Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei tatsächlicher bzw. treuhänderischer Rückübertragung
Gründe:
Die Parteien sind voneinander getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei minderjährigen, im Tenor dieses Beschlusses
aufgeführten Kinder hervorgegangen, die im Haushalt der Antragstellerin leben. Gemäß am 02.03.1995 vor dem Familiengericht
Bergheim - 61 F 296/94- geschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich der Antragsgegner unter anderem dazu, an die Antragstellerin einen monatlichen
Gesamtunterhalt von 648,26 DM zu zahlen, wovon 415,55 DM Trennungsunterhalt für sie selbst, 127,56 DM Unterhalt für K.-R.
und 105,15 DM Unterhalt für T. sind. Grundlage dieser Unterhaltsbemessung war damaliges Arbeitslosengeld des Antragsgegners
in monatlicher Höhe von 1.798,26 DM.
Ziffer 6.) des Prozessvergleiches lautet:
"Dem Beklagten (d. i. der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) ist bewusst, dass er verpflichtet ist, sich um eine neue
Arbeitsstelle zu bemühen. Sofern er hinreichende Bemühungen nicht nachweisen kann, muss er damit rechnen, dass ab Juli 1995
höherer Unterhalt gezahlt werden muss, auch wenn sich seine wirtschaftliche Situation nicht bessert".
Mit am 17.12.1996 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht,
wobei ihre gemäß dem gleichzeitig eingereichten Entwurf der Klageschrift beabsichtigte Rechtsverfolgung - in teilweiser Abänderung
des vorgenannten Prozessvergleiches - auf die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung folgender Unterhaltsrenten gerichtet
ist: für Februar und März 1996 jeweils 1.891,42 DM, davon 1.131,42 DM als Trennungsunterhalt, 425,00 DM als Unterhalt für
K.-R. und 335,00 DM als Unterhalt für T. sowie ab April 1996 monatlich 1.750,02 DM (in der Klageschrift in Folge eines Additionsfehlers
mit 1.748,02 DM beziffert), davon 705,00 DM als Trennungsunterhalt, 408,34 DM als Unterhalt für K.-R. und jeweils 318,34 DM
als Unterhalt für T. und K. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner habe keine Bemühungen um die Erlangung
einer neuen Arbeitsstelle entfaltet; es sei deshalb fiktiv zu rechnen. Bevor er seinerzeit vor dem Abschluss des Prozessvergleiches
arbeitslos geworden sei, habe er über durchschnittliche monatliche~ Nettoeinkünfte von. 3.787,00 DM verfügt. Seit dem Beginn
des jetzigen Klagezeitraums sei sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen fiktiv mit 3.600,00 DM anzusetzen. Damit
falle er in die 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle und schulde nach Abzug des hälftigen Kindergeldes K.-R.
monatlich 425,00 DM und T. monatlich 335,00 DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts (Tabellensätze)verblieben 2.640,00 DM, wovon
sie 3/7 = 1.131,42 DM als Trennungsunterhalt zu beanspruchen habe. Am 23.01,1996 sei er zur Zahlung des Trennungsunterhalts
und des Kinderunterhalts für die beiden Kinder aufgefordert worden und befinde sich seitdem im Schuldnerverzuge. Ab 01.04.1996
müsse anders gerechnet werden, nachdem er vorprozessual aufgefordert worden sei, seit diesem Zeitpunkt auch für das Kind K.
Unterhalt zu zahlen. Er falle weiterhin in die 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und habe nach Abzug des hälftigen
Kindergeldes 408,34 DM (für K.-R.) und 2 x 318,34 DM (für die beiden anderen Kinder) zu zahlen. Nach Abzug Kindesunterhalts
(Tabellensätze) verblieben 2.205,00 DM nach Abzug seines notwendigen Selbstbehalts - 1.500,00 DM - verblieben 705,00 DM, die
er als Trennungsunterhalt an sie - die Antragstellerin - zu zahlen habe.
Da sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin der Bezug von Sozialhilfeleistungen ergibt, wurde sie gemäß Verfügung des Erstgerichts
vom 28.01.1997 um ergänzende Darlegungen gebeten.
Der Antragsgegner zeigte Verteidigungsbereitschaft an und trug vor, dass er trotz aller Bemühungen keine neue Arbeit gefunden
habe.
Mit Beschluss vom 20.03.1997 wies das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurück, weil sie die ihr
erteilten Auflagen nicht erfüllt hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit ergänzendem Sachvortrag. Aus den als Anlagen zur Rechtsmittelschrift
vorgelegten. Unterlagen ergibt, sich, dass sie seit Februar 1996 fortlaufend Sozialhilfe in im einzelnen unterschiedlicher
Höhe erhält, die gemäß ihrem Vorbringen nur für ihre Person bestimmt ist, während für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Blatt 17 ff GA verwiesen.
Mit Beschluss vom 19.06.1997, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise
stattgegeben und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist insgesamt zulässig (§§
127 Abs.
2,569
ZPO) und über die teilweise Prozesskostenhilfebewilligung gemäß dem Beschluss des Erstrichters vom 19.06.11997 hinaus teilweise
begründet, teilweise unbegründet.
Gemäß §
114
ZPO darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die antragstellende Partei arm ist, ihr Begehren hinreichende Aussicht
auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist. Die Antragstellerin und die Kinder der Parteien sind nicht in der Lage, die
zur Prozessführung erforderlichen finanziellen Mittel ganz oder teilweise selbst aufzubringen, wobei an späterer Stelle noch
darauf einzugehen sein wird, weshalb es nur auf ihre finanziellen Verhältnisse ankommt. Die mit der Klage beabsichtigte Rechtsverfolgung
ist nicht mutwillig, bietet aber nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu letzterem gilt im einzelnen folgendes:
Die Klageschrift ist dem Antragsgegner bisher nicht zugestellt worden. Deshalb ist Rechtshängigkeit nicht eingetreten. Das
Verfahren befindet sich noch im Stadium bloßer Anhängigkeit. Soweit der Antragstellerin für ihre eigene Person Sozialhilfe
gewährt worden ist - und weiterhin gewährt wird -, gehen ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner gemäß
§ 91 Abs. 1
BSHG grundsätzlich auf den Träger der Sozialhilfe über. Folge davon, ist wiederum grundsätzlich, dass nur der Träger der Sozialhilfe
prozessführungsbefugt ist, soweit der Zeitraum vor der Klageerhebung betroffen ist. Daraus folgt umgekehrt, dass die Klage
der Antragstellerin in diesem zeitlichen und sachlichen Teilumfang - grundsätzlich - unzulässig ist, weil mit der Prozessführungsbefugnis
der öffentlichen Hand zwangsläufig das Fehlen eigener Prozessführungsbefugnis der hilfebedürftigen Partei - Antragstellerin
- korrespondiert. Nun hat aber die Antragstellerin eine Erklärung des Sozialamtes der Stadt Bergheim vom 14.05.1997, gerichtet
an ihre Verfahrensbevollmächtigten, zu den Akten überreicht, inhalts derer "die übergegangenen Unterhaltsansprüche gemäß
§ 91 Abs. 4
BSHG treuhänderisch auf sie zurückübertragen worden sind". Diese Erklärung ist nach Ansicht des Senats das Angebot der öffentlichen
Hand auf Abschluss eines Rückübertragungsvertrages i.S. des §
398 Satz 1
BGB, das die Antragstellerin spätestens durch die Vorlage dieser Zuschrift im Prozess schlüssig angenommen hat, wobei es sich
von selbst versteht, dass sie hierbei durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, an die das Schreiben vom 14.05.1997 gerichtet
ist, als offene bevollmächtigte Stellvertreter rechtswirksam vertreten worden ist (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall
OLG Köln - 4. ZS -, FamRZ 1997, 298). Die Einschränkung nach Maßgabe treuhänderischer Rückübertragung steht der Annahme einer für § 91 Abs. 4
BSHG notwendigen Vollzession nicht entgegen, weil sie nur die innerschuldrechtliche Bindung der Antragstellerin als Hilfeempfängerin
betrifft. Damit ist die Antragstellerin nach außen hin wieder volle Inhaberin ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche und gleichermaßen
prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
Die vorstehenden Ausführungen können freilich nur Geltung beanspruchen, wenn in Folge der Gewährung von Sozialhilfe ein Anspruchsübergang
auf den Träger der Sozialhilfe stattgefunden hat. Ob es sich so verhält, ist zweifelhaft. Soweit die Antragstellerin für ihre
Person die Zuerkennung von Trennungsunterhalt in einem höheren Umfang erreichen will, als er ihr gemäß dem von den Parteien,
geschlossenen Prozessvergleich zusteht, kann sie mit diesem Begehren, nur durchdringen, wenn der Antragsgegner sich aufgrund
fiktiver Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit so behandeln lassen muss, als sei er zur Zahlung' dieses erhöhten
Unterhaltes in, der Lage und verpflichtet. Die inzwischen wohl überwiegende Meinung in Judikatur und Literatur nimmt an, dass
in Fällen fiktiver Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Unterhaltsschuldners kein Übergang, der bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüche,
auf das Sozialamt stattfindet, was aus den Einschränkungen der cessio legis in § 70 Abs. 2
BSHG entnommen wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 90 mit zahlreichen Nachweisen, auch zur Gegenmeinung). Diese Streitfrage muss aber nicht entschieden werden, weil ihr für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Bedeutung zukommt. Folgt man der Mindermeinung, ist die Antragstellerin von vornherein
uneingeschränkt prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert gewesen und geblieben, weil sie ausschließlich eigene, Unterhaltsansprüche
auf dem Wege der Klage verfolgt. Folgt man der Gegenmeinung, bewendet es, bei den obigen Darlegungen zu den prozessrechtlichen
und materiellrechtlichen Folgen der Rückabtretung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen sogenannten Prozessarmut, wie schon angedeutet wurde, ausschließlich
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin und der Kinder der Parteien zu beurteilen ist. Auf das Sozialamt
kommt insoweit nichts an. Dies deshalb nicht, weil die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, wenn von gesetzlichem Anspruchsübergang auf ihn ausgegangen wird, zur Übernahme der Kosten, mit denen der Hilfeempfänger
belastet wird, keinen Prozesskostenvorschussanspruch des Hilfeempfängers gegen ihn, sondern nur eine übernahme-/Freistellungsverpflichtung
des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem Hilfebedürftigen begründet, wenn dieser durch die gerichtliche Rechtsverfolgung
mit Kosten belastet wird (vgl. OLG Köln, aaO., mit Nachweisen).
Anders verhält es sich mit denjenigen Leistungen, welche die öffentliche Hand für, die Kinder der Parteien erbracht hat und
weiterhin erbringt. Ihre Grundlage ist das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts, von Kindern alleinstehender Mütter und Väter
durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. vom 04.01.1993 (BGBl 1993 I S. 38 ff.). Gemäß § 7
UVG gehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche im Umfange der Hilfeleistung auf den öffentlich rechtlichen Träger - Land Nordrhein-Westfalen
- über, wobei eine mit § 91 Abs. 2
BSHG vergleichbare Einschränkung fehlt, sodass dieser gesetzliche Anspruchsübergang auch in denjenigen Fällen erfolgt, wo die
Zuerkennung des bürgerlichrechtlichen Unterhalts auf der Annahme fiktiver Leistungsfähigkeit des gesetzlichen Unterhaltschuldners
- hier: des Antraggegners - beruht. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte muss man davon ausgehen, dass die ab 01.01.1997
urkundlich belegten Leistungen nach dem UVG - Blatt 5/6 Prozesskostenhilfe - Heft Ast -, nämlich 314,00 DM monatlich für K.-R. und jeweils 239,00 DM für die beiden anderen
Kinder - schon seit 01. 02.1996 - Beginn des Klagezeitraums - gewährt worden sind und weiterhin gewährt werden. Auch insoweit
sollte dem Hilfebedürftigen die Möglichkeit eröffnet werden, den Rechtsstreit bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit - für
die Folgezeit gilt problemlos §
265
ZPO - selbst zu führen, - was freilich nur möglich ist, wenn die nach dem UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche auf ihn zurückübertragen werden, was durch entsprechende, vom Senat gebilligte Anwendung
des 91 Abs. 4 BSHG erreicht wird (zustimmend Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdn. 561 mit Nachweisen
in der Fußnote 129 aaO.;. Hinweis des OLG Hamm zu § 7
UVG in FamRZ 1997, 275). Die Antragstellerin hat aber eine solche Vereinbarung weder vorgetragen noch urkundlich belegt, so dass ihre Klage im Umfange
der Leistungen nach dem UVG bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig ist, wofür ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
Die fiktive Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach Maßgabe der Darlegungen der Antragstellerin begegnet
keinen Bedenken. Denn der Antragsgegner hat nichts vorgetragen,, was die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, er habe trotz
aller erdenklichen, ihm angesichts seiner gesteigerten gesetzlichen Unterhaltspflicht und der ausdrücklichen Hinweise im Prozessvergleich
abzuverlangenden Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nichts finden können. Daran
anknüpfend ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen:
Februar und März 1996 :
Für das jüngste Kind K. wird während dieses Zeitraums kein Unterhalt verlangt. Mit einem fiktiven durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen von 3.600,00 DM fällt der Antragsgegner in die 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle, nach
ihrem maßgeblichen Stande vom 01.01.1996. Bezüglich des ältesten Kindes K.-R. beträgt der Tabellensatz 525,00 DM und bezüglich
des Kindes T. schlagen 435,-00 DM zu Buche. Davon abzuziehen ist die Hälfte des gesamten Kindergeldes, das die Antragstellerin
für alle Kinder der Parteien bezieht. Dem steht nicht entgegen, dass für K. kein Unterhalt verlangt wird, weil, das nichts
daran ändert, dass Kindergeld nicht für zwei, sondern für drei Kinder gewährt wird und folglich entsprechend an- und, abzusetzen
ist. Die Antragstellerin erhielt im Jahre 1996 ein monatliches Gesamtkindergeld in Höhe von 700,00 DM. Hiervon jeweils 1/6
= 116,66 DM sind von den vorgenannten Tabellensätzen abzusetzen, so dass als Zahlbetrag, den der Antragsgegner schuldet, verbleiben:
für K.-R. 408,34 DM und für T.318,34 DM. Abzusetzen sind die Leistungen nach dem UVG in Höhe von 314,00 DM für K.-R. und in Höhe von 239,00 DM für T., deretwegen die Antragstellerin, wie ausgeführt, bis zum
Eintritt der Rechtshängigkeit nicht prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert ist. Es verbleiben für K.-R. monatlich 94,34
DM und für T. monatlich 79,34 DM. Nach Abzug des Kindesunterhalts mit den Tabellensätzen reduziert sich das unterhaltspflichtige
Einkommen des Antragsgegners auf 2.640,00 DM. 3/7 davon ergibt 1.131,42 DM, den von der Antragstellerin sachlich und rechnerisch
zu Rechtbeanspruchten Trennungsunterhalt. Ob damit ihr notwendiger Selbstbehalt gedeckt wird, spielt keine Rolle, lässt sie
sich doch ersichtlich die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder vorgehen, die geringer ausfallen müssten, wenn auf die Deckung
des Existenzminimums der Antragstellerin abzustellen wäre.
April 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit:
Mit Wirkung ab April 1996 wirkt sich aufgrund entsprechender vorprozessualer Inverzugsetzung des Antragsgegners zusätzlich
seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jüngsten Kind der Parteien aus. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein echter
Mangelfall vor, weil das nach Deckung des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners verfügbare Resteinkommen nicht mehr
ausreicht, den Mindestunterhalt der Antragstellerin und der drei Kinder der Parteien- sicherzustellen. Der notwendige Selbstbehalt
des Antragsgegners beträgt 1.500,00 DM monatlich pauschal, so dass- für Unterhaltszwecke 2.100,00 DM (3.600 DM - 1.500,00
DM) verbleiben. Die Antragstellerin muss Miete und Heizkosten in Höhe von 1.218,00 DM aufbringen (vgl. Blatt 5 Prozesskostenhilfe-Heft
ASt). Hiervon ist das mit 536,00 DM gezahlte Wohngeld abzuziehen, so dass 682, 00 DM verbleiben. Zu diesem Betrag kommt der
Baranteil des notwendigen Selbstbehalts mit 650, 00 DM hinzu. Demgemäß beträgt der notwendige Selbstbehalt der Antragstellerin
1.332,00 DM monatlich. Für die Kinder sind die Tabellensätze der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle die
Mindestbedarfsätze. Sie ergeben 424,00 DM und 2 x 349,00 DM. Alles zusammen macht 2.445,00 DM und damit mehr als die verfügbare
Masse von 2.100,00 DM aus. Von dieser verfügbaren Masse gebühren entsprechend, dem prozentualen Verhältnis der jeweiligen
Einsatzbeträge - jeweils rein rechnerischer Antragstellerin rund 54 % = 1.134,00 DM, K.-R. rund 18 % = 378,00 DM und den beiden
übrigen Kindern jeweils rund 14 % = jeweils 294,00 DM. Im weiteren muss aberberücksichtigt werden, dass im Jahre 1996 ein
monatliches Gesamtkindergeld von 700,-00 DM gezahlt worden ist. Dieses Kindergeld ist im Mangelverteilungsfall nicht anzurechnen,
soweit es benötigt wird, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Da aber die Antragstellerin für die Kinder weniger
verlangt als, die Mindestsätze, nämlich für K.-R. statt 424,00 DM nur 408.34 DM und für die beiden anderen Kinder statt jeweils
349,00 DM nur jeweils 318,34 DM, wird das Kindergeld nur in Höhe von 408,34 DM + 318,34 DM + 318,34 DM -(378,00 DM + 294,00
DM + 294,00 DM) = rund '79,00 DM benötigt, um die Differenz zwischen dem verlangten Kindesunterhalt und, dem Anteil des Kindesunterhalts
an der verfügbaren Masseauszugleichen. Es verbleiben rund 620,00 DM vom Kindergeld. Da die Antragstellerin nur 705,00 DM als
Trennungsunterhalt beansprucht, aber zur Deckung ihres Existenzminimums, wie ausgeführt, 1.33?-,00 DM benötigt, sind weitere
720,00 DM anrechnungsfrei zu belassen. Daran zeigt sich, dass das gesamte Kindergeld ab April 1996 außen vorbleiben muss.
Auch für die Folgezeit ab Januar 1997 gilt nichts anderes. Zwar ist das Kindergeld seitdem von 700,00 DM, auf 740,00 DM erhöht
worden, aber dieser Mehrbetrag ist so geringfügig, dass er Vernachlässigt werden kann. Rein rechnerisch ist also das Klagebegehren
ab April 1996 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt. Indessen müssen die gemäß § 7
UVG auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsansprüche abgesetzt werden. Für K.-R. können also von der Antragstellerin
nur 408,34 DM - 314,00 DM = 94,34 DM und für die beiden anderen Kinder nur jeweils 318,34. DM - 239,00 DM jeweils 79,34 DM
verlangt werden.
Der Schlusszeitraum ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit:
Diejenigen Beträge, deretwegen das Familiengericht der Antragstellerin insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt hat, übersteigen
ihr Begehren. Damit ist sie nicht beschwert. Der Verstoß gegen §
308
ZPO ist wegen des Verschlechterungsverbotes im Prozesskostenhilfe - Beschwerdeverfahren zu tolerieren.
Keine Gebühr für die teilweise Zurückweisung der Beschwerde.