Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen übergegangenen Rechts den Unterhaltspflichtigen auf Auskunft über dessen Einkünfte nimmt
Hat im Rahmen übergegangenen Rechts der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltspflichtigen auf Auskunft über dessen Einkünfte
in Anspruch genommen, so ist das eigene Auskunftsverlangen des Unterhaltsberechtigten so lange als mutwillig anzusehen, wie
der Unterhaltsberechtigte nicht dargelegt hat, diese Auskunft als Grundlage für seine eigenen Ansprüche nicht verwerten zu
können.
Gründe:
Das Amtsgericht Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Kläger Prozesskostenhilfe für die von ihm angestrebte
Auskunftsklage gegen den Beklagten verweigert und dies damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig,
da der Beklagte bereits im Rahmen übergegangener Sozialhilfeansprüche nach § 91
BSHG im gesonderten Verfahren 11 F 195/00 des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen auf Auskunft in Anspruch genommen werde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht geltend, er verfolge mit der Auskunft Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Beklagten, die über die von dem Kreis H. als örtlichem Träger der Sozialhilfe geleisteten Zahlungen hinausgehen.
Außerdem sei die Auskunftsstufenklage des Sozialamtes nach dem vorliegend eingereichten Prozesskostenhilfegesuch eingereicht
worden.
Die gemäß §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe bereits zu verweigern ist, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick
auf das Verfahren 11 F 195/00 Amtsgericht - Familiengericht - Geilenkirchen das Prozesshindernis des §
261 Abs.
3 Satz 1
ZPO entgegensteht, jedenfalls ist Prozesskostenhilfe zu verweigern, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.
Durch das noch nicht rechtskräftige am 6. Oktober 2000 den Beklagten zugestellte Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Geilenkirchen im Verfahren 11 F 195/2000 ist der Beklagte zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verurteilt worden. Eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende
Partei würde in Anbetracht dessen die aufgrund des Teilanerkenntnisurteils gegenüber dem Kreis H. zu erwartende Auskunft des
Beklagten abwarten und erst danach eine eigene Auskunftsklage erwägen, falls die erteilte Auskunft als Grundlage für das hinsichtlich
eines weiteren Unterhaltsanspruchs notwendige Begehren nicht ausreicht.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß §
127 Abs.
4
ZPO nicht veranlasst.