Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einem Partner
Entscheidungsgründe:
Dem Beklagten kann für seine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 04.03.2003 keine
Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, da diese keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§
114 ZPO).
Zwar müssen die in Nr. 1 b und 2 b des Tenors als Zahlungen des Beklagten angeführten Abzugsbeträge jeweils von 1.468,56 EUR
auf 1.494, 12 EUR korrigiert werden. Denn die Kläger haben im Termin vom 11.02.2003 selbst angeführt, daß der Beklagte diesen
Betrag für den Unterhaitszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 je für die beiden Kinder bezahlt hat. Daß das Gericht Anlaß
für eine andere Feststellung des Zahlungsbetrages gehabt hätte als diese Erklärung der Kläger, kann dem Urteil, das diesbezüglich
keine näheren Ausführungen enthält, nicht entnommen werden.
Wegen dieses Fehlers ist aber die Berufung nicht statthaft, da dadurch die Beschwer von mehr als 600,-- EUR nicht erreicht
wird, und die Berufung auch nicht zugelassen wurde (§
511 Abs.
2 ZPO).
Die Frage, ob die Zinsentscheidung richtig ist, kann dahinstehen. Denn Kosten und Zinsen bleiben neben der Hauptsachebeschwer
außer Ansatz, wenn sie als Nebenforderungen, wie hier, geltend gemacht werden (§
4 ZPO).
Im übrigen ist die Entscheidung des Familiengerichtes, wonach der Beklagte für seine beiden Kinder jeweils 100 % des Regelbetrages
zu zahlen hat, zutreffend.
Der Beklagte schuldet seinen beiden Kindern F, geb. am 09.05.1997, und L, geb. am 17.11.2000, die über kein Einkommen und
Vermögen verfügen, Unterhalt nach der untersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (§§
1601,
1602,
1610 BGB). Dies entspricht dem Regelbetrag, der vom September bis Dezember 2001 je 366,-- DM und ab 01. Januar 2002 bis April 2003
je 188,-- EUR für die beiden Kinder und ab Mai für F 228,-- EUR beträgt. Vom Regelbetrag von 366,-- DM ist ein Kindergeldanteil
von 6,-- DM und von dem Regelbetrag von 188,-- EUR ein solcher von 10,-- EUR abzusetzen (§
1612 b Abs.
1, Abs.
5 BGB). Kein Kindergeldabzug ist vom Regelbetrag von 228,-- EUR vorzunehmen (§
1612 b Abs.
5 BGB).
Der Beklagte ist zur Zahlung dieser Beträge auch leistungsfähig (§
1603 Abs.
2 BGB).
Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.118,-- EUR. Zutreffend hat das Familiengericht die von ihm betriebene Vermögensbildung
von monatlich 39,88 EUR nicht anerkannt, da er nicht Vermögen bilden darf, wenn nicht einmal der Unterhalt nach der niedrigsten
Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gesichert ist. Vom Nettoeinkommen ist die Berufsaufwendungspauschale von 5 % abzusetzen,
so daß 1.062,-- EUR für Unterhaltszwecke der Kinder und des Beklagten zur Verfügung stehen.
Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten beträgt nur 630,-- EUR. Er lebt nämlich mit seiner Lebensgefährtin zusammen, wie
er im Termin vom 11.02.2003 angegeben hat. Dieses Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führt
regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt (BGH FamRZ
2003, 363, 366; OLG München OLG-Report 2001, 147; OLG Hamburg FamRZ 1987, 1044; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 377). Diese Kostenersparnis
schätzt der Senat auf 25% in Anlehnung an die Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
(SüdL) für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 20 c, d SüdL).
Nach Abzug dieses Selbstbehaltes verbleiben dem Beklagten für den Unterhalt der Kläger 432,-- EUR (1062,-- EUR -630,--- EUR).
Davon kann er den geforderten Unterhaltsbetrag der Kinder von je 360,-- DM (=184,07 EUR) für die Zeit bis Dezember, je 177,--
EUR bis einschließlich April 2003 und ab Mai 2003 177,-- EUR für L und 228,-- EUR für F bezahlen, ohne daß es auf die Frage
ankommt, ob der Beklagte zusätzlich eine Nebentätigkeit ausüben muß.
Dahinstehen kann auch, wie hoch die Schulden des Beklagten sind. Denn diese sind im Verhältnis zu seiner Unterhaltspflicht
nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Da der pfändbare Betrag bei zwei Unterhaltsberechtigten 1.475,--
EUR ausmacht (§ 815 c Abs. 1
ZPO), steht das Einkommen des Beklagten für andere Schulden als Unterhaltsschulden nicht zur Verfügung.
Zwar sind, da Unterhaltsschulden gegenüber anderen Schulden keinen Vorrang haben, bei der Frage, inwieweit die Schulden zu
berücksichtigen sind, die Interessen der Unterhaltsschuldner und der minderjährigen Kinder nach Billigkeitsgrundsätzen gegeneinander
abzuwägen. Dies führt aber regelmäßig nicht zu einer Berücksichtigung von Schulden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht
abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle nicht erreicht wird (Wendl/Gerhardt a.a.O., § 1 Rn. 552a).
Dies gilt auch dann, wenn bei der Nichtberücksichtigung von Schulden der Unterhaltsschuldner aufgrund der Zinslasten einer
ständig wachsenden Verschuldung ausgesetzt ist (vgl. BGH FamRZ 1986, 254, 256). Denn der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§
304 ff.
InsO) mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§§
286 ff.
InsO) dieses Ergebnis zu vermeiden (OLG Hamm FamRZ 2001, 441). Die Einleitung eines Restschuldbefreiungsverfahren ist dem Beklagten auch zuzumuten, zumal er einen Antrag auf Stundung
der Kosten des Insolvenzverfahrens stellen kann (§
4a InsO).
Im Verbraucherinsolvenzverfahren verbleibt dem Beklagten der pfändungsfreie Teil seines Einkommens (§§
35,
36 Abs.
1,
287 Abs.
2 S. 1
InsO). Dies ist wie oben ausgeführt sein gesamtes Nettoeinkommen. Er kann deshalb den Unterhalt der beiden Kinder zahlen, ohne
seinen notwendigen Selbstbehalt von 630,-- EUR zu gefährden.