Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern
Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Mutter der Beklagten, Frau ..., geb. 23.11.1913, erhält seit 18.8.1995 Sozialhilfeleistungen vom Kläger. Frau ... ist
im .... untergebracht. Seit 18.8.1995 werden die Unterbringungskosten, soweit sie nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen
von Frau ... gedeckt sind, vom Kläger im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG übernommen.
Im hier streitigen Unterhaltszeitraum betrugen die monatlichen Aufwendungen des Klägers durchschnittlich 1562 DM-
Durch Rechtswahrungsanzeigen vom 20.10.1995 und 27.8.1998 wurde die Beklagte über die Hilfeleistung informiert und auf ihre
grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung hingewiesen.
Die beiden Schwestern der Beklagten, ... und .... werden im Rahmen ihrer beschränkten Leistungsfähigkeit mit monatlichen Beträgen
von 100 DM und 60 DM zur Bedarfsdeckung herangezogen.
Die Beklagte ist verheiratet, unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Im Herbst 1998 war die Beklagte bereits seit
etwa zwei Jahren arbeitslos. Sie bezog bis 31.10.1998 ein monatliches Arbeitslosengeld von 2087 DM, im November 1998 noch
in Höhe von 963 DM.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Ehemanns der Beklagten betrug monatlich 11469 DM.
Seit 1.3.1999 bewohnen die Eheleute ... ihr neu erstelltes Einfamilienhaus, das in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum steht.
Davor wohnten sie in einer Eigentumswohnung, die ihnen ebenfalls je zur Hälfte gehörte. Diese Eigentumswohnung wurde durch
notariellen Kaufvertrag vom 20.2.1998 veräußert. Der Wohnwert der Eigentumswohnung betrug unstreitig 1150 DM.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei in den Monaten September 1998 bis November 1998 in Höhe der geltend gemachten
Beträge leistungsfähig, da sie ihr Arbeitslosengeld nur teilweise zur Deckung des Familienbedarfs einzusetzen habe. In der
Folgezeit könne sie aus ihrem Anspruch auf Taschengeld Unterhaltszahlungen erbringen.
Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1.9.1998 bis 31.10.1998
einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 637 DM zu zahlen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Klage in vollem Umfang weiter und beantragt:
Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1.9.1998 bis 31.10.1998 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 810
DM und für den Monat 1998 einen Unterhalt von 380 DM sowie für die Zeit vom 1.12.1998 bis 31.3.1999 einen Unterhalt von monatlich
260 DM, insgesamt also 3040 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag:
Das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 22.7.1999 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1.9.1998
bis 31.10.1998 verurteilt wird, lediglich einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 337 DM, zusammen also 674 DM, an den Kläger
zu bezahlen.
Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, mit ihrem Arbeitslosengeld zunächst ihren Selbstbehalt zu decken, der an sich angemessene
Selbstbehalt von 2250 DM könne allerdings auf 1750 DM reduziert werden, weil sie mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft
zusammenlebe. Sie sei somit in den Monaten September und Oktober 1998 in Höhe eines Betrags von jeweils 337 DM leistungsfähig.
Im übrigen sei von Taschengeld kein Unterhalt zu zahlen. Der BGH habe dies nur für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen
Kindes angenommen, diese Rechtsprechung sei auf einen Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder nicht übertragbar.
Für das Jahr 1998 macht die Beklagte noch monatliche Darlehensbelastungen in Höhe von 683,29 DM geltend, für das 1. Halbjahr
1999 aus Darlehen für den Hausbau monatliche Zinsbelastungen von 2244,95 DM.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Protokolle sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Berufung des Klägers hat daher Erfolg.
1.
Auf den Kläger sind gemäß § 91 BSHG Unterhaltsansprüche gegen die Beklagt nach §§
1601 ff.
BGB in Höhe der geltend gemachten Beträge übergegangen. Voraussetzung von § 91 Abs. 3 BSHG für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit liegt vor.
Der Aufwand des Klägers für die Hilfe zur Pflege und die Unterhaltsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach gemäß §§
1601 ff.
BGB ist unstreitig.
Im Streit ist nur die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Gemäß §
1603 Abs.
1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Da zwischen dem Ehemann der Beklagten und ihrer Mutter kein Unterhaltsrechtsverhältnis besteht, kommt es für die Beurteilung
der Leistungsfähigkeit nur auf die eigenen Einkünfte der Beklagten an. Ihr Ehemann ist nicht verpflichtet, eigene Geldmittel
für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellen.
2.
In den Monaten September und Oktober 1998 bezog die Beklagte ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 2087 DM, im November
1998 noch 963 DM. Ob die Beklagte in dem Zeitraum 1.9.1998 bis 30.11.1998 leistungsfähig war, hängt somit davon ab, ob bzw.
in welcher Höhe ein Selbstbehalt der Beklagten zu berücksichtigen ist. Diese Frage wird in der Rspr. und Lit. streitig behandelt
(s. Menter, Der Elternunterhalt, FamRZ 1997,919,924; Renn/Niemann, Die Heranziehung verheirateter Kinder zu Unterhaltsleistungen,
FamRZ 94, 473, 476 m.w.N.).
Dabei besteht im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 26.2.1992 (FamRZ 92, 795 ff) Übereinstimmung darüber, dass bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder der sog. angemessene Selbstbehalt
maßvoll zu erhöhen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt
andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen. Die Düsseldorfer Tabelle schlägt einen erhöhten Selbstbehalt von 2250 DM vor, für
den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten 1750 DM; eine Unterhaltspflicht kommt danach erst in Betracht,
wenn das bereinigte Familieneinkommen den Betrag von 4000 DM übersteigt.
Diese Selbstbehaltssätze sind aber nur auf durchschnittliche Einkommen anzuwenden Bei den gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse
der Eheleute ... entspricht ein Bedarf der Familie in Höhe von nur 4000 DM nicht der Lebenserfahrung. Auch ohne konkrete Darlegung
der Beklagten hält es der Senat für geboten, jedenfalls von einem angemessenen Unterhaltsbedarf der Familie von 6000 DM auszugehen,
zzgl. einem evtl. Vorteil aus mietfreiem Wohnen.
Müsste die Beklagte ihren anteiligen Bedarf von 3000 DM zunächst voll aus ihrem Einkommen decken, stünde für Unterhaltszahlungen
kein Betrag mehr zur Verfügung. Zu dieser Frage hat der BGH aber bereits in seiner Entscheidung vom 11.2.1987 (FamRZ 87, 472, 473) ausgeführt, dass der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen hat,
wenn und soweit er sie zum Bestreiten des eigenen angemessenen Lebensunterhalts nicht benötigt. Derartiges komme in Betracht,
wenn der von dem erwerbstätigen neuen Ehegatten nach §§
1360,
1360 a BGB zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, dass der gegenüber Kindern aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige
Elternteil daraus i.S. des §
1603 Abs.
1 BGB angemessen unterhalten wird.
Dieses Urteil betraf den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts lag also
dieser Entscheidung keine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zugrunde. Der Senat sieht keinen
Anlass, diese Grundsätze auf einen Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder nicht anzuwenden. Denn dieser Maßstab zur Beurteilung
der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltsschuldner ergibt sich aus den Vorschriften über den Familienunterhalt.
Nach §
1360 BGB sind beide Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, bestimmt sich nach der konkreten
Aufgabenverteilung in der Ehe. Sind beide Ehegatten berufstätig, muss sich grundsätzlich jeder an der Haushaltsführung beteiligen
und entsprechend seinem Einkommen finanziell am Familienunterhalt beteiligen. Erbringen beide Ehegatten bei gleicher Arbeitszeit
auch gleichwertige Leistungen für den Haushalt, müssen bei verschieden hohen Einkünften beide Ehegatten im Verhältnis ihrer
Einkünfte einen Unterhaltsbeitrag leisten (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn 38; BGH NJW 74,1238, NJW 74,1240).
Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur anteiligen Deckung dieses Gesamtbedarfs der Familie nicht benötigt wird,
steht es somit allgemein für Unterhaltszwecke zur Verfügung (so auch Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rn 625; OLG Hamm FamRZ 96, 116,
117; Fischer, Anmerkung zum Urteil des LG Essen, FamRZ 93, 732; Heinrich, Anmerkung zum Urteil des LG Bielefeld, FamRZ 92,
590).
Für die Monate September und Oktober 1998 bedeutet dies:
Bei einem Einkommen der Beklagten von 2087 DM und ihres Mannes von 11469 DM betrug ihr Anteil am Gesamteinkommen 15,4 %. Von
einem Gesamtbedarf der Familie von 6000 DM muss die Beklagte somit 924 DM tragen, es verbleiben ihr 1163 DM zur freien Verfügung
(2087 DM abz. 924 DM).
Bei einem Arbeitslosengeld von 963 DM im November 1998 beträgt der Anteil der Beklagten am Gesamteinkommen noch 7,75 %, die
Beklagte muss also 465 DM zur Deckung des Gesamtbedarfs beisteuern. Es verbleiben ihr dann noch 498 DM (963 DM abz. 465 DM).
Die oben genannten Beträge, die der Beklagten zu Unterhaltszwecken zur Verfügung stehen, liegen jeweils über den vom Kläger
geltendgemachten Unterhaltsbeträgen. Da der Kläger aber nach seinen Richtlinien jeweils nur etwa 50 % dieser Beträge für den
Unterhalt beansprucht, könnte er hieran nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sein, auch soweit das Gericht auf Grund
des höheren Selbstbehalts einen geringeren einzusetzenden Betrag ermittelt; des weiteren würde sich die Frage stellen, ob
die bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 BSHG zu beachtende Schongrenze überschritten ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da sich die Beklagte in rechtlicher Hinsicht
überhaupt nicht oder jedenfalls in weit geringerem Maße am Barbedarf der Familie beteiligen musste. Denn die Beklagte hat
in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie - jedenfalls in dem hier maßgebenden Zeitraum - die Haushaltsführung übernommen
hatte. Auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit war sie hierzu auch uneingeschränkt in der Lage. Damit hat die Beklagte grundsätzlich
gemäß §
1360 Abs.
2 BGB ihre Verpflichtung, zum Familienunterhalt durch Arbeit beizutragen, erfüllt. Für Unterhaltszwecke stand somit von ihrem Einkommen
ein ausreichend großer Betrag zur Verfügung.
Seit 1.12.1998 hat die Beklagte keine eigenen Einkünfte mehr, der Kläger verlangt daher Unterhalt nur noch vom Taschengeld
der Beklagten.
Dass der Anspruch auf Familienunterhalt auch einen Anspruch auf Taschengeld umfasst, soweit ausreichend Mittel vorhanden sind,
ist st. Rspr. des BGH (s. zuletzt BGH NJW 1998, 1553).
Für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes hat der BGH (FamRZ 86, 668) bereits entschieden, dass grundsätzlich
für den Barunterhalt auch das Taschengeld einzusetzen ist; das BVerfG hat diese Auffassung (FamRZ 85, 143) ausdrücklich gebilligt.
Das Amtsgericht ist - mit der Bekl. - der Auffassung, diese Rechtsprechung sei auf den Unterhaltsanspruch von Eltern gegen
Kinder nicht übertragbar.
Demgegenüber vertreten z.B. Kalthoener/Büttner, Die Entwicklung des Unterhaltsrechts bis Anfang 1994, NJW 94, 1831; Fischer, aaO; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rn 625 die Auffassung, dass grds. auch vom Taschengeld Unterhalt für Eltern zu zahlen
ist. Nach Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn 723, gilt. allgemein, dass auch Taschengeld
unterhaltspflichtiges Einkommen ist, soweit es den notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehalt übersteigt (so wohl auch Schwab/Borth,
Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. IV Rn 39).
Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend, weil die gesetzlichen Vorschriften den Unterhalt zwischen Verwandten in der
geraden Linie, §§
1601 ff
BGB, gleich behandeln - bis auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten
volljährigen Kindern (§
1603 Abs.
2 BGB). Daran ändert auch die Rangvorschrift des §
1609 BGB nichts, die nur für den Mangelfall Bedeutung hat.
Im übrigen kann diesem Gesichtspunkt des geringeren Rangs eines solchen Unterhaltsanspruchs dadurch Rechnung getragen werden,
dass das Taschengeld nur teilweise für den Unterhalt herangezogen wird. Denn das Taschengeld ist Teil des allgemeinen Familienunterhalts,
dient aber zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken (vgl. BGH NJW 98, 1553). Der Beklagten ist
daher jedenfalls ein angemessener Teil des Taschengeldes für die Befriedigung solcher Bedürfnisse zu belassen.
Nachdem der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt ist und damit auch
ihr erhöhter Selbstbehalt nicht berührt wird, hält der Senat es für angemessen, dass etwa der hälftige Taschengeldbetrag für
Unterhaltszahlungen eingesetzt wird. Dies entspricht auch der gemäß §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 BSHG zu beachtenden Schongrenze, wonach aus dem einzusetzenden Einkommen Mittel nur in angemessenen Umfang aufzubringen sind,
wenn dem unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger - wie hier - Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird.
Wie auch sonst kann aber nur das bereinigte Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage für den Taschengeldanspruch dienen. Ggf.
sind also vom Einkommen des Ehemanns der Beklagten für den Zeitraum ab 1.1.99 die Darlehenslasten abzuziehen, soweit sie den
Wohnvorteil übersteigen.
Insoweit werden von der Beklagten nunmehr für das 1. Halbjahr 1999 monatliche Verbindlichkeiten von 2245 DM geltend gemacht
für das neu erbaute Haus.
Diese monatliche Belastung wird aber ausgeglichen durch einen Wohnvorteil in mindestens gleicher Höhe. Die Beklagte hat im
Termin die Kosten für das Haus mit ca. 1,2 Millionen angegeben und ist der vom Senat geäußerten Auffassung, der Wohnwert betrage
dann mindestens 2245 DM, nicht entgegengetreten. Der von den Parteien und dem Amtsgericht berücksichtigte Wohnwert von 1150
DM betraf demgegenüber die frühere Eigentumswohnung der Eheleute ...
Legt man einen Taschengeldanspruch in Höhe von etwa 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemanns der Beklagten zugrunde,
beträgt dieser jedenfalls rd. 550 DM. Das Einkommen des Ehemanns ist nicht vorweg um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen,
da dieses Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit herrührt und derartige Unkosten somit bereits bei der Gewinn- und Verlustrechnung
abgesetzt werden können.
Da der vom Kläger geltend gemachte monatliche Unterhaltsbetrag von 260 DM unter dem hälftigen Taschengeldanspruch verbleibt,
ist auch insoweit die Klage in vollem Umfang begründet.
Dies gilt auch für die Monate Januar und Februar 1999, obwohl die Eheleute am 1.3.1999 ihr neu erstelltes Haus bewohnt haben
und damit in den Genuss des höheren Wohnvorteils gekommen sind. Denn die Berücksichtigung des geringeren Wohnvorteils für
die Eigentumswohnung führt zu folgender Berechnung des Taschengeldanspruchs:
Nettoeinkommen des Ehemannes 11469 DM
Abzüglich monatl. Belastung 2245 DM
Zzgl. Wohnwert 1150 DM
10374DM
5 % aus 10374 DM ergeben 518,70 DM, die Hälfte hiervon rd. 260 DM. Dies entspricht dem vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsbetrag.
Es kann daher dahinstehen, ob die monatliche Belastung aus dem Hausbau tatsächlich 2245 DM betrug bzw. diese Belastung durch
Kapitalerträge gemindert wurde.
4.
Nachdem der Senat einen Bedarf der Familie ... in Höhe von mindestens 6000 DM zugrunde gelegt hat, erübrigt sich eine sozialhilferechtliche
Vergleichsberechnung nach §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 76 bis 89 BSHG.
Soweit neben der Beklagten noch ihre zwei Schwestern für den Unterhalt haften, ist die anteilige Haftung der Beklagten gemäß
§
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB in Höhe der verlangten Beträge gegeben, da die Sozialhilfeaufwendungen des Klägers auf Grund der beschränkten Leistungsfähigkeit
aller drei Kinder von Frau ... insgesamt nur teilweise gedeckt werden.
Die Klage ist somit begründet, die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 8, Nr. 10,
711 ZPO.
Der Senat hat die Revision gemäß §§ 621 d, 621 Abs. 1 Nr. 4,
546 Abs.
1 Satz 2
ZPO zugelassen, da die zur Leistungsfähigkeit der Beklagten aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.