OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2002 - 5 W 220/02
Keine "Schonung" einer vermieteten Eigentumswohnung des PKH-Antragstellers
»Eine vermietete Eigentumswohnung, die der Prozesskostenhilfeantragsteller als Kapitalanlage erworben hat und aus der er Mieteinkünfte
erzielt, ist im Regelfall kein Schonvermögen.«
Fundstellen: DRsp IV(409)296a, MDR 2002, 904, VersR 2003, 525
Normenkette: ,
BSHG § 88 Satz 2 Nr. 7