Tatbestand und Entscheidungsgründe:
I.
Die 60-jährige Beklagte zu 1) - beschäftigt bei ................. in ............. - und der heute 63-jährige Beklagte zu
2) - Rentner - sind die Eltern des am 20. Oktober 1964 geborenen, heute 33-jährigen Zeugen R......... Aus ihrer Ehe sind weiterhin
die heute 38-jährige Tochter S........ - Studienrätin - sowie die im Haushalt der Beklagten lebenden Söhne A........... -
32-jährig, z.Zt. arbeitslos - und H........ - 29-jährig, Student - hervorgegangen.
Die Klägerin, die dem Zeugen .............. Sozialhilfe geleistet hatte, nimmt die Beklagten auf Zahlung übergegangener Unterhaltsansprüche
in Anspruch.
Der Zeuge R...................hatte ab 10. Oktober 1985 an der technischen Hochschule in ................. Maschinenbau studiert
und hatte dieses Studium am 16. Februar 1994 als Diplomingenieur erfolgreich abgeschlossen. In der Folgezeit hatte er trotz
intensiver Bewerbungen eine Anstellung als Diplomingenieur für Maschinenbau nicht finden können. Das Arbeitsamt K............
hatte ihm daher für den Zeitraum vom 3. Juli 1995 bis 28. Mai 1996 nach Maßgabe des Arbeitsförderungsgesetzes eine Qualifizierungsmaßnahme
zum CAD-Manager bewilligt. Nach Abschluß der Qualifizierungsmaßnahme zum CAD-Manager hatte der Zeuge R...................zum
1. Juni 1996 einen festen Arbeitsvertrag als Diplomingenieur abgeschlossen. Da seitens der Arbeitsverwaltung zwar die Maßnahmekosten
gezahlt worden waren, jedoch kein Unterhaltsgeld zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bewilligt worden war, hatte die Klägerin
dem Sohn der Beklagten im Monat September 1995 Sozialhilfe in Höhe von 845 DM und in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31.
Mai 1996 von monatlich 847 DM geleistet (= insgesamt: 7.621 DM).
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die - ihrer Ansicht nach leistungsfähigen - Beklagten seien verpflichtet gewesen, ihren
Sohn auch während der Zeit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zu unterhalten. Die Unterhaltsansprüche des Sohnes
seien kraft Gesetzes auf sie übergegangen.
Die Klägerin, welche die Beklagten zunächst mit zwei Mahnbescheiden auf jeweils 3.810, 50 DM in Anspruch genommen hatte, hatte
nach Widerspruchseinlegung und Verbindung der beiden - zunächst getrennt geführten - Verfahren zuletzt beantragt, die Beklagten
zu verurteilen, für die Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Mai 1996 übergegangenen Unterhalt in Höhe von jeweils 3.810,50
DM an sie zu zahlen.
Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, im maßgeblichen Zeitraum habe eine Unterhaltsberechtigung des Sohnes der Beklagten, die
auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht mehr bestanden. Zwar umfasse der dem Sohn R...................zu gewährende
Unterhalt gemäß §
1610 BGB auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Unterhaltsverpflichtung laufe jedoch grundsätzlich nur
bis zur Erreichung des Regelabschlusses. Die Beklagten als Eltern trügen hinsichtlich des erlernten Berufes nicht das Anstellungsrisiko.
Allerdings gehöre zu dem im Anschluß an das Examen Notwendigen eine gewisse Bewerbungszeit, doch nicht schlechthin das Warten
auf eine Anstellung.
In Anbetracht des Umstandes, daß die Beklagten noch weiteren drei Kindern im maßgeblichen Zeitraum eine Ausbildung ermöglicht
hätten, hätten sie nach ihren Verhältnissen dem Zeugen R...................in der Zeit von Oktober 1985 bis Februar 1994 in
ausreichendem Umfang ein Studium und einen Abschluß zum Diplomingenieur des Maschinenbaus finanziert. Im Hinblick auf die
Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier Kindern, dem fortgeschrittenen Alter der Beklagten sowie dem überlangen
Studium des Zeugen R...................von mehr als 8 Jahren, seien die Beklagten im Anschluß an dessen Studium allenfalls
noch verpflichtet gewesen, für eine Bewerbungszeit von ca. 3 Monaten für den Unterhalt des Sohnes aufzukommen. In der Zeit
vom 1. September 1995 bis 31. Mai 1996 habe jedenfalls eine solche Unterhaltsverpflichtung nicht mehr bestanden. Die Qualifizierungsmaßnahme
zum CAD-Manager habe der Sohn R...................selbst finanzieren müssen.
Mit der Berufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts -
Merzig vom 2. Juli 1997 - 20 F 327/96 UKi -
a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.810,50 DM zu zahlen,
b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.810,50 DM zu zahlen.
Entgegen der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts sei der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder nicht auf den Ausbildungsunterhalt
beschränkt. §
1610 Abs.
2 BGB stelle lediglich klar, daß der Unterhaltsbedarf auch die Erziehungs- und Ausbildungskosten umfasse, besage aber nichts über
eine Beschränkung der Unterhaltspflicht zwischen Verwandten. Insoweit sei auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts
(FamRZ 1985, 1251 ff) zu verweisen, in welcher darauf hingewiesen werde, daß das Erreichen der Volljährigkeit für das Unterhaltsrecht unter
Verwandten in gerader Linie zwar von Bedeutung sei, der Anspruch auf Unterhalt jedoch unabhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten
sowie des Unterhaltspflichtigen entstehe. Danach könne auch das längst volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch gegen einen
Elternteil erwerben. Gleichzeitig sei der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nicht an bestimmte Bedarfsgründe geknüpft.
Ausgehend von einer Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hänge der Unterhaltsanspruch lediglich davon ab, daß der
Unterhaltsberechtigte, mit Ausnahme des §
1602 Abs.
2 BGB, außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Konkret sei daher durch das Bundessozialgericht darauf hingewiesen worden,
daß auch ein gesunder arbeitsfähiger Volljähriger, der keinen Ausbildungsunterhalt verlangen könne, im Fall etwa der Arbeitslosigkeit
einen Anspruch auf Unterhalt habe. Der Unterhaltsanspruch ende, soweit der Volljährige in der Lage sei, für seinen Unterhalt
selbst zu sorgen, wobei es ihm obliege, verstärkt seine Arbeitsfähigkeit einzusetzen und gegebenenfalls berufsfremde Tätigkeiten
und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung anzunehmen.
Unter Anwendung dieser Prinzipien müsse auch vorliegend eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten im streitgegenständlichen
Zeitraum angenommen werden, so daß in Anbetracht des gewährten Sozialhilfebezugs die Unterhaltsansprüche von R...................auf
die Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe übergegangen seien. Der Sohn der Beklagten sei im Zeitraum von September 1995 bis
Mai 1996 nicht in der Lage gewesen, sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu unterhalten. Im Anschluß an das Ende seines Studiums
habe er unter gleichzeitiger Veranlassung umfassender Bewerbungen um einen festen Arbeitsplatz seinen Lebensunterhalt durch
die Ausübung auch einfachster und deutlich unter seiner beruflichen Qualifikation liegender Arbeiten, etwa auch im Baugewerbe,
sichergestellt. Sämtliche Bewerbungen seien jedoch letztlich ohne Erfolg geblieben, weil der allgemeine Arbeitsmarkt und konkret
die Arbeitsmarktsituation für Maschinenbauingenieure sehr angespannt gewesen sei, wie durch Arbeitsmarktanalysen der Bundesanstalt
für Arbeit festgestellt worden sei.
Folgend aus einer de facto bestehenden Unvermittelbarkeit des Sohnes der Beklagten in seinem erlernten Beruf, habe das für
ihn zuständige Arbeitsamt K........... es als arbeitsmarktpolitisch unerläßlich angesehen, eine Qualifizierungemaßnahme zum
CAD-Manager durchzuführen, welche vom Sohn der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum auch wahrgenommen worden sei und
letztlich auch zu einer Anstellung geführt habe.
Der Sohn der Beklagten sei daher den ihm obliegenden Bemühungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in bestmöglicher Form
nachgekommen. Über einen erheblichen Zeitraum habe er auch deutlich unter seiner beruflichen Qualifikation liegende Tätigkeiten
ausgeübt. Die Nichtwahrnehmung der durch das Arbeitsamt K.............angebotenen Qualifikationsmaßnahme hätte für ihn letztlich
eine dauerhafte Arbeitslosigkeit bedeutet, so daß die Teilnahme an dieser Maßnahme zwingend geboten gewesen sei, um gegebenenfalls
auch eine längerfristig bestehende Unterhaltsverpflichtung der Beklagten zu vermeiden.
Dem Familiengericht könne weiterhin auch nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertrete, eine Unterhaltsverpflichtung
ende mit Erreichung des Regelabschlusses. Zwar sei es zutreffend, daß die Eltern nicht das Anstellungsrisiko hinsichtlich
des erlernten Berufes zu tragen hätten, doch werde in der erstinstanzlichen Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt, inwieweit
vorliegend gegebenenfalls eine Differenzierung zwischen einer Zweitausbildung oder einer Weiterbildung zu erfolgen habe. Gemäß
§
1610 Abs.
2 BGB werde eine angemessene Ausbildung geschuldet, die auch die Kosten einer Weiterbildung umfasse. Während die Zweitausbildung
letztlich zu einem zweiten, andersartigen Beruf führe, sei die Weiterbildung oder die Fortbildung lediglich eine Ausbildung
zu einer höheren Qualifikationsstufe innerhalb derselben Berufssparte, so daß bereits erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgebaut und vertieft würden, um verbesserte Aufstiegs- und Erwerbschancen zu erlangen.
Diese Voraussetzungen träfen aber auch auf die seitens des Zeugen H. wahrgenommene Qualifizierungsmaßnahme zum CAD-Manager
zu. Bereits vom Sommersemester 1994 bis zum Wintersemester 1994/1995 habe der Zeuge diesbezügliche fachspezifische Vorlesungen
belegt und habe auf einem vorhandenen Kenntnisstand aufbauend die Qualifikation zum CAD-Manager erreichen können. Die konkrete
Qualifizierungemaßnahme habe danach nicht nur in einem zeitlichen, sondern insbesondere auch fachlich engem Zusammenhang zu
seiner grundlegenden Ausbildung zum Diplomingenieur, Fachbereich Maschinenbau, gestanden. Soweit jedoch zu einer angemessenen
Ausbildung bereits dem Grunde nach auch die Kosten einer Weiterbildung gehörten, müsse die daraus folgende Verpflichtung zur
Kostenübernahme erst recht gelten, soweit es sich um eine Weiterbildungs- und Qualifizierungemaßnahme handele, aufgrund derer
überhaupt erst ein Beschäftigungsverhältnis im erlernten Beruf erreicht werden könne. Auf diese Fragen sei das Familiengericht
nicht eingegangen, so daß die angegriffene Entscheidung auch unter diesem Aspekt keinen Bestand haben könne.
Nachdem die Klägerin mit der Terminsladung vorsorglich auf das Fehlen einer Vergleichsberechnung hingewiesen worden war, hat
sie vorgetragen, der sozialhilferechtliche Bedarf der Beklagten belaufe sich auf - zusammen - 1.310,75 DM, dem ein Gesamteinkommen
beider Beklagten von 4.788,39 DM (Beklagte zu 1: 2.331,70 DM + Beklagter zu 2: 2.456,69 DM) gegenüberstehe, so daß die Beklagten
auch nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten in der Lage gewesen seien, ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung.
Zu Unrecht vertrete die Klägerin die Auffassung, daß es sich bei der streitigen Ausbildungsmaßnahme um eine von ihnen zu finanzierende
Weiterbildung handele. Nach §
1610 Abs.
2 BGB umfasse der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Dieser Verpflichtung seien sie
- wie im erstinstanzlichen Urteil festgestellt - nachgekommen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin könne der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht unter die von der Rechtsprechung entwickelte
Fallgruppe "Weiterbildung", welche ggf. Unterhaltspflichten der Eltern auslöse, eingeordnet werden. Charakteristisch für die
Annahme einer "Weiterbildung" sei, daß der Absolvent nach Beendigung der Weiterbildung einen höherwertigen Abschluß erreiche.
Dies sei bei ihrem Sohn, der mit Beendigung seines Studiums als Diplomingenieur bereits die höchste Qualifikationsstufe erreicht
habe, nicht der Fall. Demzufolge habe es sich bei der weiteren Qualifizierung zum CAD-Manager nicht um eine "Weiterbildung"
gehandelt, was daraus folge, daß die Ausbildung zum CAD-Manager keinen bestimmten Studienabschluß bzw. Fachhochschulabschluß
voraussetze.
Damit sei kein kontinuierlicher Ausbildungszusammenhang zwischen Studiumsabschluß und Qualifikation zum CAD-Manager gegeben.
Folglich habe es sich bei dieser Ausbildung um eine Zweitausbildung gehandelt, deren Finanzierung von ihnen nicht geschuldet
sei.
Auch der von der Klägerin behauptete zeitliche Zusammenhang bestehe nicht. Zwischen Studiumsabschluß am 16. Februar 1994 und
dem Beginn der Maßnahme am 3. Juli 1995 habe eine Ausbildungsunterbrechung von ca. 15 Monaten gelegen. Eine Unterbrechung
der Einheitlichkeit der Ausbildung werde in der Rechtsprechung aber bereits bei einem Zeitraum von 9 Monaten angenommen (vgl.
BGH >richtig: OLG Karlsruhe<, FamRZ 1994, 260, 261).
Hinzu komme, daß ihr Sohn in dieser Zeit keineswegs beabsichtigt habe, seine Ausbildung zu ergänzen bzw. fortzuführen. Vielmehr
habe er sich in diesem Zeitraum um eine Arbeitsstelle bemüht. Erst als er habe feststellen müssen, daß er keine Arbeit finde,
habe er sich entschlossen, eine neue Ausbildung zu beginnen und habe sich für den Lehrgang zum CAD-Manager beworben. Mithin
fehle es auch an dem von der Rechtsprechung geforderten, von Anfang an bestehenden Willen des unterhaltsberechtigten Kindes,
eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Daß das Familiengericht die Klage abgewiesen hat, begegnet im Ergebnis bereits deswegen keinen Bedenken, weil - jedenfalls
zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung - noch keine schlüssige Klage vorlag. Der Klage fehlte es bis zum 14.
Dezember 1997 an der für ihre Schlüssigkeit vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung (vgl. hierzu zuletzt:
Senatsbeschluß vom 20. November 1997 - 6 WF 63/97; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1548; OLGR Koblenz 1997, 26; OLG Hamm, FamRZ 1997, 90; Seetzen, Sozialhilfeleistungen im Unterhaltsprozeß, NJW 1994, 2505, 2508; Brudermüller, Anwendungsprobleme des § 91 BSHG, FuR 1995, 17 ff; Schellhorn, Vergleichsberechnung beim Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 91 BSHG, FuR 1995, 10 ff), welche unter Beachtung sozialhilferechtlicher Schutzvorschriften durch § 91 BSHG gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 18. September 1997 - 6 UF 15/97).
Die erst mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997 vorgelegte Vergleichsberechnung verhilft zwar der Klage zur Schlüssigkeit,
nicht hingegen dem Rechtsmittel der Klägerin zum Erfolg. Der Senat ist nämlich im Einklang mit dem Familiengericht der Auffassung,
daß der volljährige Sohn der Beklagten nach Abschluß seines Studiums gehalten war, sich durch eigene Erwerbstätigkeit seinen
Unterhalt selbst zu verdienen. Von dem Vorliegen einer Unterhaltsbedürftigkeit (§
1602 Abs.
2 BGB) des Rechtsvorgängers der Klägerin kann daher nicht ausgegangen werden.
Im Verhältnis erwachsener Kinder zu ihren Eltern steht die Eigenverantwortlichkeit der Kinder im Vordergrund, aus der sich
eine umfassende Erwerbsobliegenheit des Kindes ergibt. An die Bedürftigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, weil beim
Verwandtenunterhalt eine gesteigerte Mitverantwortung des Unterhaltsschuldners fehlt (SchlHOLG, OLGR 1996, 123).
Nach Abschluß seiner Ausbildung war der volljährige Sohn der Beklagten daher gehalten, alle verfügbaren Kräfte einzusetzen
und Opfer bis zur Zumutbarkeitsgrenze auf sich zu nehmen, um seine Arbeitskraft zu verwerten. Einem Volljährigen ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, jede Art von Arbeit, auch Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten
sowie Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zumutbar, unter Umständen wird ihm auch ein Ortswechsel angesonnen
werden können (BGH, FamRZ 1985, 273 ff; FamRZ 1985, 1245 ff; Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 6. September 1996 - 6 WF 94/96; Senatsurteil vom 27. Juni 1996 - 6 UF 144/95 mit Hinweis auf Senatsbeschluß vom 14. September 1992 - 6 WF 82/92; ferner: Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluß vom 28. Februar 1991 - 9 WF 43/91; vgl. auch
Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2, Rz. 2, 48, 345, 406; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts,
6. Aufl., Rz. 159, 160; Stollenwerk in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., IV, Rz. 536.9). Kommt
ein volljähriges Kind seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines (fiktiv) erzielbaren
Erwerbseinkommens (vgl. hierzu: Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2, Rz. 48, 345).
Zwar hatte der Sohn der Beklagten (den vorerwähnten Obliegenheiten durchaus Rechnung tragend) in der Zeit zwischen Abschluß
des Studiums und Aufnahme der CAD-Ausbildung verschiedene Aushilfstätigkeiten ausgeübt. Gleichwohl besteht jedoch entgegen
der Ansicht der Klägerin auch unter dem Aspekt "berufliche Weiterbildung" keine Finanzierungsverpflichtung der Beklagten für
die sich an das abgeschlossene Studium und die Aushilfstätigkeiten anschließende, von der Klägerin geförderte CAD-Ausbildung.
Grundsätzlich sind Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten,
dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße
nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet, danach noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Eine Ausnahme davon kann
nur unter besonderen Umständen angenommen werden, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen
ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung
erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGH, FamRZ 1977, 629; FamRZ 1989, 853).
Die Weiterbildung muß in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum früheren Ausbildungsabschnitt stehen und die
Finanzierung des Ausbildungsweges muß den Eltern wirtschaftlich zumutbar sein (BGH, FamRZ 1989, 853; FamRZ 1992, 170; OLG Köln, FuR 1993, 238; OLG Nürnberg, EzFamR aktuell 1994, 274; EzFamR aktuell 1996, 218; vgl. auch Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2,
Rz. 81 ff). Selbst wenn vorliegend der sachliche Zusammenhang zugunsten der Klägerin noch bejaht würde (dagegen spricht, daß
die Ausbildung mit dem universitären Abschluß beendet worden ist und daß der hier in Rede stehende Lehrgang zum CAD-Manager
nicht auf dem Studium im Sinne eines einheitlichen Ausbildungsganges aufbaut, sondern auch ohne einen universitären Abschluß
absolviert werden könnte), würde es angesichts der Zeitspanne zwischen dem Abschluß des Studiums am 16. Februar 1994 und dem
Beginn der CAD-Ausbildung am 3. Juli 1995 nach der Wertung des Senats hier jedenfalls an dem für das Auslösen einer Unterhaltsverpflichtung
gebotenen zeitlichen Zusammenhang fehlen.
Das Risiko, den erlernten Beruf nicht ausüben zu können, trägt der Sohn der Beklagten allein. Er kann, falls er aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen keine seinem Abschluß entsprechende Stelle zu finden vermag, von seinen Eltern keine neue, wenn auch sinnvolle Ausbildung
finanziert erhalten, die erst in einem nicht unerheblichen zeitlichen Abstand zu dem Abschluß der bisherigen Ausbildung beginnt
(vgl. hierzu auch: OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 260, 261).
Die die Klageabweisung tragende Erwägung des Familiengerichts, wonach die Eltern, welche eine Ausbildung bis zu deren Abschluß
finanziert haben, nicht das Anstellungsrisiko (Arbeitsplatzrisiko) zu tragen haben, überzeugt, und gibt dem Senat daher keine
Veranlassung zu einer Korrektur (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl.,
Rz. 331).
Die Berufung der Klägerin war daher mit der auf §
97 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10,
713 ZPO.