Unterhalt minderjähriger Kinder - Regelunterhalt - Darlegungslast - Darlegungs- und Beweispflicht des Unterhaltsschuldners
für Leistungsunfähigkeit
»1. Seit der Neufassung des §
1612b Abs.
5 BGB ist ein Sachvortrag des Kindes zur Leistungsfähigkeit des Schuldners entbehrlich, soweit bis 135 % des jeweiligen Regelbetrages
begehrt wird.
2. Der Beklagte ist für seine Behauptung, nicht oder nicht in dieser Höhe leistungsfähig zu sein, darlegungs- und beweispflichtig.«
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Klägern für eine Klage auf Ersttiulierung von Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe
versagt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
Die Beschwerde ist zulässig ( §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO) und in der Sache begründet.
Den Klägern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf
Erfolg ( §
114
ZPO). Die Kläger haben mit ihrem Unterhaltsverlangen nach der ersten Tabellenstufe - entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes
- sehr wohl ihre Ansprüche schlüssig dargetan. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung vertreten, dass ein Kind, welches den untersten Tabellenwert als Unterhalt fordert, ausreichend vorgetragen hat,
weil damit die Behauptung verbunden ist, dass der Unterhaltsschuldner zumindest soviel Einkommen habe bzw. bei entsprechenden
Bemühungen haben könnte, um diesen Unterhalt sicherzustellen ( Beschluss vom 2.5.2000, 8 WF 72/00). Seit der Neufassung des §
1612 b
BGB ist ein entsprechender weiter gehender Vortrag des Kindes sogar bis zu 135 % des jeweiligen Regelbetrages, in Anlehnung an
das nach dem Sozialhilferecht ermittelten Barexistenzminimuns, entbehrlich. Deshalb ist die Klage eines Kindes bis zu dieser
Höhe bei unterstellter Bedürftigkeit im Falle der Minderjährigkeit schlüssig. Der Beklagte haftet bis zu dieser Höhe verschärft.
Für seine Behauptung, nicht leistungsfähig zu sein, ist er vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Es obliegt deshalb
dem Beklagten im Einzelnen darzutun und zu beweisen, dass er trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, ein
ausreichendes, ihm zumutbares Einkommen zu erzielen. Dabei wird seine Leistungsfähigkeit ( §
1603 Abs.
1
BGB) nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern durch seine Erwerbsfähigkeit ( BGH NJW 1994,
1002). Das Vorbringen des Beklagten ist auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht geeignet, den Klägern ihre Ansprüche
bereits bei der summarischen Prüfung von vornherein zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
127 Abs.
4
ZPO.