Verjährungsbeginn für deliktsrechtliche Ansprüche - Auslegung einer Abfindungerklärung
Tatbestand:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.
Am 1.12.1978 wurde die damals 29-jährige H. W. als Fußgängerin Opfer eines Verkehrsunfalls. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter
LKW war von der Straße abgekommen und hatte die Geschädigte an beiden Beinen erfasst. Sie zog sich schwerwiegende Verletzungen
zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien nicht im Streit.
Am 31.7.1980 schloss die Geschädigte mit der Beklagten einen Abfindungsvergleich (Bl. 8 d. A.). Darin verpflichtete sich die
Beklagte, zur Abgeltung aller Ersatzansprüche aus dem Unfallereignis "für jetzt und alle Zukunft, auch wenn sich noch andere
unerwartete und unvorhersehbare Folgen oder Ansprüche ergeben sollten" einen Betrag von 110.000 DM zu zahlen. Ausgenommen
waren Ansprüche wegen einer eventuellen unfallbedingten Amputation des linken Beines. Ebenso vorbehalten blieben mögliche
Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles. Diese Ansprüche konnten zum damaligen Zeitpunkt wegen eines laufenden Rentenverfahrens
noch nicht beziffert werden.
Sodann traten die Verfahrensbevollmächtigten der Geschädigten über den Verdienstausfall in Verhandlungen mit der Beklagten.
Die Verhandlungspartner kamen am 4.5.1984 überein, zunächst ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dieses wurde am 13.6.1986
an die Bevollmächtigten der Geschädigten weitergeleitet. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht mehr.
Im Februar 1990 wurde der Geschädigten das rechte Bein in Höhe des Kniegelenks amputiert. Sie ist wegen einer Muskelschwäche
seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Schreiben vom 4.4.1990 (Bl. 10. d. A.) nahmen Bevollmächtigten der Geschädigten
die Verhandlungen über die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wieder auf. Mit Schreiben vom 22.6.1990 erhob die Beklagte
die Einrede der Verjährung (Bl. 12 d. A.). das Schreiben lautet auszugsweise:
"Wir sind der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche verjährt sind und erheben insoweit ausdrücklich die Einrede der
Verjährung. Sie haben die Verhandlungen einschlafen lassen. Es ist unseres Erachtens nach ein durchaus angemessener Zeitraum,
wenn wir davon ausgehen, dass Sie unser Schreiben vom 13.6.1986 innerhalb Monaten hätten beantworten können."
Mit Abtretungsvertrag vom 10.5.2005 (Bl. 52 d. A.) trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis,
soweit sie in dem Abfindungsvergleich ausgenommen worden waren, bis zur Höhe der erhaltenen Sozialhilfeleistungen an die Klägerin
ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie leiste der Geschädigten seit Beginn der 80er Jahre Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem der
Abfindungsbetrag aufgebraucht gewesen sei und die Geschädigte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin seien fortlaufend bis heute Sonderzuwendungen für hauswirtschaftliche
Verrichtungen aufgrund amputationsbedingter körperlicher Einschränkungen bewilligt worden. So habe die Klägerin vom 1.1.2001
bis zum 31.12.2004 insgesamt 8.503,31 EUR Sonderzuwendungen geleistet. Ohne das Unfallereignis wäre die Geschädigte in der
Lage gewesen, diesen Bedarf ganz oder teilweise durch eigene Verdienste aus beruflicher Tätigkeit zu vermeiden. Sie sei seit
dem Unfallereignis teilweise bis 100 %, dauerhaft aber mindestens bis zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 1.1.2001 betrage der
monatliche Verdienstausfall 100 EUR, den die Klägerin zusammen mit dem Anspruch auf Ausgleich der Sonderzuwendungen im Zeitraum
vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2004 mit 4.800 EUR beziffert und mit dem Klageantrag zu 1) geltend macht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 13.303 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2001
zu zahlen;
2. an die Klägerin ab dem 1.1.2005 bis zum 31.1.2014 jeweils zum Monatsletzten 100 EUR zu zahlen;
3. weitere 177,15 EUR pro Monat jeweils Zug um Zug gegen Vorlage eines entsprechenden Auszahlungsnachweises der Klägerin über
ihre Sonderaufwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen zu Gunsten der Geschädigten zu erstatten.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und vertritt hierzu die
Auffassung, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen §
32 SGB I unwirksam sei. In jedem Fall seien die geltend gemachten Ansprüche spätestens seit dem 20.6.1993 verjährt. Weiterhin hat
die Beklagte bestritten, dass ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden aufgetreten sei, da die zum Unfallzeitpunkt 29-jährige
Geschädigte - dieser Umstand ist unstreitig - erst zwei Jahre berufstätig war. Schließlich sei eine der Zeugin gezahlte Rente
in Höhe von 54,25 EUR anzurechnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug
genommen (§
540 Abs.
1 Satz 1 Ziff. 1
ZPO).
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Vertiefung ihrer erstinstanzlich
vorgetragenen Rechtsauffassung weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils vom 21.6.2005 - 4 O 485/04 - nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.10.2005 (Bl. 83 ff. d. A.), auf die Berufungserwiderung vom 12.12.2005 (Bl.
97 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.5.2006 Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der
mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 16.5.2006 (Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die
nach §
529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§
513 Abs.
1 ZPO). Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Ansprüchen
mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann.
1. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht der Geschädigten. Aus der Darstellung der Klageschrift folgt, dass die Klägerin
zunächst Ansprüche der Geschädigten aus §
843 BGB geltend macht. Denn sie trägt zur Begründung ihrer Ansprüche vor, sie habe im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Sonderzahlungen
in Höhe von 8.503,31 EUR erbracht, da die Geschädigte aufgrund ihrer amputationsbedingten Beschwerden ihre hauswirtschaftlichen
Verrichtungen nicht mehr hinreichend erfüllen konnte. Damit trägt die Klägerin schlüssig vor, dass eine Vermehrung der Bedürfnisse
im Sinne des §
843 BGB eingetreten sei, die eine Gewährung von Schadensersatz rechtfertige. Darüber hinaus klagt die Klägerin den Verdienstausfallschaden
im genannten Zeitraum ein. Beide Ansprüche sind verjährt.
2. Sowohl der Anspruch auf Rentenzahlung i. S. des §
843 BGB als auch auf Zahlung von Verdienstausfall sind auf wiederkehrende Leistungen gerichtet. Auch dann, wenn der Kläger Rückstände
von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen geltend macht, beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die
Ansprüche entstanden, d. h. fällig geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2002 - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792 m. w. Nachw.). Allerdings haben diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren: Der Geschädigte kann sich nicht auf den späteren
Verjährungsablauf nach §
197 BGB a.F. bzw. §
199 Abs.
1 BGB berufen, wenn bereits das Stammrecht - im vorliegenden Fall: der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher - verjährt
ist. Davon ist hier auszugehen.
3. Die Verjährung des Stammrechts richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts geltenden Recht (im Folgenden:
BGB a.F.). Denn der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher ist vor dem 1.1.2002 entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB).
Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß §
852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt hat. Hierbei reicht zu Ersterem bereits eine allgemeine Kenntnis vom eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände
gelten als bekannt, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.: RGZ 119,
204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs,
BGB, 65. Aufl., §
199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten
an. Vielmehr ist insbesondere bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn sich
Folgezustände später unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem
der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862; Urt. v. 3.6.1997 - VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973).
Wendet man diese Grundsätze an, so ist selbst für alle aus der Amputation des rechten Beines resultierenden Schäden der Verjährungsbeginn
hinsichtlich des deliktsrechtlichen Stammrechts spätestens im Februar 1990 eingetreten. Hierbei ist auf die Kenntnis der Geschädigten
abzustellen, da - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung - die Legalzession des § 1522
RVO bzw. § 116 SGB X für Schadensfälle, die sich vor dem 30.6.1983 ereigneten, nicht eingreift (Art. II § 22 des Gesetzes vom 4.11.1982). Mithin konnte der Sozialhilfeträger nur gem. § 90 BSHG a.F durch Überleitungsanzeige Inhaber der Forderung geworden sein (vgl. BGH, Urt. vom 13.2.1996 - VI ZR 318/94, NJW 1996, 1674). Es ist nicht vorgetragen, dass eine solche Überleitungsanzeige vor Februar 1999 erfolgte.
4. Dem stehen die Wirkungen der Abfindungserklärung des Jahres 1980 nicht entgegen.
a) Zwar kann ein deklaratorisches Anerkenntnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs die Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses
haben. Dies hat zur Folge, dass sich der Anerkennende wie bei einem gerichtlichen Feststellungsurteil 30 Jahre der Verjährungseinrede
begibt (BGH, Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 263/02, NJW 2003, 1524; Urt. v. 23.10.1984 - VI ZR 30/83, VersR 1985, 62, 63; Urt. v. 23.6.1998 - VI ZR 327/97, VersR 1998, 1387). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Abfindungsvergleich im vorliegenden Fall
eine derartig weitgehende Rechtswirkung nicht beigemessen werden kann.
b) Entscheidend sind letztlich die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.1.2003 angeführten Argumente: Auch in
der vorliegend zu beurteilenden Abfindungserklärung findet sich gerade keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde
und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden". Die gegenteilige Schlussfolgerung liegt nahe: Es war das in der
Abfindungserklärung zum Ausdruck gekommene Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft
alle weiteren Ansprüche abzugelten. Im Text findet sich der ausdrückliche Vorbehalt, dass die Abfindungsregelung "ohne Anerkennung
einer Haftung erfolgen soll". Für ein über die Vereinbarung der Abfindungssumme hinausgehendes Anerkenntnis bleibt kein Raum.
Auch mit der Einschränkung, dass von der Abfindungsregelung Ansprüche "wegen einer eventuellen, unfallbedingten Amputation
des linken Beines" ausgenommen bleiben sollten, war kein titelersetzendes Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht verbunden.
Vielmehr beschränken sich die Rechtswirkungen dieses Vorbehaltes darin, der Geschädigten den Weg für Nachforderungen hinsichtlich
der Spätfolgen zu eröffnen und klarzustellen, dass solche Forderungen von den Vergleichswirkungen nicht erfasst werden sollten.
Die Auslegung, dass die Beklagte mit dem Vorbehalt zugleich ihre Haftung für den Fall einer eventuellen unfallbedingte Amputation
des Beines titelersetzend anerkennen wollte, findet im Wortlaut des Anerkenntnisses keine hinreichende Stütze, weshalb die
Rechtsposition der Geschädigten auch nach der Abfindungsvereinbarung hinsichtlich möglicher Folgeschäden allein der gesetzlichen
Regelung entsprach: Da die Abfindungserklärung explizit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, durfte die anwaltlich
vertretene Geschädigte entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29.06.06 nicht darauf vertrauen, mit der
Abfindungsvereinbarung ein Anerkenntnis in Händen zu halten, welches den Wirkungen eines Feststellungsurteils gleichkam.
Hinzu kommt, dass die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war. Mithin bestand kein naheliegendes Interesse,
die Haftungsfrage mit den Wirkungen eines Anerkenntnisses dem - im vorliegenden Fall nicht existierenden - Streit der Parteien
zu entziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der Abfindungsvereinbarung die Geschädigte davon abgehalten haben mag,
ein Feststellungsurteil zu erwirken, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen, dass die Geschädigte zeitlich vor der
Abfindungsvereinbarung mit der Bitte um Abgabe eines Anerkenntnisses an die Beklagte herangetreten war und im Vertrauen auf
die Anerkenntniswirkung der Vereinbarung von der prozessualen Option Abstand nahm, die Beklagte auf Feststellung der Einstandspflicht
zu verklagen.
Auch kommt dem Umstand, dass der ausdrückliche Vorbehalt formelhaft vereinbart wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der
Sinngehalt der Klausel erschließt sich ohne Schwierigkeiten, da die entsprechende Textpassage leicht verständlich ist und
sich nicht an einer versteckten Stelle findet. Auch war der Vorbehalt aus Sicht der Geschädigten nicht überraschend, da ein
Erfahrungssatz, wonach Abfindungsvereinbarungen stets mit einem titelersetzenden Anerkenntnis verbunden zu werden pflegen,
nicht besteht.
5. Schließlich verhilft die Hemmungswirkung des §
852 BGB a. F. der Klage nicht zum Erfolg: Alle etwaigen Verhandlungen waren jedenfalls nach dem ohne Widerspruch entgegengenommenen
Schreiben der Beklagten vom 22.6.1990 (Bl. 12 d. A.) beendet. In diesem Schreiben hat die Beklagte die Einrede der Verjährung
erhoben und zu erkennen gegeben, dass sie zu keinen weiteren Verhandlungen bereit sei. Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen
dem Zugang dieses Schreibens und dem streitgegenständlichen Klageverfahren, das im Dezember 2004 eingeleitet worden ist, weitere
Schreiben ausgetauscht wurden, die den Tatbestand des gegenseitigen Verhandelns begründen könnten, kann sich die Klägerin
auch nach den Geboten von Treu und Glauben selbst ohne ausdrückliche Ablehnung weiterer Verhandlungen nicht mehr auf den Hemmungstatbestand
des §
852 BGB a.F. berufen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch § 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG kein anderes Ergebnis rechtfertigt: Zunächst trägt die Klägerin diesen Hemmungstatbestand nicht vor, da im Sachvortrag kein
konkreter Hinweis auf eine Anmeldung der Schäden enthalten ist. In jedem Fall endet die mit der Anmeldung verbundene Hemmung
mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Diese ist im Schreiben vom 22.6.1990 enthalten, weshalb Verjährung des
Stammrechts auch hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden aus der Amputation des Beines spätestens am 22.6.1993 eingetreten
ist.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
708 Nr.
10, §
711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. § 42 Abs. 2, 5 GKG auf 29.932 EUR (für die Klageanträge zu 2) und 3): 277,15 * 60; Klageantrag zu 1): 13.303 EUR) festzusetzen. Die Revision
war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§
543 Abs.
2 ZPO).