OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2001 - 8 W 494/99
Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens der Betreuten - Erbausschlagung durch Betreuers
»1. Die Versagung einer vormundschaftlichen Genehmigung kann der Betreuer nur namens der Betreuten anfechten.
2. Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer ist in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Dies gilt besonders, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird.«
Fundstellen: FGPrax 2001, 199, OLGReport-Stuttgart 2001, 452, ZEV 2002, 367
Normenkette: ,
BSHG § 2 §§ 88 ff
Vorinstanzen: LG Heilbronn/N. - 1b T 215/99