Prozesskostenhilfe: Mutwilliges Einleiten eines Umgangsverfahrens
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat es der Familienrichter abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das von ihr angestrengte Umgangsverfahren
zu bewilligen, weil diese es nicht zuvor versucht hat, eine einverständliche Regelung mit dem Antragsgegner mit Hilfe des
Jugendamtes zu erzielen.
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, die Anhängigmachung des Umgangsverfahrens sei mutwillig gewesen. Mutwillig
handelt derjenige, der davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich liegenden Fall
tun würde. Eine solche Partei, die das Verfahren aus eigenen Mitteln zahlen müsste, würde zunächst einmal versuchen, eine
Einigung mit dem Antragsgegner in kostengünstiger Weise zu erreichen. Zwar ist die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung
durch das Jugendamt nicht Voraussetzung für das Entstehen eines Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren.
Jedoch besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII. In vielen Fällen wird das Jugendamt in der Lage sein, zwischen den Eltern zu vermitteln. Einer Partei ist deshalb, bevor
sie staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, zuzumuten, zunächst auf diese Weise den Versuch einer gütlichen Einigung
zu machen.
Im Einzelfall mag dies eine bloße Förmlichkeit sein. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat vor Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens ein Gespräch in den Büroräumen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zwischen den Parteien stattgefunden.
In diesem Gesprächhaben die Parteien sich nicht geeinigt. Indes bedeutet dies nicht, ein Vermittlungsversuch des Jugendamts
sei von vornherein aussichtslos (a.A. OLG Hamm FamRZ 2004, 1116). Gerade durch die Einschaltung eines neutralen Dritten wie das Jugendamt ist oftmals erst ein offenes Gespräch zwischen
getrennten Ehepartnern möglich. So war es offenbar auch hier, denn bei dem Jugendamt, welches auf Veranlassung des Familiengerichts
tätig geworden ist, wurde eine Einigung erzielt. Völlig anders ist die Situation aber, wenn, wie in diesem Fall, die Verhandlungen
in den Räumen der Prozessbevollmächtigten einer Partei geführt werden und der andere nicht durch einen Rechtsanwalt hierbei
unterstützt wird. Es liegt nahe, dass die nicht vertretene Partei sich hierdurch in den Defensive gedrängt fühlt und ihr Einigungswille
schwindet. Deshalb durfte die Antragstellerin nicht von vorne herein davon ausgehen, dass Vermittlungsversuche des Jugendamts
seien sinnlos. Bevor sie ein Umgangsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe anstrengt, wäre es ihr daher zumutbar gewesen,
zunächst diesen Vermittlungsversuch zu unternehmen.