Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
127 Abs.
3 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet.
Bevor einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, um eigene Interessen auf Kosten der Allgemeinheit wahrzunehmen,
muss sie die Kosten der Prozessführung nach Maßgabe der §§
114,
115 ZPO aus ihrem Einkommen und - im Rahmen des Zumutbaren - ihrem Vermögen aufbringen.
Mit der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Antragsgegner könne aus seinem Erwerbseinkommen die Kosten der Prozessführung
ganz oder teilweise selbst tragen. Dazu ist er derzeit im Hinblick auf den Wegfall des Splittingvorteils sowie seine Unterhaltsverpflichtungen
auch nicht in der Lage.
Mit der Beschwerde wird aber zu Recht geltend gemacht, dass das Amtsgericht die beiden Lebensversicherungen des Antragsgegners
bei der Prüfung der Kostenarmut nicht berücksichtigt hat. Gemäß §
115 Abs.
2 ZPO hat eine Partei zur Deckung der Prozesskosten auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; dies gilt grundsätzlich
auch für Kapital- und Rentenlebensversicherungen (OLG Stuttgart, OLG-Report 1999, 63 m.w.N.). § 88 BSHG ist entsprechend anzuwenden.
Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht im Hinblick auf die Gesetzgebung zur sog. "Riester-Rente"
überholt. Nach dem Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001, das am 1.1.2002 in Kraft tritt, wird in § 88 Abs. 2 BSHG folgende Nummer la eingefügt: "eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne
des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde"; d.h.
nur Ansprüche aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne der Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetzes sowie den in §
82 EStG gleichgestellten Verträgen zählen ab 1.1.2002 zum Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG.
Die vom Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen erfüllen diese Anforderungen ersichtlich nicht. Für eine solche
Lebensversicherung ist daher weiterhin im Einzelfall gemäß § 88 Abs. 3 BSHG zu prüfen, ob ihr Einsatz oder ihre Verwertung für eine Partei eine Härte bedeuten würde, insbesondere, ob hierdurch die
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner jedenfalls eine der bestehenden Lebensversicherungen zur Deckung der Prozesskosten
einzusetzen. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich ersehen, dass die Kapitallebensversicherung bei der ... Lebensversicherung
einen Rückkaufswert von ca. 6200 DM hat, die Rentenversicherung bei der ... Lebensversicherungs... ohne Überschussanteile
- ca. 3.700 DM. Es bietet sich an, dass der Antragsgegner die Lebensversicherung bei der... Versicherung beleiht oder auf
sonstige Weise den Rückkaufswert realisiert, weil diese Versicherung bereits mit dem 55. Lebensjahr des Antragsgegners endet
und der Rückkaufswert die voraussichtlichen Prozesskosten abdeckt. Das dem Antragsgegner zu belassende Schonvermögen ist gewährleistet
durch den Rückkaufswert der weiteren Lebensversicherung sowie das Guthaben auf dem Bausparkonto.
Der Antragsgegner ist für eine angemessene Altersversorgung nicht auf beide Lebensversicherungen angewiesen. Aus der vorliegenden
Auskunft der LVA ergibt sich, dass der am 22.7.1970 geborene Antragsgegner zum Ehezeitende bereits Rentenanwartschaften in
Höhe von 593,51 DM erworben hat. Im Hinblick auf sein gutes Einkommen wird er auch künftig überdurchschnittliche Rentenanwartschaften
erwerben. Des Weiteren erwirbt der Antragsgegner Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma ... sowie Ansprüche
auf Rentenzahlung aus seiner Rentenversicherung bei der ... Lebensversicherungs... . Schließlich kann der erst 31 Jahre alte
Antragsgegner künftig nach dem Altersvermögensgesetz weiteres Altersvorsorgevermögen bilden. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass durch den Einsatz der Lebensversicherung bei der ... Versicherung für die Deckung der Prozesskosten die Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung für den Antragsgegner nicht wesentlich erschwert wird.
Die Berücksichtigung der Lebensversicherung hat zur Folge, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht
insgesamt aufzuheben ist, weil der Antragsgegner die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen decken kann (vgl. Beschluss
des OLG Stuttgart vom 25.11.1999 - 11 WF 268/99 -).