Wechsel der elterlichen Sorge für unterhaltsberechtigtes Kind - keine Aktivlegitimation des früheren Sorgerechtsinhaber für
Unterhaltsrückstände - Vollstreckungsgegenklage gegen weitere Vollstreckung aus früherem Titel
»Wechselt die elterliche Sorge für ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist der frühere Sorgerechtsinhaber auch für Unterhaltsrückstände
nicht mehr aktivlegitimiert - gegen die weitere Vollstreckung aus einem früheren Titel kann Vollstreckungsgegenklage erhoben
werden.«
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ist in der Sache begründet. Der in dem Scheidungsverfahren
2 F 457/95 von den Parteien in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vereinbarte Kindesunterhalt, der weiter vollstreckt wird, stellt
über die Rechtskraft des Scheidungsverfahrens hinaus einen Vollstreckungstitel dar, § 620f
ZPO. Da die geschiedene Ehefrau Titelinhaberin ist, kann sie auch aus diesem Titel weiterhin formell vollstrecken.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Weiden i.d.Opf. vom 25. Januar 2001 wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das
Recht, Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen seine Mutter geltend zu machen, übertragen. Mit Beschluß vom 28.5.2001 wurde laut
fernmündlicher Mitteilung durch das Amtsgericht Neumarkt dem Vater insgesamt die elterlich Sorge für übertragen. Da die Mutter
nunmehr weder in gesetzlicher Prozeßstandschaft noch in gesetzlicher Vertretungsmacht Unterhaltsansprüche des Kindes - auch
für Rückstände aus der Vergangenheit - geltend machen kann, ist sie nicht mehr legitimiert aus dem gerichtlichen Vergleich
vom 11.2.1995 zu vollstrecken. Gegen die weitere Vollstreckung steht dem Vater als Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage
gemäß §
767
ZPO zur Verfügung (vgl. Hochgräber, zur Vollstreckung von in Prozeßstandschaft von einem Elternteil erwirkten Kindesunterhaltstiteln,
FamRZ 1996, Seite 272). Die Mutter kann auch rückständigen Unterhalt für die Zeit, in welcher sie vertretungsberechtigt war, nicht mehr einklagen
(vgl. für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes: OLG München, FamRZ 1996, Seite 422). Für die beabsichtigte Klage ist daher Prozeßkostenhilfe mit der Einschränkung, daß sich der Antrag auf die Vollstreckung
von Kindesunterhalt beschränkt, zu bewilligen. Hinsichtlich des ebenfalls vereinbarten Ehegattenunterhalts kann die Rechtskraft
der Scheidung als Einwendung im Sinne des §
767
ZPO einer weiteren Vollstreckung entgegengesetzt werden, soweit Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vollstreckt
werden sollte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §
127 Abs.
4
ZPO.