Anrechnung von Reisekostenerstattung und Einkommenseinbußen durch Altersteilzeit beim Trennungsunterhalt
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, dagegen ist die Berufung der Klägerin überwiegend begründet; lediglich in Höhe
eines Betrages 3.730,53 EURO (zu viel verlangter Unterhalt für den Zeitraum März 2000 bis Dezember 2001) sowie in Höhe eines
monatlichen Unterhaltsbetrags von 78,34 EURO bezüglich des geltend gemachten laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 ist die
Berufung unbegründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gemäss §
1361 BGB für den Zeitraum März bis Dezember 2000 restliche Unterhaltsansprüche in Höhe von 10.949,34 EURO, für das Jahr 2001 restliche
Unterhaltsansprüche in Höhe von 6.228,46 EURO und ab Januar 2002 ein laufender monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch in
Höhe von 1.280,82 EURO zu.
Dabei geht der Senat bezüglich der zugrunde zu legenden Nettoeinkommen des Beklagten für die genannten Zeiträume grundsätzlich
von den belegten Angaben des Beklagten aus.
So ergibt sich aufgrund der vom Beklagten mit der Berufungserwiderung und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2002 überreichten
Gehaltsbescheinigungen des Arbeitsgebers des Beklagten, der deutschen Ausgleichsbank (DtA), für das Jahr 2000 ein bereinigtes
Jahresnettoeinkommen von 66.870,64 EURO (entsprechend rd. 130.788,00 DM (vgl. Blatt 211 und 314 f.; 316 GA)).
Aus der letzteren Gehaltsbescheinigung ergibt sich für das Jahr 2001 ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 69.323,65
EURO. Ausweislich der mit nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Mai 2002 überreichten, von der soeben genannten
Bescheinigung beim Bruttogehalt geringfügig abweichenden Jahresgehaltsbescheinigung der DtA für das Jahr 2001 (vgl. Blatt
419 ff.; 424 GA) sind von diesem Betrag aber noch ein Abzug für Leistungen an das Sozialwerk in Höhe von 24,54 EURO sowie
eine Zurechnung erstatteter Reisekosten in Höhe von 2.672,98 EURO zu machen, so dass sich insgesamt ein anzurechnendes Nettoeinkommen
des Beklagten für das Jahr 2001 von 71.972,09 EURO (entsprechend rd. 140.765,00 DM) ergibt. Die erstatteten Reisekosten sind
voll hinzuzurechnen, da sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht ergibt, dass den genannten Reisekosten auch tatsächlich entsprechende
Mehraufwendungen des Beklagten gegenüberstehen. Über den Abrechnungsmodus der Arbeitgeberin des Beklagten ist insoweit nichts
bekannt. Von daher kann seitens des Senates nicht beurteilt werden, ob die Reisekostenerstattung lediglich kostendeckend war,
bzw. welche konkreten Ausgaben des Beklagten den erstatteten Beträgen gegenüberstanden.
Für das Jahr 2002 ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte zumindest von dem gleichen Jahresnettoeinkommen des Beklagten wie
für 2001 auszugehen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er nehme krankheitsbedingt die Möglichkeit der ihm angebotenen
Altersteilzeitbeschäftigung wahr und müsse deswegen Einkommenseinbußen hinnehmen, kann er nach Auffassung des Senates hiermit
nicht gehört werden. Der durch ärztliche Atteste belegte Vortrag des Beklagten ergibt nach Auffassung des Senates keine solche
Gesundheitsbeeinträchtigung des Beklagten, die eine Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge hätte. Gemäß ärztlicher Bescheinigung
vom 1. Februar 2002 des Dr. med. T. A., welche mit Schriftsatz vom 14. März 2002 (Blatt 363 ff.; 371 GA) zu den Akten gereicht
worden ist, besteht bei dem Beklagten eine deutliche Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit aufgrund ausgeprägter
Schlafstörungen, chronischer Cephalgien, Konzentrationsstörungen, Tagesmüdigkeit und Kreislaufbeschwerden. Der vorgenannte
Arzt führt sodann weiter aus, dass aufgrund der durchgeführten Untersuchungen der dringende Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom
bestünde. Wie allgemein bekannt sei, würde dies einen erheblichen zusätzlichen kardiovaskulären Risikofaktor im Sinne eines
erhöhten Risikos des Auftretens vaskulärer Erkrankungen darstellen. Die geschilderten Beschwerden und Symptome bestünden schon
seit längerem (restrospektiv sicherlich mehr als 10 Monate). Herr Dr. S. (der Beklagte) sei zur Zeit aufgrund der obigen Erkrankung
nur sehr eingeschränkt belastbar, da erhebliche Konzentrationsstörungen vorlägen. Eine weitere Behandlung im Schlaflabor sollte
dringlichst erfolgen.
Diesen Feststellungen lässt sich eine krankheitsbedingte verminderte Erwerbsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Wie sich
aus dem ärztlichen Attest ergibt, ist das Schlafapnoesyndrom behandelbar, so dass Verbesserungen des Allgemeinbefindens zu
erwarten sind. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht konkret entnehmen, dass über einen gewissen Erschöpfungszustand
hinaus eine krankheitsbedingte teilweise Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Dabei mag die Altersteilzeit vom Gesetzgeber neben
arbeitsplatzspezifischen Überlegungen auch deswegen eingeführt worden sein, um einerseits die berufliche Erfahrung älterer
Arbeitnehmer weiter nutzen zu können, andererseits aber der naturbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit im Alter Rechnung
zu tragen. Diese gesetzgeberischen Überlegungen können aber nicht ohne weiteres in die unterhaltsrechtliche Problematik der
zu ermittelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten übertragen werden. Unterhaltsrechtliche Relevanz kann insoweit
nur ein Krankheitszustand haben, der zu einer dauerhaften, nicht behebbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Eine solche
Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nach dem oben Gesagten beim Beklagten gerade nicht bejaht werden.
Darüber hinaus ist dem Einkommen des Beklagten der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens hinzuzurechnen.
Dieser ist zu schätzen. Der Senat hält insoweit einen zurechenbaren geldwerten Vorteil von monatlich 600,00 DM im Hinblick
darauf für angemessen, dass der Beklagte Steuern, Versicherung, Anschaffungskosten, Reparatur- und Wartungskosten sowie Betriebskosten
erspart. Auf das Jahr umgerechnet ergibt sich damit ein jährlicher geldwerter Vorteil von 7.200,00 DM.
Darüber hinaus ist dem Einkommen des Beklagten ein weiterer geldwerter Vorteil für Erstattung arbeitsbedingter Fahrtkosten,
Privatnutzung von Telefon etc. in Höhe von jährlich 3.482,00 DM zuzurechnen. So sind bei dem ermittelten Jahresnettoeinkommen
bereits arbeitsbedingte Fahrtkosten in Abzug gebracht worden, die die Arbeitgeberin dem Beklagten erstattet. Von daher schätzt
der Senat gemäss §
287 ZPO die ersparten Aufwendungen einschließlich sonstiger geldwerter Vorteile insgesamt auf den Jahresbetrag von 3.482,00 DM.
Weiter hinzuzurechnen sind Erträgnisse in Höhe von monatlich 389,00 DM aus dem Mietobjekt S., was jährlich einen Betrag von
4.668,00 DM ausmacht. Der Einwand des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2002 (Blatt 419 ff. GA), diese Erträgnisse
seien zu hoch geschätzt, erscheint dem Senat nicht zutreffend. Der Beklagte hat die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung
von 1999 sowie zu der von 2001 zu den Akten gereicht (vgl. Blatt 26 f.; 407, 407 R GA). In der Aufstellung "Einnahmen und
Werbungskosten" bezüglich des Objektes S. für das Jahr 1999 sind steuermindernde Erhaltungaufwendungen aus dem Jahr 1997 in
Höhe von 24.556,00 DM aufgeführt. Diese Aufwendungen sind demnach im Jahre 1999 nicht angefallen, so dass sich unter Abzug
dieses Betrages für 1999 ein Gewinn von 4.668,00 DM errechnet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass im Jahre 2000
sich grundsätzlich eine andere Gewinnsituation ergibt. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 21. Mai 2002 nunmehr vorträgt,
dass der Überschuss des Beklagten im Jahre 2000 maximal 2.500,00 DM betragen habe, ist dies nicht belegt. Allein aus dem Steuerbescheid
für das Jahr 2000 ergibt sich dies nicht, weil hierin auch steuermindernde Abschreibungen enthalten sind, die unterhaltsrechtlich
nicht ohne weiteres Berücksichtung finden können. Zur Konkretisierung seines Vortrags hätte es näheren Vortrages des Beklagten
bedurft. Auch aus der Steuererklärung für das Jahr 2001 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Insbesondere aus der Anlage
V zur Einkommensteuererklärung des Beklagten für das Jahr 2001 lässt sich ohne weitere Erläuterungen nicht herleiten, dass
ein geringerer als der vom Senat angenommene Überschuss für das Objekt S. erwirtschaftet worden ist. Zwar ergibt die Aufstellung,
dass Verluste in dem genannten Objekt realisiert worden seien. Nur unter Berücksichtigung der "Absetzungen nach dem Einkommenssteuergesetz"
sowie abzuziehender Erhaltungsaufwendungen, die jedoch in keiner Weise belegt sind, ergeben sich Verluste. Lässt man diese
Beträge außer Ansatz, so ist jedenfalls ein Überschuss von monatlich 389,00 DM, wie ihn der Senat schätzt, erzielt worden.
Gegenteiliges behauptet der Beklagte auch weder für das Jahr 2001 noch für das Jahr 2002. Lediglich die für das Jahr 2000
angesetzten Überschüsse hält er für übersetzt.
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen errechnen sich die vom Senat ausgeurteilten Unterhaltsansprüche der Klägerin
der Höhe nach wie folgt:
A) Jahr 2000
Unterhaltsansprüche der Klägerin von März 2000 bis Dezember 2000:
I. März bis August 2000
1) Einkommen des Beklagten
a) Jahresnettoeinkommen 130.788,00 DM
b) zuzüglich Steuerrückerstattung 12.662,00 DM
c) zuzüglich Vermögensvorteil Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM
d) zuzüglich Zusatzbetrag weitere geldwerte Vorteile
wie Erstattung arbeitsbedingter Fahrtkosten, Privatnutzung
Telefon etc. 3.482,00 DM
e) zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. 4.668,00 DM
Jahresnettoeinkommen des Beklagten für 2000 158.800,00 DM
f) Monatsnettoeinkommen (: 12) 13.233,33 DM
g) abzüglich Unterhalt F: 969,00 DM
(Tabellenbetrag höchste Einkommensgruppe)
bereinigtes Monatsnettoeinkommen des Beklagten 12.264,33 DM
6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 10.512,29 DM
2) Einkommen der Klägerin:
a) Monatseinkommen 3.019,00 DM
b) abzüglich Krankenversicherung 301,00 DM
c) bereinigtes Monatsnettoeinkommen der Klägerin 2.718,00 DM
d) zuzüglich Wohnvorteil mietfreies Wohnen im
eigenen Haus (geschätzt) 1.050,00 DM
Maßgebend ist der zu schätzende Aufwand für eine angemessene Wohnung ohne Kinder und Ehemann. Bei früher 180 qm Wohnfläche
sind rund 75 qm für die Klägerin allein mit 14,00 DM/qm angemessen, so dass sich der Wohnvorteil monatlich auf insgesamt 1.050,00
DM beläuft. Der Restwohnwert des Hauses ist totes Kapital. Soweit der Beklagte der Klägerin hier einen höheren Wohnvorteil
zugerechnet wissen will, ist dies nach Auffassung des Senates nicht gerechtfertigt. Als Wohnvorteil ist in der Trennungsphase
jedenfalls nicht der volle Mietwert in Ansatz zu bringen. Soweit der Beklagte auf die steuerrechtliche Bewertung mit 8,50
DM/qm abstellt, ist das für die Bewertung des Wohnvorteils nicht maßgebend.
e) Einkommen der Klägerin insgesamt 3.768,00 DM
3) Bedarf der Klägerin:
a) Einkommen des Beklagten (6/7 Anteil) 10.512,29 DM
b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.718,00 DM
c) Wohnbedarf der Parteien zur Ehezeit (Mietwert des Hauses
abzüglich Hausbelastungen: 180 qm * 14,00 DM - 1.493,00 DM) 1.027,00 DM
Auch hier kommt es auf die steuerrechtliche Bewertung nicht an. Entscheidend ist der vom Senat geschätzte tatsächliche Mietwert.
Gesamtbedarf der Parteien 14.257,29 DM
Gesamtbedarf der Klägerin (: 2) 7.128,65 DM
e) abzüglich Einkommen der Klägerin (einschließlich Wohnvorteil) 3.768,00 DM
e) monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin von
März 2000 bis August 2000 3.360,65 DM
II. September 2000 bis Dezember 2000
1. Einkommen des Beklagten:
a) wie März bis August 2000 zu Ziffer I 1 a bis g 12.264,33 DM
b) abzüglich Unterhalt M.
(Zahlbetrag 750,- DM + hälftiges Kindergeld 135,- DM) 885,00 DM
bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 11.379,33 DM
c) 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 9.753,71 DM
2. Einkommen der Klägerin:
a) wie März bis August 2000 (ohne Wohnvorteil) 2.718,00 DM
b) abzüglich Unterhalt M.
(Zahlbetrag 165,- DM + anteiliges Kindergeld 135,-DM) 300,00 DM
bereinigtes Monatsnettoeinkommen der Klägerin 2.418,00 DM
c) zuzüglich Wohnvorteil 1.050,00 DM
Einkommen der Klägerin einschließlich Wohnvorteil 3.468,00 DM
3. Bedarf der Klägerin
a) Einkommen des Beklagten (6/7) 9.753,71 DM
b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.418,00 DM
c) Wohnbedarf der Parteien (wie vor) 1.027,00 DM
d) Gesamtbedarf der Parteien 13.198,71 DM
e) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.599,36 DM
f) abzüglich Einkommen der Klägerin mit Wohnvorteil 3.468,00 DM
Unterhaltsanspruch der Klägerin für September bis Dezember 2000 3.131,36 DM
III. Damit ergibt sich für das Jahr 2000 ein Restunterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt:
1. März bis August 2000
6 x 3.360,65 DM = 20.163,90 DM
2. September bis Dezember 2000
4 x 3.131,36 DM = 12.525,44 DM
3. Gesamtunterhaltsanspruch März bis Dezember 2000 32.689,34 DM
4. abzüglich Hauskosten 10.170,30 DM
Insoweit können nur die zugestanden Hauskosten in Abzug gebracht werden. Soweit der Beklagte geltend macht, höhere Hauskosten
getragen zu haben, sind diese nicht ausreichend belegt. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten Instandhaltungsrücklagen
und Sanierungsleistungen an den Garagen.
5. abzüglich Kosten Pkw-Reparatur 1.104,00 DM
6. Gesamtunterhaltsrückstand für März bis Dezember 2000 21.415,04 DM
7. Dies entspricht einem Euro-Betrag von 10.949,34 EURO.
Die Klägerin hat zuletzt für diesen Zeitraum Unterhaltsansprüche von noch 13.819,66 EURO geltend gemacht. In Höhe von 2.870,32
EURO waren somit ihre Klage und Berufung unbegründet.
B. Jahr 2001
Für das Jahr 2001 ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin:
I. Januar bis Juni 2001
1. Einkommen des Beklagten
a) Jahresnettoeinkommen 140.765,00 DM
b) abzüglich Steuernachzahlung 7.043,94 DM
c) abzüglich Steuervorauszahlung 2.089,00 DM
verbleibendes Jahresnettoeinkommen 131.632,06 DM
d) zuzüglich Vermögensvorteil für Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM
e) zuzüglich Zusatzbetrag weitere geldwerte Vorteile wie in 2000 3.482,00 DM
f) zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. (wie 2000) 4.668,00 DM
g) Jahresnettoeinkommen des Beklagten für 2001 146.982,06 DM
h) durchschnittliches Monatsnettoeinkommen (: 12) 12.248,51 DM
i) abzüglich Unterhalt F: 969,00 DM
j) abzüglich Unterhalt M. 885,00 DM
k) bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten im Monat 10.394,51 DM
l) 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 8.909,58 DM
2) Einkommen der Klägerin
a) monatliches Nettoeinkommen (3.749,80 DM)
(abzüglich Kindergeldrückzahlung)
(4.320,- DM : 12 = 360,00 DM)
Somit verbleiben 3.389,80 DM
b) zuzüglich Kindergeldrückzahlung durch den Beklagten an
die Klägerin für fünf Monate verteilt auf 12 Monate 112,50 DM
3.502,30 DM
c) abzüglich Krankenversicherung 318,00 DM
d) abzüglich Kindesunterhalt M. 300,00 DM
2.884,30 DM
e) zuzüglich Wohnvorteil (wie 2000) 1.050,00 DM
f) Gesamteinkommen der Klägerin 3.934,30 DM
3. Bedarf der Klägerin
a) Einkommen des Beklagten (6/7) 8.909,58 DM
b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.884,30 DM
c) Wohnbedarf 1.027,00 DM
Gesamtbedarf der Parteien 12.820,88 DM
d) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.410,44 DM
e) abzüglich Einkommen der Klägerin einschließlich Wohnvorteil 3.934,30 DM
f) Unterhaltsanspruch der Klägerin für Januar bis Juni 2001
im Monat 2.476,14 DM
II. Juli bis Dezember 2001
1. Einkommen des Beklagten im Monatsdurchschnitt wie
B I 1. zu Januar bis Juni 2001 mit 6/7 Anteil 8.909,58 DM
2. Einkommen der Klägerin
a) ohne Wohnvorteil wie Januar bis Juni 2001 zu B I 2 2.884,30 DM
c) zuzüglich verminderten Wohnvorteil (der Beklagte zahlt nicht mehr den Finanzierungsanteil der Klägerin in Form der Lebensversicherungsprämie
in Höhe von 185,- DM.
dies ergibt: 1.050 DM - 185,- DM = 865,00 DM
Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 vorträgt, dass der Wohnvorteil der Klägerin mit 541 DM jedenfalls
zu hoch gemindert werde, weil die Lebensversicherungsraten zugunsten der Klägerin, deren Zahlung er eingestellt habe, für
den gesamten Zeitraum allenfalls ca. 1.100,- DM ausmachen würden, ist dieser Einwand berechtigt, wie sich aus den zu den Akten
gereichten Versicherungsunterlagen ergibt. Der Senat schätzt die nunmehr die Klägerin treffende Prämienbelastung auf durchschnittlich
185,- DM/Monat. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Prämien jährlich steigen. Die Schätzung des Senats entspricht
in etwa den Angaben des Beklagten.
d) Gesamteinkommen der Klägerin 3.749,30 DM
3. Bedarf der Klägerin:
a) Einkommen des Beklagten (6/7) 8.909,58 DM
b) Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 2.884,30 DM
c) Wohnbedarf (wie vor) 1.027,00 DM
d) Gesamtbedarf der Parteien 12.820,88 DM
e) Bedarf der Klägerin (: 2) 6.410,44 DM
f) abzüglich Einkommen der Klägerin mit Wohnvorteil 3.749,30 DM
g) Unterhaltsanspruch der Klägerin für Juli 2001 bis Dezember 2001
im Monat 2.661,14 DM
III. Das ergibt für das Jahr 2001 folgenden restlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin:
1. Januar bis Juni 2001
6 x 2.476,14 DM = 14.856,84 DM
2. Juli bis Dezember 2001
6 x 2.661,14 DM = 15.966,84 DM
3. Gesamtunterhalt für 2001 30.823,68 DM
4. abzüglich Hauskosten (706,21 DM x 12) 8.474,52 DM
Auch hier geht der Senat von den seitens der Klägerin zugestandenen Hauskosten, die der Beklagte gezahlt haben soll, aus.
Weitere Zahlungen sind seitens des Beklagten auch für 2001 nicht belegt.
5. abzüglich Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin
in 2001 (847,28 DM x 12) 10.167,36 DM
6. restlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den
Beklagten in 2001 12.181,80 DM
7. dies entspricht einem Euro-Betrag von 6.228,46 EURO.
Tatsächlich macht die Klägerin für das Jahr 2001 Unterhaltansprüche in Höhe von noch 7.088,67 EURO geltend. Ihre Klage und
Berufung hat somit für das Jahr 2001 in Höhe von 860,21 EURO keine Erfolg.
Da die Klägerin für einen abgeschlossenen Zeitraum rückständigen Unterhalt geltend macht, war es im Ergebnis ohne Bedeutung,
dass sie nach den zuletzt gestellten Anträgen für die Monate Januar 2001 bis September 2001 einen höheren monatlichen Unterhalt
als der ausgeurteilten geltend gemacht hat (nämlich 1.470,27 EURO statt für Januar 2001 bis Juni 2001 ausgeurteilter 1.266,03
EURO und für Juli bis September 2001 ausgeurteilter 1.360,62 EURO monatlich), für Oktober 2001 bis Dezember 2001 aber einen
zu niedrigen Unterhaltsanspruch errechnet hat (nämlich 1.129,24 EURO statt ausgeurteilter 1.360,62 EURO monatlich). Nach Auffassung
des Senats kommt es für den abgeschlossenen Zeitraum 2001 auf den Gesamtunterhaltsanspruch für dieses Jahr an, so dass die
einzelnen errechneten Monatsbeträge nur Rechnungsposten innerhalb des Gesamtanspruchs sind, so dass der Senat der Klägerin
durch das Urteil nicht mehr zugesprochen hat, als sie insgesamt für das Jahr 2001 begehrt.
C. Laufender monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin für das Jahr 2002
I. Einkommen des Beklagten
1. Jahresnettoeinkommen (geschätzt wie 2001) 140.765,00 DM
2. zuzüglich geldwerter Vorteil für Privatnutzung Pkw 7.200,00 DM
3. zuzüglich Zusatzbetrag für weitere geldwerte Vorteile
durch Leistungen des Arbeitgebers (wie vor) 3.482,00 DM
4. zuzüglich Überschuss Mietobjekt S. (wie 2000 und 2001) 4.668,00 DM
5. unbereinigtes Jahresnettoeinkommen des Beklagten 156.115,00 DM
6. abzüglich Steuernachzahlung wie vom Beklagten im Termin
belegt: 3.629,60 EURO = 7.098,88 DM
Das ergibt einen DM-Betrag von 149.016,12 DM
7. durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Beklagten (: 12) 12.418,01 DM
Das entspricht einem Euro-Betrag von 6.349,23 EURO
8. abzüglich Unterhalt F: (Tabellenhöchstbetrag) 622,00 EURO
9. abzüglich Unterhalt M.
hier war der Zahlbetrag von 750 DM (entsprechend 383,47 EURO)
zuzüglich hälftiges Kindergeld von 77 EURO in Ansatz zu bringen,
so dass abzusetzen sind insgesamt 460,47 EURO
10. bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten 5.266,76 EURO
11. 6/7 Anrechnungsbetrag hiervon 4.514,37 EURO
II. Einkommen der Klägerin
1. Monatsnettoeinkommen 3.749,80 DM
2. abzüglich Krankenversicherungsbeitrag 318,00 DM
Zwischensumme 3.431,80 DM
das ergibt einen Euro-Betrag von 1.754,65 EURO
3. abzüglich Kindesunterhalt M. (Zahlbetrag von 165 DM =
84,36 EURO + hälftiges Kindergeld von 77 EURO = 161,36 EURO
4. bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin 1.593,29 EURO
5. zuzüglich Wohnvorteil (865,00 DM in Euro) 442,27 EURO
6. Gesamteinkommen der Klägerin in 2002 (geschätzt) 2.035,56 EURO
III. Bedarf der Klägerin
1. Einkommen des Beklagten 4.514,37 EURO
2. Einkommen der Klägerin (ohne Wohnvorteil) 1.593,29 EURO
3. Wohnbedarf gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen
(1.027,00 DM in Euro) 525,10 EURO
4. Gesamtbedarf der Parteien 6.632,76 EURO
5. Bedarf der Klägerin (: 2) 3.316,38 EURO
6. abzüglich Einkommen der Klägerin 2.035,56 EURO
7. laufender Unterhaltsanspruch der Klägerin für 2002 monatlich 1.280,82 EURO.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin somit für 2002 soviel laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 78,34 EURO geltend. In
dieser Höhe ist ihre Berufung unbegründet.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§
284 Abs.
1 Satz 2,
288 BGB a. F. für die Unterhaltsrückstände bis einschließlich April 2000. Für die Zeit danach richtet sich die Höhe des Zinssatzes
nach §
288 Abs.
1 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
92 Abs.
1,
97 Abs.
1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§
708 Nr. 10,
713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
I. Berufung des Beklagten:
1. Rückstand: (§ 17 IV GKG): 847,28 DM = 433,21 EURO x 5 = 2.166,05 EURO
1. laufender Unterhalt
847,28 DM = 433,21 EURO x 12 = 5.198,52 EURO
7.364,57 EURO
II. Berufung der Klägerin:
1. Rückstand gemäß § 17 Abs. 4 GKG (März bis Juli 2000)
(1.381,97 EURO - 433,21 EURO) x 5 4.743,80 EURO
2. laufender Unterhalt
a) 5 x (1.381,97 EURO - 433,21 EURO) = 4.743,80 EURO
b) 7 x 675,98 EURO 4.731,86 EURO
Gesamtstreitwert der Berufung der Klägerin: 14.219,46 EURO
III. Streitwert beider Berufungen 21.584,03 EURO