Rückübertragung von gemäß § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach Inkrafttreten des § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§
543 Abs.
1
ZPO analog).
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§
127 Abs.
2 S. 2
ZPO), hat jedoch nur teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - mit Ausnahme des für den Kläger zu 2)
bis 15. November 1996 (Rechtshängigkeit, §
265 Abs.
2
ZPO) aufgelaufenen Rückstands - im wesentlichen zu Recht abgelehnt, weil seine Rechtsverteidigung insoweit keine hinreichende
Erfolgsaussicht bietet (§
114
ZPO). Auf die zutreffende Begründung dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beschwerdebegründung macht mit der genannten und der durch die Kindergelderhöhung zum 1. Januar 1997 bedingten Ausnahme
keine Änderung dieses Beschlusses erforderlich. Nur soweit der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation für das Kind M rügt,
für das seit 1. Juni 1996 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erbracht werden, hat er für die Zeit vom 1. August
1996 bis zur Rechtshängigkeit der Klage (§
265 Abs.
2
ZPO) Erfolg, wenn man von der durch die Erhöhung des staatlichen Kindergeldes bedingten Ermäßigung des Unterhalts um je Kind
monatlich 10 DM (220 DM - 200 DM = 20 DM: 2 Elternteile) absieht.
Die mit Schreiben der Stadt N vom 5. Dezember 1996 (Bl. 29 d. A.) bezweckte Rückübertragung der für die Zeit ab 1. Juni 1996
auf den Freistaat Bayern gemäß § 7
UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes M war gemäß § 32
SGB I unwirksam (vgl. BGH FamRZ 1996, 1203; 1996, 1207). Hieran ändert auch die durch Gesetz vom 23. Juli 1996 zu § 91
BSHG (neu) geschaffene Möglichkeit der Rückübertragung (§ 91 Abs. 4 S. 1 BSHG) von auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen nichts, weil der Gesetzgeber das UVG in § 7 nicht geändert hat und weil eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG auf die Vorschrift des § 7
UVG nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluß vom 13.3.1997, 10 UF 313/97):
§ 32
SGB I (Allgemeiner Teil) erklärt als eine der grundsätzlichen "Gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche
dieses Gesetzbuchs" (Sozialgesetzbuch) alle privatrechtlichen Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten
von Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, für nichtig. Dieser Vorschrift gegenüber stellt § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG eine Ausnahmeregelung dar, die eng auszulegen und auf andere Tatbestände und Gesetze (§ 7
UVG) nicht entsprechend anwendbar ist. Die durch das UVG erfaßten Kinder bis zum 12. Lebensjahr sollten nicht durch eine Rückübertragung in analoger Anwendung des § 91 Abs. 4
BSHG unnötig dazu gezwungen werden, gegen einen Elternteil im Klagewege vorzugehen, um rückständigen, gesetzlich auf den Freistaat
Bayern übergegangenen Unterhalt (für diesen) geltend zu machen. Dies widerspräche auch dem in §
1629 Abs.
2 S. 2, Abs.
3 S. 1
BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, wonach minderjährige Kinder vor Rechtsstreitigkeiten mit ihren Eltern geschützt werden
sollen.
Soweit mit der Beschwerdebegründung mangelnde Leistungsfähigkeit geltend gemacht wird, wird auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses Bezug genommen und darauf hingewiesen, daß die wenigen nachgewiesenen und unter Beweis gestellten Bewerbungen
angesichts der Unterhaltspflicht des Beklagten für zwei minderjährige Kinder für die sieben Monate lange Zeit seiner Arbeitslosigkeit
(von Juni 1996 bis 6. Januar 1997) bei weitem nicht ausreichten.
Wenn er sich auch für die Zeit ab 7. Januar 1997 auf (teilweise) fehlende Leistungsfähigkeit beruft, weil er als Lagerarbeiter
monatlich nur 1.734,38 DM netto verdient, so ist auch insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses
und darauf zu verweisen, daß er seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesetzlich (§
1603 Abs.
2 S. 1
BGB) zu erhöhten Anstrengungen bei der Erzielung von Einkommen verpflichtet ist. Reicht das von ihm als Lagerarbeiter erzielte
Einkommen von im Jahresmittel (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) monatlich 1.806 DM netto (1.734 DM x 12,5: 12 Monate)
nicht einmal für den notwendigen (Mindest-)Unterhalt aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, den restlichen
Fehlbetrag von monatlich 420 DM (1.500 DM Selbstbehalt + 402 DM + 324 DM Kindesunterhalt = 2.226 DM - 1.806 DM derzeitiges
Netto) durch zusätzliche Arbeit (Überstunden, Wochenendarbeit oder Nebentätigkeit) in Höhe von wöchentlich 97 DM (420 DM 4,33
Wochen) hinzuzuverdienen. Für die Zeit ab 1. Januar 1997 hat der Kindesunterhalt sich wegen des angestiegenen staatlichen
Kindergeldes ohnehin um monatlich 20 DM (je Kind um 10 DM) verringert.
Auf die klägerische unter Beweis gestellte Behauptung, der Beklagte habe seinen Arbeitsunwillen deutlich ("klipp und klar")
zum Ausdruck gebracht, und die weitere Behauptung, er habe seine Fahrerlaubnis durch eigenes Verschulden (Alkohol) verloren
und damit seine Erwerbschancen schuldhaft selbst geschmälert, braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.
III.
Die (teilweise) Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug beruht auf §
114
ZPO, die Beiordnung des Rechtsanwalts auf §
78 Abs.
2 Nr.
2, §
121 Abs.
2
ZPO. Eine Ratenanordnung nach §
115 Abs.
1, §
120 Abs.
1
ZPO hat zu unterbleiben.
IV.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
127 Abs.
4
ZPO).
Die Gerichtsgebühr wird gemäß § 11 Abs. 2
GKG, KV Nr. 1905, ermäßigt.