Gründe:
I.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 567 ff, 568 , 577Abs. 2 Satz 2 zulässig.
Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Es liegt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vor, daß das Landgericht den
vom Amtsgericht Nürnberg am 16. Mai 1997 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben hat (Zöller-Gummer,
ZPO, 20. Aufl., §
568, Rnr. 7).
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nicht zugelassen.
2.1 In Übereinstimmung mit der Ausgangsentscheidung und der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht
der Senat davon aus, daß die Pfändung des grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs (§§
1360,
1360 a Abs.
1
BGB, §
850 b Abs.
1 Nr.
2
ZPO) eines unterhaltsberechtigten Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft der Eheleute zugelassen werden kann, wenn
die Voraussetzungen des §
850 b Abs.
2
ZPO vorliegen (vgl. Zöller-Stöber, aaO, §
850 b, Rnr. 17 m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 1995, S. 309; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, S. 1494 f).
2.2 Der in Geld zu erfüllende Taschengeldanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin beträgt monatlich ca. 180,- DM.
Er errechnet sich aus dem um einkommensmindernde Aufwendungen und den Barkindesunterhalt bereinigten Einkommen des Drittschuldners
(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, S. 1224). Es besteht nämlich keine Veranlassung, das Einkommen für die Berechnung des Taschengeldanspruchs
anders als in sonstigen Fällen der Berechnung von Ehegattenunterhalt zu ermitteln, von dem sich nach Abzug der Steuern und
Sozialabgaben ergebenden Nettoeinkommen sind deshalb auch beachtenswerte Kreditraten sowie der Tabellenunterhalt für vorhandene
Kinder zu subtrahieren. Der sich dann ergebende Betrag stellt das anrechenbare Einkommen zur Ermittlung eines Taschengeldanspruchs
dar.
Entgegen der Meinung des Schuldners und der Drittschuldnerin kommt es für die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs nicht
darauf an, ob und wann und wieviel der unterhaltspflichtige Ehegatte an Taschengeld ausbezahlt; maßgebend ist vielmehr ein
nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten abstrakt zu berechnender Anspruch auf Taschengeld als ein in
Geld zu leistender Teil des Unterhaltsanspruchs (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1997, S. 1494).
Das Nettoeinkommen der Drittschuldnerin aus ihrer Tätigkeit als Richterin in der Besoldungsstufe R 1 beträgt unter Berücksichtigung
von anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld unstreitig ca. 6000,- DM. Da sie in einem ihr allein gehörenden Haus wohnt und
sich deshalb Mietaufwendungen erspart, ist diesem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen die ersparte Kaltmiete für ein den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen der Drittschuldnerin und des Schuldners angemessenes Haus. Diese schätzt der Senat auf höchstens
1500,- DM (§
287
ZPO).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist bei der Bewertung des Wohnwertes nicht von der ersparten Miete für ein Haus
auszugehen, das von der Größe und dem Komfort her mit dem Haus der Drittschuldnerin vergleichbar ist. Denn der Taschengeldanspruch
des Schuldners gegen die Drittschuldnerin erhöht sich nicht dadurch, daß die Ehegatten möglicherweise in einem Haus wohnen,
das ihren derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr entspricht. Es ist in erster Linie auf die Zuwendungen
der Eltern der Drittschuldnerin zurückzuführen, daß diese über ein Wohnhaus mit einem hohen Komfort verfügt. Das Haus wurde
zu einem Zeitpunkt komfortabel ausgebaut, als noch erhebliche Einkünfte des Schuldners aus dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt
zu erwarten waren. Da der Schuldner über solche Einkünfte nicht mehr verfügt, kann der Familienunterhalt nur noch aus dem
Arbeitseinkommen der Drittschuldnerin bestritten werden. Ein hoher fiktiver Wohnwert, der den angemessen Wohnwert übersteigt,
steht für den Familienunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung.
Von dem errechneten Gesamteinkommen der Drittschuldnerin von 7500,- DM (6000,- DM + 1500,- DM) sind aus dem vom Landgericht
in dem angefochtenen Beschluß dargestellten Gründen die Hypotheken- bzw. Grundschuldbelastungen von monatlich 3300,- DM sowie
der fiktive Barunterhaltsanspruch der 12jährigen Tochter i.H.v. 624,- DM (Nürnberger Tabelle, Stand 01.01.1996, Raster B 1,
Stufe 3, Gruppe 12) abzusetzen. Somit ergibt sich ein der Berechnung des Taschengeldanspruchs zugrundeliegendes Einkommen
der Drittschuldnerin von ca. 3576,- DM.
Die Zuwendungen, die die Drittschuldnerin von ihren Eltern erhält, erhöhen das anrechenbare Einkommen nicht. Solche Zuwendungen
sollen allein der Drittschuldnerin zugute kommen und verfolgen nicht den Zweck, dem Schuldner einen höheren Taschengeldanspruch
zu verschaffen. Der Taschengeldanspruch beträgt 5 % des anrechenbaren Einkommens (Palandt-Diederichsen,
BGB, 57. Aufl., §
1360 a, Rnr. 4; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 948 m.w.N.; OLG Hamm, NJW-RR 1990, S. 1224 m.w.N.). Bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Drittschuldnerin von
ca. 3576,- DM errechnet sich somit ein Taschengeldanspruch des Schuldners von höchstens ca. 180,- DM.
2.3 Von diesem Taschengeldanspruch ist lediglich ein Teilbetrag von ca. 126,- DM pfändbar.
In entsprechender Anwendung des §
850 c Abs.
2
ZPO unterliegt ein Taschengeldanspruch zu 3/10 nicht der Pfändung (Zöller-Stöber, aaO, §
850 b Rnr. 17; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, S. 570). Zu dem selben Ergebnis kommt man, wenn man aus Gründen der Billigkeit einen
festen Freibetrag von ca. 50,- DM bejaht (OLG Celle, NJW 1991, S. 1960), der dem Schuldner als unentziehbarer Mindestbetrag
zur Erfüllung seiner höchstpersönlichen, kleineren Bedürfnisse verbleiben muß. 7/10 aus 180,- DM ergibt 126 - DM.
2.4 Die Pfändung des pfändbaren Teils des Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin ist nicht nach §
850 b Abs.
2
ZPO zuzulassen.
Zwar ist unstreitig die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners aussichtslos und führt nicht zu einer Befriedigung
des Gläubigers. Unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere der Art des beizutreibenden Anspruchs und der
Höhe des Taschengeldanspruchs, entspricht die Pfändung nicht der "Billigkeit"
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen er sich
anschließt. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
2.4.1 Um die "Billigkeit" einer Taschengeldpfändung bejahen zu können, müssen im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen besondere
Umstände vorliegen. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzes, daß die Unpfändbarkeit des Taschengeldes der Regelfall
und die Pfändbarkeit die Ausnahme ist, sowie aus dem Gesichtspunkt des Eheschutzes (Artikel
6
GG). Zwar verstößt die Pfändung des Taschengeldanspruches nicht grundsätzlich gegen Artikel
6
GG (BVerfG, FamRZ 1986" S. 773). Eine verfassungskonforme Auslegung des §
850 b Abs.
2
ZPO ergibt jedoch, daß die Pfändung eines Taschengeldanspruchs auf besondere Fälle beschränkt bleiben muß. Denn sie greift in
die ehelichen Finanzverhältnisse und damit in den persönlichen Bereich der Lebensgestaltung der Eheleute ein.
Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist in der Regel die Pfändung eines Taschengeldanspruchs mangels "Billigkeit"
nicht zuzulassen (Zöller-Stöber, aaO, § 850 b Rnr. 17). Als besondere Umstände, bei deren Vorliegen eine Pfändung ausnahmsweise
der "Billigkeit" entspricht, werden U.a. angesehen eine besondere Notlage des Gläubigers, ein hoher Taschengeldanspruch des
Schuldners, in Anwendung des Rechtsgedankens des §
850,f Abs.
2
ZPO die Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sowie die Vollstreckung wegen Unterhaltsrückständen.
In solchen Fällen gibt §
850 b Abs.
2
ZPO die Möglichkeit, den Vollstreckungsgläubiger treffende Härten zu mildern (Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rnr. 1031
f).
2.4.2.Der darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt,
daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs der "Billigkeit" entspricht.
Er behauptet selbst nicht, daß er sich in einer besonderen Notlage befinde oder besonders bedürftig sei. Zu seinen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen hat er keine näheren Angaben gemacht. Mit den wirtschaftlichen. Einbußen, die der Kläger durch
das Verhalten des Schuldners erlitten hat, kann die "Billigkeit" der Pfändung nicht begründet werden. Jede Nichterfüllung
von berechtigten Forderungen ist für einen Gläubiger nachteilig.
Eine privilegierte Forderung aus Unterhaltsrecht liegt nicht vor. Die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, wegen
der die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, steht nicht einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gleich. Auch wenn
der Schuldner bei der Kreditaufnahme seine Verschuldung verschwiegen haben sollte und ohne zusätzliche Sicherheiten ein Darlehen
nicht erhalten hätte, ist nicht nachgewiesen, daß er mit einem Schaden des Gläubigers rechnete und diesen billigend in Kauf
nahm. Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme erzielte der Schuldner noch ausreichende Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit.
Bis zur Kündigung der Anwaltssozietät im September 1995 wurden die Darlehensraten bei den monatlichen Gewinnentnahmen zu Lasten
des Schuldners berücksichtigt. Zu einem Betrugsvorsatz des Schuldners kann auch der vom Gläubiger benannte Zeuge K. keine
Angaben machen. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N., nach §
154
StPO im Verfahren 802 Js 24020/96 ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Betrug. Aus diesem Grunde ist die Vollstreckungsforderung als Freistellungsanspruch
gemäß §
426 Abs.
1
BGB zu bewerten, da der Gläubiger und der Schuldner das Darlehen bei der S. Bank aus steuerlichen Gründen als Gesamtschuldner
aufgenommen haben und im Innenverhältnis das Darlehen allein von dem Schuldner getilgt werden sollte.
Ebenso fehlt es an dem ausreichenden Nachweis eines luxuriösen Lebensstils des Schuldners. Bei der Billigkeitsprüfung gemäß
§
850 b Abs.
2
ZPO kommt es allein auf die Lebensführung des Schuldners und nicht auf die der Drittschuldnerin und der Tochter an. Aus diesem
Grunde kann nicht auf den überdurchschnittlichen Komfort des Hauses der Drittschuldnerin abgestellt werden. Auch der Lebensstil,
den der Schuldner vor seinem Vermögensverfall pflegte, muß unberücksichtigt bleiben. Auch die freiwilligen kleineren Zuwendungen,
die der Schuldner von seiner Mutter erhält, sind insoweit ohne Bedeutung, da sie ausschließlich im Interesse des Schuldners
erfolgen.
2.4.3 Nach der Überzeugung des Senats ergibt sich aus der langen Dauer eines Zugriffs auf den Schuldner und die Drittschuldnerin,
daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs nicht der "Billigkeit" entspricht. Angesichts der Höhe der Vollstreckungsforderung
von über 37000,- DM und einem pfändbaren Taschengeldanspruch von jährlich 1512,- DM (126,- DM x 12) müßte mindestens 25 Jahre
lang das Taschengeld gepfändet werden, bis die Hauptsachforderung (ohne Zinsen) bezahlt ist. Eine viele Jahre anhaltende Einflußnahme
auf die ehelichen Finanzverhältnisse von außen durch den Gläubiger ohne das Vorliegen besonderer Umstände ist nicht zumutbar.
Aus demselben Grunde ist es nicht gerechtfertigt, den Schuldner über einen so langen Zeitraum nur den unpfändbaren Teil des
Taschengelds zu belassen und ihn damit in seinem persönlichen Lebenszuschnitt langfristig und gravierend einzuschränken.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1
ZPO.