1. Zu Personen, die für die Erwerbstätigkeit besondere Tatkraft aufwenden müssen, zählen auch Erwerbstätige, die trotz der
Betreuung von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
2. Der Senat folgt für die Festsetzung des Mehrbedarfs der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
(wiedergegeben in Zöller/Philippi,
ZPO, 22. Aufl., §
115 Rz. 30).
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG, auf den §
115 Abs.
1 Nr.
1 ZPO Bezug nimmt, sind von dem Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen für Personen, die trotz beschränkten
Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen. Den Personen, die für die Erwerbstätigkeit besonderer Tatkraft aufwenden müssen,
ist demnach ein höherer Abzug zugute zu halten. Zu solchen Personen zählen unter anderem Erwerbstätige, die trotz der Betreuung
von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 2. Aufl., Randnote 265). Die Antragstellerin betreut außer der 9-jährigen noch grundschuldpflichtigen Tochter
J. zwei weitere Kinder im Alter von 16 und 14 Jahren, so dass sie zu dem vorgenannten Personenkreis zu zählen ist. Nach der
Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleine Schriften, Heft 55) ist als Mehrbedarf abzusetzen:
der Betrag des bereinigten Erwerbseinkommens, soweit es 30 % des Eckregelsatzes nicht übersteigt; 30% vom Eckregelsatz zuzüglich
25% des darüber hinaus gehenden Einkommens bis zur Höhe von 36,67% des Eckregelsatzes, höchstens also insgesamt 66,67% (=
2/3) des Eckregelsatzes. Im Anschluss Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (aaO.) und Zöller/Philippi (
ZPO, 22. Aufl., §
115 Randziffer 30) folgt der Senat dieser Empfehlung. Der höchste Eckregelsatz, auf den es wegen der unterschiedlichen Beträge
in den einzelnen Bundesländern ankommt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO.), beträgt derzeit 287,35 EURO. 30% des Eckregelsatzes
sind 86,21 EURO. Der Zusatzfreibetrag berechnet sich danach wie folgt: (708,75 EURO [bereinigtes Erwerbseinkommens] - 86,21
EURO) x 0,25 + 86,21 EURO = 241,85 EURO. Dar jedoch 66,67% = 191,58 EURO nicht überschritten werden sollen, ist dieser Betrag
abzuziehen. Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Antragstellerin beträgt danach (708,75 EURO -191,58 EURO) 517,17
EURO. Zu diesem Einkommen ist das Kindergeld in Höhe von 462,50 EURO hinzuzurechnen, so dass für die Berechnung der Prozesskostenhilfe
von einem Einkommen von 979,67 EURO auszugehen ist. Nach Abzug der Freibeträge unter Berücksichtigung der drei Kinder und
deren Einkommen sind keine Raten zu zahlen.