Voraussetzungen der Entscheidung über die Kosten des FGG-Verfahrens - Umfang der Kosten des Rechtsstreits
Entscheidungsgründe:
I.
In dem Verfahren wegen Abänderung der zwischen den Kindeseltern unter dem 14.10.2003 getroffenen Umgangsregelung haben sich
die Beteiligten zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29.11.2006 im Einvernehmen mit dem Vertreter
des Jugendamts und der Umgangsbegleiterin Frau E. vorläufig u. a. dahin geeinigt, dass der Kindesvater das zweiwöchige Recht
auf Umgang mit seinem Sohn in Begleitung durch Frau E. in den Räumen der S. e.V. für etwa 2 1/2 Stunden hat und die Regelung
bis Ende März bestehen soll.
Unter dem 09.01.2008 sind die Beteiligten zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung im Beisein der Vertreterin des Jugendamtes
und Frau E. dazu gekommen, dass der Umgang nicht mehr im Beisein von Frau E. , sondern der Kindesmutter stattfinden soll.
Zwischenzeitlich ist das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten zu 1 und 2. beendet.
Durch Beschluss vom 09.01.2008 hat das Amtsgericht die Kosten, die der Umgangsbegleiterin bis zum Verhandlungstage am 09.01.2008
entstanden sind, dem Jugendamt auferlegt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes.
Das Amtsgericht hat der Umgangsbegleiterin von der Beschwerde und davon Kenntnis gegeben, dass erst nach dem Termin vom 13.02.2008
über das Rechtsmittel entschieden wird (Bl. 114 Rs. d. A.).
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 15.04.2008 die Sache vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 19 FGG als einfache, nicht fristgebundene Beschwerde zulässig, denn die Entscheidung des Amtsgerichts über die Auferlegung der der
Umgangsbegleiterin entstandenen Kosten beeinträchtigt das Jugendamt in seinen Rechten.
Eine Entscheidung im Kostenpunkt, von der offenbar das Amtsgericht ausgeht und die nach § 20 a Abs. 2 FGG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre, liegt hier nicht vor. Denn nach allgemeiner Auffassung liegt eine Entscheidung
nach § 20 a FGG über den Kostenpunkt nur dann vor, wenn das Gericht über die Kostenpflicht gegenüber der Staatskasse und/oder eine Kostenerstattung
zwischen den Beteiligten entschieden hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 20 a, Rn 2).
Das ist hier nicht der Fall.
Eine erneute Prüfung des Amtsgerichts betreffend die Änderung der getroffenen Entscheidung auf Grund der Beschwerde nach §
18 FGG ist indes aber nicht geboten, weil das Amtsgericht mit seiner Vorlage an den Senat zugleich dokumentiert hat, dass es Gründe
für ein Abgehen von seinem Beschluss nicht sieht.
Die Beschwerde ist sachlich auch gerechtfertigt, denn für eine Kostenentscheidung betreffend die Umgangsbegleitungskosten
der Frau E. zu Lasten des beteiligten Jugendamtes ist hier kein Raum, weil derartige Kosten nicht Verfahrenskosten (Gerichtskosten
nach den Bestimmungen der Kostenordnung oder außergerichtliche Kosten der Beteiligten), sondern Kosten des Umgangs selbst sind, die entweder der Umgangsberechtigte
selbst oder Dritte zu tragen haben. Deshalb hatte das Amtsgericht darüber nicht zu befinden.
Die Frage der Kostentragung in derartigen Fallkonstellationen regelt sich, wenn wie hier das Jugendamt die Anordnung des begleiteten
oder beschützten Umgangs für geeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SGB VIII gehalten hat, nach den Bestimmungen des SGB VIII.
Dazu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen u. a. ausgeführt:
"... Hat das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren keine sozialpädagogisch-fachlichen Einwände
gegen die Anordnung des begleiteten Umgangs vorgebracht, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass es einen Leistungsanspruch
nach § 18 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich für gegeben hält...".(vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2006, AZ 19 K 603/06).
So lag ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29.11.2006 die Sache hier und deswegen muss die Umgangsbegleiterin ihre Ansprüche
gegenüber dem Jugendamt direkt geltend machen, ggf. auf dem Verwaltungsgerichtsweg klären lassen.
Die Entscheidungen im Übrigen folgen aus § 16 I KostO, 13 a FGG, 27 FGG.