Trennungsunterhalt - Anlass zur Klagerhebung über vollen Unterhalt - Sockelbetrag
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Ziffer 2. des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg
vom 06.12.2000 ist gemäß §
99 Abs.
2
ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber sachlich nicht begründet, da das Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen
des s 93
ZPO verneint und eine Kostenentscheidung auf §
91
ZPO gestützt hat.
Die seit 09.06.3000 getrenntlebende Klägerin begehrte mit Klage vom 11.09.2000 die Regelung des Trennungsunterhalts nachdem
die Parteien vorher die Höhe des geschuldeten Unterhalts unterschiedlich berechneten. Der Beklagte hatte zwar Trennungsunterhalt,
jedoch in wechselnder Höhe bezahlt. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 09.08.2000 wurde (nach Verrechnung von Gebrauchsvorteilen)
eine monatliche Zahlung von 1.476,00 DM angekündigt. Vorher hatte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2000
den Trennungsunterhalt mit 2.840,00 DM errechnet und angekündigt:
"Geht künftig der Unterhalt nicht pünktlich und/oder vollständig ein, werden wir die Sache ohne weitere Anmahnung dem Familiengericht
Regensburg zur Entscheidung vorlegen, verbunden mit den entsprechenden Anträgen auf Erlaß sumarischer Maßnahmen gemäß §§ 644, 127 a
ZPO."
Zwar hat der Beklagte in dem frühen ersten Termin vom 20.09.2000 einen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.400,00 DM und damit
in dieser Höhe sofort im Sinne des §
93
ZPO anerkannt, jedoch hat er auch in dieser Höhe Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben.
Zwar hat der Senat in einer Entscheidung vom 10.08.1999 (FamRZ 2000; S. 621) hinsichtlich des Kindesunterhalts entschieden,
daß bei nur streitigem Spitzenbetrag und regelmäßiger Zahlung des unstreitigen Sockelbetrags in Höhe des Sockelbetrags keine
Veranlassung zur" Klage gegeben wird. Dieser Fall ist auf die erstmalige Festlegung des Trennungsunterhalts bei Streit über
dessen Höhe nicht übertragbar. Der Beklagte hat wechselnde Zahlungen erbracht. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 09.08.2000
einen Zahlbetrag von 1.476,00 DM errechnet und dessen Zahlung angekündigt. Die Klägerin hat damit nicht nur im Sinne der Entscheidung
des BGH vom 01.07.1998 (FamRZ 1998, 1175) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung des Gesamtbetrags, vielmehr hat der Beklagte auch Veranlassung für die Klageerhebung
über den Gesamtbetrag gegeben. Der Beklagte hat der Klägerin auch mit Schriftsatz vom 09.08.2000 keinerlei Sicherung gegeben,
daß dieser Betrag auch für die Zukunft anerkannt und bezahlt werden wird. Der schließlich anerkannte Zahlbetrag übersteigt
den angebotenen Zahlbetrag auch erheblich, so daß nicht nur ein Spitzenbetrag im Streit war. Bei dieser Sachlage war die Klägerin
auch unter Berücksichtigung ihrer Obliegenheit, den Beklagten bei der Klageerhebung möglichst zu schonen nicht gehalten, nur
einen den angebotenen Zahlbetrag übersteigenden Unterhaltsbetrag einzuklagen. Auch hatte der Bevollmächtigte der Klägerin
in seinem Schriftsatz vom 14.06.2000 eindeutig auf die anstehenden Anträge hingewiesen. Er mußte und konnte im Interesse seiner
Mandantin mit einer Klageerhebung nicht weiter zuwarten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen, §
97
ZPO.
Der Beschwerdewert wurde nach dem Kosteninteresse aus Hauptsache und einstweiligen Anordnungen, da deren Kostenentscheidung
von der Hauptsache abhing, bemessen.
(Gerichtskosten: 565,00 DM + 177,50 DM Anwaltskosten: Hauptsache 2.201,10 DM x 2 = 4.402,20 DM, e.A. Unterhalt 1.568,90 DM
x 2 = 3.137,80 DM, e.A. PK-Vorschuß 817,80 DM x 2 = 1.635,60 DM).
Die weitere Beschwerde ist nicht eröffnet; §
568 Abs.
2
ZPO.