OLG München, Urteil vom 16.05.1997 - 12 UF 1063/96
Bestünde nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §
1571
BGB, so gilt dies entsprechend für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach §
1361
BGB.
Der Elementarunterhalt hat auch im Mangelfall keinen Vorrang vor dem Krankenversicherungsunterhalt (BGH FamRZ 1989, 483).
Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung, so daß sie vom Grundsatz her nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen
ist (BGH FamRZ 1984, 364). Eine andere Betrachtungsweise kann nach Treu und Glauben nur angezeigt sein, wenn die Sozialhilfe keine subsidiäre Leistung
ist, weil wegen der Schuldnerschutzbestimmung des § 91 Abs. 2
BSHG der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und dadurch eine doppelte Befriedigung des Unterhaltsgläubigers
eintritt (BGH FamRZ 1993, 417, 418).
Im Sozialhilferecht gibt es im Gegensatz zum Unterhaltsrecht kein fiktives Einkommen.
Nach § 91 Abs. 2
BSHG ist trotz entsprechender Zahlung des Sozialamtes wegen des sog. Schuldnerschutzes kein Unterhaltsanspruch auf den Träger
der Sozialhilfe übergegangen. Würde man davon ausgehen, daß sich die Unterhaltsberechtigte mangels Übergang des Unterhaltsanspruchs
nach Treu und Glauben die Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müßte, würde man im Ergebnis das Verhalten
des Unterhaltsverpflichteten privilegieren statt sanktionieren. Daher findet beim Ansatz fiktiver Einkünfte beim Unterhaltsverpflichteten
keine Anrechnung der Sozialhilfe statt.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1997, 277, FuR 1997, 275
, OLGR-München 1997, 189
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 1, 2