»Guthaben aus Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vermögen zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder
unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen ist.
Eine solche Heranziehung von Bausparguthaben hat nur insoweit zu unterbleiben, als sie das Schonvermögen im Sinne der §§
115 Abs.
2
ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG in Verbindung mit der DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG von derzeit 4.500,-- DM nicht überschreiten.
Zur Finanzierung der Prozeßkosten ist es zumutbar, gegebene Kreditmöglichkeiten - etwa durch die Aufnahme eines Übergangskredits
bis zur Auszahlung des Bausparguthabens - auszuschöpfen.«
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien ist seit 20. August 1997 rechtskräftig geschieden.
Die von der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe hat das Familiengericht wegen fehlender
Kostenarmut verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die gemäß §
127 Abs.
2
ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der begehrten Prozeßkostenhilfebewilligung steht vorliegend - wovon das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender Begründung
ausgeht - entgegen, daß es auf Seiten der Antragsgegnerin im Hinblick auf den ihr mit notarieller Urkunde vom 28. Januar 1997
übertragenen Bausparvertrag an der hierfür vorausgesetzten Kostenarmut fehlt (§
114
ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Guthaben aus Bausparverträgen grundsätzlich als Vermögen zu
werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen ist (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1993 - 6 WF 37/93 - und vom 28. Juni 1995 - 6 WF 46/95 - m.w.N.).
Eine solche Heranziehung von Bausparguthaben hat nur insoweit zu unterbleiben, als sie das Schonvermögen im Sinne der §§
115 Abs.
2
ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG in Verbindung mit der DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG von derzeit 4.500,-- DM nicht überschreiten, was vorliegend angesichts eines Guthabens von über 30.000,-- DM zum 28. Januar
1997 nicht der Fall ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, daß der Bausparvertrag erst im Frühjahr nächsten Jahres fällig werde und
sie über die Bausparsumme erst dann verfügen könne. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin eine frühere Auszahlung
durch vorzeitige Kündigung erreichen könnte. Denn jedenfalls ist es ihr zumutbar, zur Finanzierung der Prozeßkosten gegebene
Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Insbesondere erscheint die Aufnahme eines Übergangskredits bis zur Auszahlung des Bausparguthabens
an sie zumutbar. Anhaltspunkte, daß ein derartiger Kredit in Ansehung der Höhe des Bausparguthabens nicht gewährt werden würde,
sind nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1997 - 6 UF 93/96 (PKH) - m.w.N.).
Die Beschwerde war daher mit dem auf §
127 Abs.
4
ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.