Rechtsfolgen des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf den damit verbundenen Auskunftsanspruch
Zwar geht zusammen mit dem Unterhaltsanspruch auch der Auskunftsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Wege der cessio legis auf den Träger der Sozialhilfe über, jedoch verbleibt dem Unterhaltsberechtigten der Auskunftsanspruch
für die Zeit, für die möglicherweise keine Sozialhilfe gewährt wird und soweit dem Unterhaltsberechtigten ein die Sozialhilfeleistungen
übersteigender Unterhaltsanspruch zusteht.
Gründe:
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin bezieht für sich und ihren am 18.12.1981 geborenen Sohn D. Sozialhilfe
von dem Sozialamt der Gemeinde H. Sie hat Prozeßkostenhilfe beantragt für die von ihr beabsichtigte Auskunftsklage. Das Amtsgericht
hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Die
Klägerin sei für die begehrte Auskunft nicht aktivlegitimiert, da der Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen
sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß §
127 II 2
ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe liegen vor. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluß
vertretenen Auffassung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, und sie erscheint nicht
mutwillig (§
1 14
ZPO). Nach dem mit Wirkung vom 1. 8. 1996 neu gefaßten § 91 I 1 BSHG (BGBl. 1996 I S. 1088, 1091) geht zwar zusammen mit dem Unterhaltsanspruch auch der Auskunftsanspruch im Wege der cessio
legis auf den Sozialhilfeträger über, allerdings ist der Rechtsübergang sowohl zeitlich als auch der Höhe nach beschränkt.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes findet der Übergang statt für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird und bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen (§ 91 I 1 BSHG n. F.). Dies bedeutet, daß der Unterhaltsanspruch und mit ihm der Auskunftsanspruch aus §§
1361 IV 4, 1605
BGB nicht übergeht, sondern der Klägerin verbleibt, für die Zeit, für die möglicherweise keine Sozialhilfe gewährt wird und in
Höhe eines möglicherweise die Sozialhilfeleistungen übersteigenden Unterhaltsanspruchs. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht
ausgeschlossen werden, daß der Klägerin ein solcher die Sozialhilfeleistungen übersteigender Unterhaltsanspruch gegen den
Beklagten zusteht. Deshalb ist ihr die beantragte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Der Kostenausspruch folgt aus §
127 IV
ZPO.