OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2000 - 11 UF 245/00
Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes nach dem Tod des betreuenden Elternteils
1. Der Bedarf eines Kindes erhöht sich nach dem Tod des betreuenden Elternteils und durch den Umstand, dass es nunmehr von
einem Vormund betreut wird, nicht zwangsläufig, da wegen der typisierenden Gleichbewertung von Bar- und Betreuungsleistungen
ein Ansatz des Geldwertes für Betreuungsleistungen (Monetarisierung) ausscheidet (hier: kein Bedarf in Höhe des doppelten
Tabellensatzes).
2. Soweit nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente gewährt wird, so kommt dies ebenso wie das volle Kindergeld
dem nunmehr in vollem Umfang allein unterhaltspflichtigen überlebenden Elternteil zugute.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1241