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OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2002 - 9 UF 40/02
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts durch den Selbstbehalt
»1. Gegenüber dem nachehelichen Anspruch ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gem. § 1581 BGB durch den sog. "billigen" Selbstbehalt begrenzt. Dieser beläuft sich regelmäßig auf den Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen, somit für das Jahr 2001 auf 1.800 DM und ab Januar 2002 auf 920 EUR.
2. Eine Herabsetzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt nur in Betracht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ähnlich hilflos ist wie ein minderjähriges Kind, was dann anzunehmen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist oder wenn der Eigenbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen den notwendigen Selbstbehalt nicht übersteigt.
3. Lebt der Unterhaltsschuldner mit einer Lebensgefährtin zusammen, die zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt, ist der Selbstbehalt um mindestens 150 EUR zu kürzen.«
Fundstellen: FamRZ 2003, 313, OLGReport-Koblenz 2003, 11
Normenkette:
BGB §§ 1581 1578 1573 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Bingen 8 F 394/01

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