Zur Höhe der Abzüge vom Einkommen für Fahrten zur Arbeitsstätte bei PKH-Bewilligung
Entscheidungsgründe:
I.
Das Familiengericht hat dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren mit Beschluss vom 28.03.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt
und Ratenzahlungen in Höhe von 155,00 EUR angeordnet. Dabei ist es von einem einzusetzenden Einkommen des Antragstellers in
Höhe von 439,00 EUR ausgegangen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt:
Das Familiengericht habe seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, arbeitstägliche Gesamtfahrstrecke 34 km, nicht berücksichtigt.
Hierfür seinen weitere 168,30 EUR abzusetzen.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.04.2008 der Beschwerde teilweise abgeholfen und Fahrtkosten in Höhe von 88,00
EUR abgesetzt, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 351,00 EUR ergab, was zu monatlichen Raten in Höhe von 135,00
EUR führte.
Zur Begründung hat es ausgeführt, für Fahrkosten sei ein Betrag von 5,20 EUR für den einfachen Entfernungskilometer gemäß
§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII anzusetzen. Bei 17 Entfernungskilometern könne somit nur
ein Betrag von 88,00 EUR berücksichtigt werden.
Der Antragsteller hält seine Beschwerde aufrecht. Mit Schriftsatz vom 23.4.2008 seiner Prozessbevollmächtigten macht er noch
zusätzlich Versicherungsbeiträge in Höhe von 90,78 EUR monatlich geltend.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist auch nach erfolgter teilweiser Abhilfe teilweise begründet.
Es sind Fahrtkosten in Höhe von rund 187,00 EUR zu berücksichtigen, sodass sich ein einzusetzendes Einkommen von 252,00 EUR
ergibt. Gemäß Tabelle zu §
115 ZPO führt dies zu monatlichen Raten in Höhe von 95,00 EUR.
Eine verbreitete Meinung lässt monatliche Abzüge vom Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich in
Höhe von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer bis höchsten 40 km zu. Zur Begründung wird ausgeführt, für die Fahrtkosten mit
dem eigenen Pkw sei die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII heranzuziehen (OLG Bamberg, FamRZ 2008, 156; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 158; Zöller-Philippi, 26. Auflage, Rn 25 zu §
115 ZPO).
Der Senat teilt diese Auffassung nicht, da die genannten Sätze, auch wenn die Verordnung am 21.03.2005 novelliert wurde, die
tatsächlich anfallenden Fahrtkosten nicht abdecken. Der Monatssatz von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer entspricht rund 0,14
EUR pro gefahrenem Kilometer. Nach den SüdL (Nr. 10.2.2) kann das Einkommen pro gefahrenem Kilometer nach den Sätzen des §
5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG um 0,30 EUR bereinigt werden, bei langen Fahrtstrecken ab dem 30. Kilometer um 0,20 EUR. Diese bei der
Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens anzusetzenden Fahrtkosten erscheinen als Durchschnittssätze angemessen.
Nach §
115 Abs.
1 Nr.
1 a ZPO i. V. m. §
82 Abs.
2 Nr.
4 SGB XII sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Auslagen vom Einkommen abzusetzen. Der Senat setzt
deshalb entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JEG pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR an (ebenso OLG Karlsruhe,
FamRZ 2005, 465; OLG Koblenz, MDR 2002, 965; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn 258).
Es ergeben sich somit monatliche Fahrtkosten in Höhe von rund 187,00 EUR (34 km x 0,30 EUR x 220 Arbeitstage : 12).
Die Beschwerde des Antragstellers erweist sich deshalb insoweit als begründet.
Weitere Beträge können nicht anerkannt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, was für eine Art. von Versicherung der dem Schriftsatz
der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23.4.2008 beigefügte Kontoauszug ausweist. Es kann deshalb nicht geprüft
werden, ob es sich um eine nach §
115 Abs.
1 Nr.
1a ZPO i. V. m. §
82 Abs.
2 Nr.
3 SGB XII anzuerkennende Versicherung handelt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§
127 Abs.
4 ZPO).