Abänderung des Beschlusses auf PKH ohne Ratenzahlung
Gründe:
I. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts einen der Klägerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe
bewilligenden Beschluß des Familiengerichts vom 16. Juni 1993 mit der Begründung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei
hätten sich verbessert, dahin abgeändert, daß die Nachzahlung der Prozeßkosten angeordnet worden ist.
Unter Hinweis darauf, das ihr zugeflossene Vermögen sei durch Rückzahlungen an verschiedene Gläubiger sowie für Zwecke der
eigenen Lebenshaltung verbraucht worden, setzt sich die Klägerin hiergegen zur Wehr.
Die Rechtspflegerin und der Familienrichter haben der als Erinnerung behandelten Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gemäß §§
11 Abs.
1,
2,
20 Nr.
4c
RPflG nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts, die ihre Rechtsgrundlage in §
120 Abs.
4
ZPO findet (vgl. hierzu die näheren Ausführungen in dem Senatsbeschluß vom 03. Juli 1995 - 6 WF 48/95 - in dieser Sache, hält den Rechtsmittelangriffen stand.
Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Erwägung steht mit der ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate
des Saarländischen Oberlandesgerichts in Einklang.
Hiernach hat eine Partei vorhandenes Kapital - soweit es das Schonvermögen von 4.500,-- DM gemäß der Durchführungs-VO zu §
88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG übersteigt - zur Bestreitung absehbarer Prozeßkosten einzusetzen (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 04. Januar 1996 - 6 WF 2/96, vom 18. Dezember 1995 - 6 WF 92/95 - und vom 28. Juni 1995 - 6 WF 46/95 - ; ferner: 9. Senat, Beschluß vom 14. November 1991, 9 WF 191/91 jeweils m.w.N.).
Der Klägerin, der in der Zeit von Juni 1994 bis November 1994 ein Kapitalvermögen über 93.000 DM zugeflossen war, kann sich
nicht darauf berufen, dieses Geld verbraucht zu haben.
Im Hinblick darauf, daß die vorliegende Unterhaltsklage bereits seit dem 20. August 1993 rechtshängig war, hätte die Klägerin
aus dem ihr zugeflossenen Geldvermögen zur Bestreitung der bereits angefallenen Prozeß- und Anwaltskosten Rücklagen in hinreichender
Höhe für die Finanzierung des Verfahrens bilden und ihre finanziellen Dispositionen auf die Aufbringung der weiter zu erwartenden
Prozeßkosten einrichten müssen.
Daß sie statt dessen ungeachtet des laufenden Verfahrens im September 1994 ihren Schwiegersohn vorrangig einen Kapitalbetrag
von 35.000 DM auszahlte, steht mit der vorerwähnten Obliegenheit nicht in Einklang und rechtfertigt bereits allein die erfolgte
Abänderung des ursprünglichen Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses.
Das Rechtsmittel der Klägerin war daher mit dem sich aus §
127 Abs.
4
ZPO ergebenden Kostenausspruch zurückzuweisen.