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OLG Köln, Beschluss vom 29.07.1997 - 25 WF 115/97
Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei tatsächlicher bzw. treuhänderischer Rückübertragung
1. Werden Unterhaltsansprüche, die nach Legalzession gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, lediglich "treuhänderisch" an den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen, so steht dies der Annahme einer für § 91 Abs. 4 BSHG erforderlichen Vollzession nicht entgegen. Denn die Einschränkung der treuhänderischen Rückübertragung betrifft nur die innerschuldrechtliche Bindung des die Sozialhilfe beziehenden Unterhaltsgläubigers zum Sozialhilfeträger.
2. Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, daß in Fällen fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kein Übergang der bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt stattfindet. Dies wird aus den Einschränkungen der cessio legis in § 91 Abs. 2 BSHG hergeleitet.
3. Bei der Beurteilung der Frage der sog. Prozeßarmut im Sinne der PKH-Vorschriften kommt es alleine auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten und nicht auf das Sozialamt an. Dies deshalb nicht, weil die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG, wenn von einem gesetzlichen Forderungsübergang auf ihn ausgegangen wird, zur Übernahme der Kosten, mit denen der Hilfeempfänger belastet wird, keinen Prozeßkostenvorschußanspruch des Hilfeempfängers gegen ihn, sondern nur eine Übernahme-/Freistellungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Hilfebedürftigen begründet, wenn dieser durch die gerichtliche Rechtsverfolgung mit Kosten belastet wird.
4. Da im Rahmen des UVG eine mit § 91 Abs. 2 BSHG vergleichbare Einschränkung fehlt, erfolgt hier ein gesetzlicher Forderungsübergang auch in den Fällen, wo die Zuerkennung des bürgerlichrechtlichen Unterhalts auf der Annahme fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beruht.
5. Im Anwendungsbereich des UVG wendet der Senat § 91 Abs. 4 BSHG entsprechend an.
Fundstellen: FamRZ 1998, 175
Normenkette:
BGB § 1361 § 1601
,
BSHG § 91 Abs. 4
,
UVG § 7
,
ZPO § 114 § 115

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