Nachweis der Rechtsnachfolge beim Übergang von Unterhaltsforderungen auf den Träger der Sozialhilfe
Gründe:
Der Antragsgegner ist seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A. vom 18. Februar 1994 zu monatlichen
Unterhaltszahlungen von 1.073,90 DM verpflichtet. Die Stadt A., deren Sozialamt der Ehefrau nachgewiesenermaßen in der Zeit
von April bis November 1995 Hilfe in einer den titulierten Anspruch übersteigenden Höhe geleistet hat, beantragt, ihr wegen
der nach § 91
BSHG übergegangenen Forderungen gemäß § 727 ZP0 die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert. Der Rechtspfleger hat den Antrag
mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an dem nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG, 727 Abs. 1 ZP0 erforderlichen Vortrag und Beleg, daß der Antragsgegner nach Sozialhilferechtssätzen leistungsfähig sei.
Die hiergegen gerichtete zulässige Erinnerung der Antragstellerin gilt, nachdem ihr der Amtsrichter nicht abgeholfen hat,
gemäß § 11 Abs. 2
RpflG als Beschwerde. Diese ist sachlich begründet. Die Sache wird nach §
575
ZPO zur erneuten Entscheidung - Erteilung der Klausel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Im Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach §
727
ZPO ist die Rechtsnachfolge, abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen.
Diesem Erfordernis genügt der Träger der Sozialhilfe, der den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen gemäß § 91
BSHG (n.F.) geltend macht, nach Auffassung des Senats schon durch die Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe seiner den
Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen (so auch Zöller-Stöber,
ZPO, 19. Aufl., §
727 Rdn. 22 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 54. Aufl., § 727 Rdn. 32). Denn nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über.
- Das Amtsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Anspruch nach Abs. 2 Satz 1 nur übergeht, soweit ein Hilfeempfänger
sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, daß der Schuldner wegen der
Inanspruchnahme auf Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig wird. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Ausschlußtatbestand,
der erst im Vollstreckungsverfahren vom Schuldner als Einwendung geltend gemacht werden kann (Künkel FamRZ 1994, 540/9; Zöller-Stöber,
aaO.). Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift sei in der in §
727
ZPO vorgeschriebenen Form vom Sozialhilfeträger nachzuweisen (so im Ergebnis wohl Brudermüller FamRZ 1995, 1033/6), vermag nicht
zu überzeugen. Sie widerspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Durchgriff des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem
dem Hilfeempfänger Unterhaltspfichtigen zu erleichtern (BR-Drucks. 121/93 S. 216). Da der Sozialhilfeträger faktisch kaum
im Stande sein wird, den vom Amtsgericht geforderten förmlichen Nachweis zu führen, bliebe ihm nur die Möglichkeit des aufwendigen
Klageverfahrens nach §
731
ZPO, das durch die in §
727
ZPO vorgesehene Vereinfachung vermieden werden soll. Überdies ist der Schuldner zweifellos aus eigener unmittelbarer Kenntnis
am ehesten in der Lage, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Geltung zu bringen. Mit Rücksicht darauf ist es auch nach
allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt, ihm Darlegung und Nachweis der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufzuerlegen.