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OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.1998 - 10 WF 2399/98
Beschränkung der einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Unterhaltssachen
»1. Die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Unterhaltssachen (sog. Leistungsverfügung) ist auf Grund der Neuregelung in § 644 ZPO auf Fälle beschränkt, in welchen das gleichzeitige Anhängigmachen der Hauptsache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Antrag auf einstweilige Verfügung muß daher Ausführungen dazu enthalten, warum die Hauptsache noch nicht geltend gemacht werden kann.«
2. Die Tatsache, daß ein Unterhaltsberechtigter unter Umständen Sozialhilfe beziehen könnte, beseitigt nicht den Verfügungsgrund im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Unabhängig davon, daß Sozialhilfe nur subsidiär zu gewähren ist, liegt ein Verfügungsgrund immer dann vor, wenn der Notbedarf nicht gedeckt ist.
3. § 644 ZPO in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes eröffnet eine einfachere Form des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn das Anhängigmachen der Hauptsache möglich und zumutbar ist. In diesen Fällen entfällt die Berechtigung für die sogenannte Leistungsverfügung des § 940 ZPO, welche eine Vorwegname der Hauptsache beinhaltet und daher auf Ausnahmefälle zu beschränken ist.
4. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist nur mehr dann eröffnet, wenn der entsprechende Antrag Ausführungen dazu enthält, warum nicht zeitgleich die Hauptsache anhängig gemacht werden kann.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1998, 355, FamRZ 1999, 30, FuR 1999, 88, MDR 1998, 1230, NJW 1998, 3787
Normenkette:
BGB § 1361
,
ZPO § 935 § 940 § 644 (n.F.)

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