zugeflossenen Vermögen vorab den zur Deckung der Verfahrenskosten erforderlichen Teil abzuführen (vgl. auch OLG München, OLG-Report
1999, 42).
Gegenüber der Zahlungsanordnung kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihr der zugeflossene erhebliche Geldbetrag
inzwischen nicht mehr zur Verfügung stehe. Zwar stellt der Erwerb einer Eigentumswohnung zur Altersvorsorge eine sinnvolle
Investition dar. Dessen ungeachtet ist die Rückzahlung der seitens der Staatskasse verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten
vorrangig.
Denn frei verfügbares Vermögen, das erst dazu eingesetzt wird, ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung zu erwerben,
stellt kein Schonvermögen nach §§
115 Abs.
2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz dar. Nach diesen Bestimmungen darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen
Hausgrundstücks, das vom Antragsteller oder seinen Angehörigen bewohnt wird, abhängig gemacht werden.
Dies war hier nicht der Fall. Zwar stammte der der Klägerin zugeflossene Betrag aus der Teilungsversteigerung des im Eigentum
der Parteien stehenden Hausgrundstücks. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war die Versteigerung
jedoch bereits erfolgt und der Klägerin stand nur noch ein Anspruch auf Auszahlung ihres Erlösanteils zu.
Auch wenn der Erlös später erneut zum Erwerb einer Eigentumswohnung eingesetzt werden sollte, stand er doch zunächst zum Ausgleich
der verauslagten Verfahrenskosten zur Verfügung.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§
97 1, 127 IV
ZPO als unbegründet zurückzuweisen.