OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2006 - 4 U 379/05
Verjährungsbeginn für deliktsrechtliche Ansprüche - Auslegung einer Abfindungerklärung
»1. Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
2. Enthält eine Abfindungserklärung die Formulierung, dass die Abfindungsregelung "ohne Anerkennung einer Haftung erfolgen soll", so bleibt für ein über die Vereinbarung der Abfindungssumme hinausgehendes Anerkenntnis kein Raum.«
Normenkette:
SGB I § 32
,
BGB § 197 a.F.
,
BGB § 199 Abs. 1
,
BGB § 843
,
BGB § 852 a.F.
,
BSHG § 90 a.F
Vorinstanzen: LG Saarbrücken 21.06.2005 4 O 485/04

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