OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2000 - 27 WF 165/00
Zustimmung zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben
Der Unterhaltsberechtigte ist auch dann verpflichtet, seine Zustimmung zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben
zu erteilen, wenn er Sozialhilfe erhält und der Verpflichtete die Unterhaltszahlungen an den Sozialhilfeträger erbringt.
Fundstellen: OLGReport-Köln 2001, 225
Vorinstanzen: AG Geilenkirchen 13.09.2000 11 F 140/00
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.9.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom
13.9.2000 - 11 F 140/00 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Eine Unterhaltszahlung i. S. d. §
10 Abs.
1 Nr.
1
EStG kann auch darin liegen, dass der Kläger Sozialhilfe, die die Beklagte erhalten hat, zurückzahlt oder an das Sozialamt auf
den Unterhalt der Beklagten Zahlungen erbringt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Rz. 25a; Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrecht, 21. Aufl., § 33a Rz. 38; § 10 Rz. 10). Dass die Beklagte nicht angeben kann,
welche Leistungen der Kläger für welchen Zeitraum erbracht hat, ändert nichts daran, dass sie ihre Zustimmung zur Geltendmachung
der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu erteilen hat. Die Höhe seiner Aufwendungen mag der Kläger durch eine entsprechende
Bescheinigung des Sozialamtes gegenüber dem Finanzamt nachweisen.