Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Miteigentum an einem Zweifamilienhaus
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §
127 Abs.
2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt, bleibt die sofortige Beschwerde
hingegen ohne Erfolg.
Unter den hier gegebenen Umständen kann der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt
werden, sie sei Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, das nicht zu dem nach §§
115 Abs.
2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Schonvermögen zähle.
Zum einen hat die Antragsgegnerin - allerdings erstmalig im Beschwerdeverfahren - unter Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages
dargelegt, dass sie lediglich hälftige Miteigentümerin dieses Hausanwesens ist und der weitere hälftige Miteigentumsanteil
dem Antragsteller zusteht, der nach wie vor mit den gemeinsamen Kindern der Parteien die vormals eheliche, in diesem Hausanwesen
gelegene Wohnung bewohnt.
Zum andern ist aber auch den Eltern der Antragsgegnerin neben einem Mitbenutzungsrecht an allen dem gemeinschaftlichen Gebrauch
der Hausbewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen an der weiteren noch im Hausanwesen befindlichen Wohnung ein lebenslängliches
unentgeltliches Wohnungsrecht i.S.d. §
1093 BGB eingeräumt, das nach dem Tod der Mutter der Antragsgegnerin nunmehr nur noch vom Vater der Antragsgegnerin ausgeübt wird
und den Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin gegenüber Dritten mindert. Bei dieser Sachlage scheidet aber derzeit
eine Verwertung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aus. Auch eine Beleihung kommt im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Antragsgegnerin im Übrigen nicht in Betracht (vgl. hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 643; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 346).
Allerdings kann der Antragsgegnerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine ratenfreie Prozesskostenhilfe
bewilligt werden. Vielmehr ist ihr aufzugeben, monatliche Raten von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
Der Berechnung des nach §
115 ZPO einzusetzenden Einkommens der Antragsgegnerin ist ein Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in der vom Bezirksrevisor in seiner
Stellungnahme vom 28. November 2003 errechneten Gesamthöhe von 1.936,55 EUR zugrunde zu legen, nachdem die Antragsgegnerin
ein niedrigeres monatliches Gesamtdurchschnittsnettoeinkommen nicht dargetan hat.
Abzuziehen sind entsprechend der Handhabung des Bezirksrevisors der Selbstbehalt, der Erwerbstätigenfreibetrag, die Miete
und die Versicherungsbeiträge bei der DEVK, DBV und ARAG. Weiterhin ist der Unterhalt für die beiden Kinder der Antragsgegnerin
mit monatlich (287 EUR + 266,14 EUR =) 553,14 EUR abzusetzen, nachdem die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Unterhaltszahlungen
in dieser Höhe hinreichend belegt hat.
Darüberhinaus sind berufsbedingte Fahrtkosten der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich (48 km x 0,21 EUR x 220 : 12 =) 184,80
EUR zu berücksichtigen, wobei die Ermittlung orientiert an den Pauschalsätzen für die Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten
in der unterhaltsrechtlichen Praxis erfolgt. In diesem Betrag sind allerdings sämtliche Fahrzeugkosten enthalten, so dass
daneben eine Berücksichtigung von Kfz-Steuern und -Versicherung sowie Benzin nicht in Betracht kommt. Allerdings sind vorliegend
zusätzlich die Kosten der Antragsgegnerin für die Miete eines Stellplatzes abzuziehen, da die Antragsgegnerin - wie sie dargelegt
hat - den Pkw berufsbedingt benötigt und es sich bei dem Stellplatz um einen Stellplatz im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz
der Antragsgegnerin in S. handelt.
Schließlich sind auch die Kosten der Antragsgegnerin für Grundsteuer und Gebäudeversicherung vorliegend anzuerkennen, da der
Antragsteller diese auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin entfallende Kosten tatsächlich von dem von ihm
an die Antragsgegnerin zu zahlenden Trennungsunterhalt einbehält und der Antragsgegnerin - jedenfalls derzeit - eine Verwertung
ihres Miteigentumsanteils - noch - nicht angesonnen werden kann.
Danach ergibt sich ein gemäß §
115 ZPO einzusetzendes Einkommen der Antragsgegnerin von monatlich rund 78 EUR (1.936,55 EUR - 364 EUR - 148 EUR - 520 EUR - 16,38
EUR - 8,15 EUR - 5,30 EUR - 553,14 EUR - 184,80 EUR - 37,12 EUR - 9,17 EUR - 12,59 EUR = 77,90 EUR), was nach §
115 Abs.
1 S. 4
ZPO einer Monatsrate von 30 EUR entspricht.
Entsprechend war der erstinstanzliche Beschluss abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO, Nr.
1956 KV, Anlage zu § 11 Abs. 1 GKG.