»1. Das Jugendamt darf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung von Aufgaben nach § 50
SGB VIII beteiligen.
2. Beim Deutschen Roten Kreuz und den ihm angeschlossenen Verbänden auf Landes-, Bezirks- und Ortsebene handelt es sich um
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 Nr. 1
SGB VIII.
3. Auch im Falle einer Beauftragung bleibt das Jugendamt Beteiligter des Verfahrens (Bestätigung von OLG Naumburg Beschl.
v. 5.9.2001 Az. 8 WF 177/01).«
Gründe:
Die - zulässige - befristete Beschwerde (§ 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621 e Abs. 1
ZPO) ist offensichtlich unbegründet.
1. Abweichend von der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Verfahren des Familiengerichts nicht mangelhaft. Die zuständigen
Jugendämter wurden nämlich ordnungsgemäß am Verfahren nach §
1671
BGB beteiligt (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9
FGG), wie aus den gerichtlichen Verfügungen Bl. 10, 133, 159 d.A., aber auch aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.
Auf die gerichtlichen Verfügungen haben zwar nicht nur die Jugendämter selbst reagiert (Bl. 99 f., 186 ff., d.A.), sondern
auch das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband W. e.V. (Bl. 121 ff., 177, 189 d.A.). Die vom Kreisverband im Zusammenhang mit
seinen Berichten vom 12. Juli und 05. Dezember 2001 sowie vom 02. Januar 2002 entfaltete Tätigkeit ist aber durch seine Bevollmächtigung
durch das Jugendamt W. gedeckt (Bl. 120 a d.A.). Als Träger der öffentlichen Jugendhilfe durfte das Jugendamt einen anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der ihm nach § 50
SGB VIII obliegenden Aufgaben beteiligen und diesem Träger Aufgaben zur Durchführung übertragen (§ 76 Abs. 1
SGB VIII). Beim Deutschen Roten Kreuz und den ihm angeschlossenen Verbänden auf Landes-, Bezirks- und Ortsebene handelt es sich um
einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 Nr. 1
SGB VIII). Bei der Beteiligung dieses Trägers wurde die Verantwortlichkeit des Jugendamts für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben
gewahrt (§ 76 Abs. 2
SGB VIII; vgl. Senat, Beschl. v. 05.09.01 - 8 WF 177/01 -).
Mit der Erteilung der Vollmacht am 04. September 2001, mit der der Kreisverband - im Auftrag des Jugendamts W. - zur Vornahme
der besagten Handlungen berechtigt wurde (Bl. 120 a d.A.), wurde die vom Kreisverband im Zusammenhang mit seinem Bericht vom
12. Juli 2001 entfaltete Tätigkeit nachträglich genehmigt.
2. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kommt auch angesichts der - inhaltlichen - Zustimmung der Antragsgegnerin
zu der in dem Beschluss verfügten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller (§
1671 Abs.
1
BGB) nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Zustimmung der Antragsgegnerin ist die angefochtene Entscheidung nicht nur inhaltlich,
sondern auch formal gerechtfertigt. Die Zustimmung der Antragsgegnerin verpflichtete das Familiengericht nämlich zur Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§
1671 Abs.
1 Nr.
1
BGB). Bei ihrer Kritik lässt die Antragsgegnerin überdies unberücksichtigt, dass sie sich erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung
vom 08. Februar 2002 mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller einverstanden erklärt hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt herrschte zwischen den Beteiligten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Streit. Auf Grund dessen bestand
keine hinreichende Entscheidungssicherheit. Um diese zu gewährleisten und für die Zukunft Klarheit zu schaffen, war die Entscheidung
des Familiengerichts letztendlich angezeigt (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB, 61. Aufl., §
1687, Rdn. 8 mw.N.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und auf § 30 Abs. 2
KostO n.F.