OLG München, Urteil vom 02.06.2008 - 16 UF 624/08
Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Sind ehebedingte Nachteile der geschiedenen Ehefrau nicht ersichtlich, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und sie während
der gesamten Ehedauer (hier: 7 1/2 Jahre bis zur Trennung) teilschichtig berufstätig war, so ist der Aufstockungsunterhalt
auf einen Zeitraum von drei Jahren nach Zustellung des Scheidungsantrags zu begrenzen.
Fundstellen: FamRZ 2009, 52, OLGReport-München 2009, 206