Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelbetrag - Mindestbedarf - Beweiserleichterung - Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die
Unterhaltsabänderungsklage verweigert, weil hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zwar zulässig (§
127 Abs.
2
ZPO), sie ist aber nicht begründet.
Selbst wenn das Amtsgericht mit seiner Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren faktisch die Entscheidung im Hauptverfahren
vorweggenommen hat, was kritikwürdig ist, hätte eine summarische Prüfung, oder wie der Beklagte meint, kurze Vorprüfung, eine
andere Entscheidung nicht gerechtfertigt. Denn ein Unterhaltspflichtiger, der seine gegenüber minderjährigen Kindern bestehende
gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung nicht erfüllt, ist grundsätzlich so zu behandeln, als ob er Unterhalt in gebührender
Höhe an das Kind zahlen kann. Allerdings ist hierbei zu bemerken, dass Mindestunterhalt bis zum 31.12.2000 nicht der Regelbetrag
der jeweiligen Altersstufen nach der Regelbetrag-VO gewesen und es auch seit dem 1.1.2001 nicht ist. Vielmehr beträgt der
Mindestbedarf seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts
135 % des Regelbetrages der entsprechenden Altersstufe nach §
1 oder 2 der Regelbetrag-VO - §
1612 b V
BGB - (vgl. Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547). In Bezug auf diesen Mindestbedarf bestehen für das Kind Beweiserleichterungen; sein Vortrag der Bedürftigkeit ohne weitere
Darlegung der Einkünfte des Unterhaltsschuldners reicht zur Klagbegründung und es ist Sache des Schuldners darzulegen und
zu beweisen, dass und warum er dazu nicht fähig und in der Lage ist. Das ist dem Beklagten bislang nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1
GKG, Nr.1952 Anlage GKG, §
127 Abs.4
ZPO.